Landgericht Osnabrück
Urt. v. 03.11.1998, Az.: 2 HO 187/97
Zuständigkeit des Kartellgerichts für den Streit über den Sachzeitwert eines Gasnetzes ; Auslegung des Begriffs "Sachzeitwert" ; Marktwert eines Gasleitungsnetzes in einer bestimmten Gemeinde
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 03.11.1998
- Aktenzeichen
- 2 HO 187/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 18761
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:1998:1103.2HO187.97.0A
Rechtsgrundlagen
- § 812 BGB
- § 814 BGB
Fundstelle
- ZNER 1999, 90-91
Verfahrensgegenstand
Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung
Redaktioneller Leitsatz
Wenn ein Konzessionsvertrag schon im Jahre 1975 geschlossen wurde, kann nicht gesagt werden, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein einheitliches Verständnis des Sachzeitwertes für ein übereignetes Gasversorgungsnetz im Sinne von Wiederbeschaffungskosten durchgesetzt war.
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Osnabrück
auf die mündliche Verhandlung vom 13.10.1998
durch
die Vorsitzende Richterin am Landgericht Puppe und
die Handelsrichter Schultz und Ebermaier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.027.800,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.7.1997 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.400.000,- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Sachzeitwert des Gasnetzes in ...
Durch Vertrag vom 12.2.1975 erteilte die ... der Beklagten die Konzession zur leitungsgebundenen Gasversorgung innerhalb der Stadt. Die Dauer des Vertrages war mit 25 Jahren nebst Verlängerungsklausel vereinbart worden, endete jedoch gemäß § 103 a GWB kraft Gesetzes bereits im Jahre 1995. In § 7 des Konzessionsvertrages wurde die Übernahme der Gasversorgung durch die Stadt im Falle einer Kündigung sowie die Zahlung des Sachzeitwertes unter bestimmten Voraussetzungen geregelt. Wegen der Einzelheiten wird auf den genannten Konzessionsvertrag vom 12.2.1975 Bezug genommen. Die ... trat ihre Rechte an die Klägerin ab. Durch Urteil vom 28.11.1996 verurteilte das Landgericht Hannover - Kartellkammer - die Beklagte zur Übereignung des Gasversorgungsnetzes an die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung von 6,8 Mio. zzgl. Umsatzsteuer "unter erfüllungsfreundlichem Vorbehalt zum streitigen Betrag von 4,372 Mio. zzgl. Umsatzsteuer". Die Klägerin begehrt Erstattung des so unter Vorbehalt gezahlten Betrages. Dabei ist unter den Parteien streitig, ob als Sachzeitwert der Anschaffungswert abzüglich Abschreibung zu zahlen ist, den die Klägerin auf Grund sachverständiger Beurteilung mit 2,428 Mio. beziffert und vorbehaltlos gezahlt hat, oder ob der Wiederbeschaffungswert der Anlagen zu vergüten ist, den die Beklagte mit 6,8 Mio. angibt.
Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht Osnabrück und nicht die Kartellkammer in Hannover sei zuständig, da lediglich ein bereicherungsrechtlicher Anspruch geltend gemacht werde. Mit Erstattung des Sachzeitwertes sei der Anschaffungswert abzüglich Abschreibung gemeint. Das ergebe die historische Entwicklung. Der Begriff sei beispielsweise im Runderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des Inneren vom 15.8.1935 in diesem Sinne verwendet worden. Anlagen dieser Art amortisierten sich nach 25-30 Jahren. Die technische Lebensdauer liege bei etwa 35-40 Jahren. Im Falle der Zahlung von Wiederbeschaffungskosten würde doppelte Zahlung geleistet, da die Verbraucherkosten bereits für Abdeckung gesorgt hätten. Der Wiederbeschaffungswert spiele lediglich im Rahmen der Preisgenehmigung eine Rolle. Hilfsweise behauptet die Klägerin, der Wiederbeschaffungswert liege keinesfalls bei dem von der Beklagten angegebenen Betrag, sondern rechtfertige lediglich eine noch unter den Anschaffungskosten liegende Forderung von 2.350.222,- DM.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.027.800,- DM nebst 5 % Zinsen ab 16.7.1997 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und Vollstreckungsschutz gemäß den §§ 711 und 712 ZPO zu gewähren.
