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§ 8 JugendfördG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
JugendfördG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21131020000000

Der zuständige Minister wird ermächtigt, für die Förderung nach den §§ 6 und 7 durch Verordnung

  1. 1.
    näher zu bestimmen, welche Veranstaltungen der Träger als Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 anzusehen sind und in welchem Maße als Tage einer Bildungsveranstaltung auch solche Tage zu berücksichtigen sind, die nicht vollständig für die Veranstaltung in Anspruch genommen werden,
  2. 2.
    festzulegen, von welcher Mindestteilnehmerzahl an Bildungsveranstaltungen berücksichtigt und bis zu welcher Höchstgrenze die Teilnehmerzahlen der einzelnen Bildungsveranstaltungen angerechnet werden dürfen,
  3. 3.
    den Nachweis der Teilnehmerzahlen gegenüber den zuständigen Behörden (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) zu regeln.