§ 8 JugendfördG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit (Jugendförderungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- JugendfördG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21131020000000
Der zuständige Minister wird ermächtigt, für die Förderung nach den §§ 6 und 7 durch Verordnung
- 1.näher zu bestimmen, welche Veranstaltungen der Träger als Bildungsveranstaltungen im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 5 anzusehen sind und in welchem Maße als Tage einer Bildungsveranstaltung auch solche Tage zu berücksichtigen sind, die nicht vollständig für die Veranstaltung in Anspruch genommen werden,
- 2.festzulegen, von welcher Mindestteilnehmerzahl an Bildungsveranstaltungen berücksichtigt und bis zu welcher Höchstgrenze die Teilnehmerzahlen der einzelnen Bildungsveranstaltungen angerechnet werden dürfen,
- 3.den Nachweis der Teilnehmerzahlen gegenüber den zuständigen Behörden (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) zu regeln.