Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.08.2007, Az.: 2 Ws 245/07

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
24.08.2007
Aktenzeichen
2 Ws 245/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 59357
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2007:0824.2WS245.07.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 10.08.2007 - AZ: 23 StVK 322/07

in der Strafvollstreckungssache

...

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Richter am Oberlandesgericht Rosenow, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Ullrich und den Richter am Landgericht Bornemann am 24. August 2007 beschlossen:

Tenor:

  1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Hannover gegen den Beschluss der kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hildesheim vom 10. August 2007 wird verworfen.

  2. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses treffen zu. Das Beschwerdevorbringen greift ihnen gegenüber nicht durch insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer besondere Umstände i.S.d. § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB darin gesehen hat, dass der Verurteilte bislang nicht bestraft war und entsprechend auch erstmalig Haft verbüßt hat (s. nur Tröndle/Fischer, StGB, 54. Aufl., Rn. 29 zu § 57 m.w.N.). Ferner konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Verurteilte in denn zugrundeliegenden Strafverfahren frühzeitig ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Diese Gesichtspunkte bieten in der Zusammenschau mit dem Vollzugsverhalten des Verurteilten und seiner besonders engen familiären Einbindung, auf die bereits die Strafvollstreckungskammer hingewiesen hat, eine ausreichende Grundlage für die Annähme besonderer Umstände. Demgegenüber verfängt der Hinweis auf die von der Staatsanwaltschaft hervorgehobenen Vorkommnisse während des Vollzugs nicht. Hinsichtlich der dem Verurteilten vorgeworfenen Mitnahme von "zwei Bügelbrettern als Tischdecke" (?) folgt dies schon daraus, dass ein deswegen eingeleitetes Strafverfahren gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 StPO eingestellt worden sein soll. Die anderen angesprochenen Verfehlungen haben offensichtlich nicht ein solches Gewicht, dass sie einer günstigen Prognose oder der Annahme besonderer Umstände entgegenständen.

  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Landeskasse zu tragen.

Rosenow
Dr. Ullrich
Bornemann