Die Beklagte rügt die Zuständigkeit der allgemeinen Kammer für Handelssachen. Sie ist der Ansicht, es handele sich um eine Kartellsache. Rechte der Parteien aus dem Urteil des Landgerichts Hannover seien zudem durch Vertrag vom 31.1.1997 geregelt und erledigt worden. Vor allem aber stehe der Beklagten als Sachzeitwert für das übereignete Gasversorgungsnetz der auf 6,8 Mio zutreffend bezifferte Wiederbeschaffungswert zu. Das entspreche dem wirtschaftlichen Verständnis des Begriffes, wie es sich in den 70er Jahren weitgehend durchgesetzt habe. So sei der Tagesneuwert, der aus dem Alter abzüglich Zustand zu ermitteln sei, zu erstatten. Dem entspreche auch die Preiskalkulation bei der Gasversorgung. Die Bewertung müsse in jedem Falle gleichmäßig vorgenommen werden. Tatsächlich habe die Klägerin durch die Übernahme des Versorgungsnetzes entsprechende Ausgaben erspart. Es könne nicht richtig sein, nach der Definition der Klägerin möglicherweise ein Netz entschädigungslos übergeben zu müssen, nur weil es abgeschrieben sei.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf den als vorgetragen geltenden Inhalt der überreichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Osnabrück und nicht etwa die Kartellkammer des Landgerichts Hannover ist zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Ein Rechtsstreit im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen liegt nicht vor, § 87 GWB. Anspruchsgrundlage der Klägerin ist § 812 BGB und nicht etwa eine Vorschrift des GWB. Es liegt auch keine Feststellungsklage vor, bei der eine Entscheidung nach dem GWB begehrt würde. Für den eingeklagten Bereicherungsanspruch ist vielmehr die vertragliche Regelung der Parteien bzw. ihrer Rechtsvorgänger maßgebend. Allenfalls könnten Regelungen des GWB hierauf indirekt Einfluß haben. Das allein aber vermag nicht die Zuständigkeit des Kartellgerichts zu begründen. Derartiges folgt auch nicht aus der grundlegenden Entscheidung im Vorprozeß. Dort wurde vielmehr die Entscheidung bezüglich des streitigen Betrages, die aus vertraglichen Grundlagen herzuleiten ist, ausgenommen. Diese Entscheidung war und ist selbständig zu beurteilen und abtrennbar. Dann aber vermag auch die grundlegende Entscheidung durch das Kartellgericht nicht zu einer Zuständigkeit auch für die Betragsentscheidung zu führen. Ähnliche Trennungen der Zuständigkeit sind auch bei vertraglicher Übernahme von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen oder schuldrechtlichem Leistungsgrund mit öffentlich-rechtlichen Vortragen geläufig (vgl. Palandt, BGB, Einf. § 812, Rdnr. 22 am Ende).
Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch gemäß § 812 BGB zu. Ein derartiger Bereicherungsanspruch ist nicht durch § 814 BGB ausgeschlossen. Das Urteil des Landgerichts Hannover sowie die Zahlung des nunmehr erstattet begehrten Betrages erfolgten ausdrücklich unter Vorbehalt. Auch der Vertrag der Parteien vom 31.1.1997 hat nicht zu einem Rechtsverzicht insoweit geführt. Dieser Vertrag regelt im wesentlichen die technische Abwicklung auf der Grundlage des bisherigen Urteils einschließlich dort bestimmter unbedingter Zahlung sowie Vorbehaltszahlung.
Für die erfolgte Zahlung von 4,372 Mio. zzgl. Mehrwertsteuer durch die Klägerin an die Beklagte fehlt es an einem Rechtsgrund. Auf Grund der Regelung im Konzessionsvertrag von 1975, deren Rechte und Pflichten die ... an die Klägerin abgetreten hat, kann die Beklagte nämlich nur Erstattung des Sachzeitwertes des Gasversorgungsnetzes begehren. Den Sachzeitwert aber hat die Klägerin mit unbedingter Zahlung von 2,8 Mio. ausreichend ausgeglichen. Die Beklagte selbst hat in nicht in Abrede genommen, daß der genannte Betrag dem Anschaffungswert abzüglich Abschreibungen des Gasversorgungsnetzes entspricht. Ob der Betrag - wie die Klägerin nunmehr andeutet - sogar niedriger lag, bedarf infolge anerkennender Zahlung keiner Klärung.
Der Begriff des Sachzeitwertes rechtfertigt keine höhere Forderung der Beklagten. Er gibt keinen Anspruch auf Erstattung der Wiederbeschaffungskosten. Das ergibt die vertragliche Regelung im Konzessionsvertrag auf Grund der Gesamtumstände. Dabei ist grundlegend zu berücksichtigen, daß in § 7 des Konzessionsvertrages die Zahlung des Sachzeitwertes im Falle der Kündigung vorgesehen wurde. Die Vertragsbeendigung durch gesetzliche Regelung war verständlicherweise nicht vorgesehen. Der Gesamtzusammenhang der Übernahmeregelung läßt aber erkennen, daß nicht nur die Vertragsbeendigung durch Kündigung, sondern eine umfassende Regelung bei Vertragsbeendigung gewollt war. Ausdrücklich wird nämlich zwischen der Kündigung der Betreiberin einerseits mit möglicherweise unterschiedlichen Folgen sowie der ... andererseits unterschieden. Da die Vertragsdauer in § 8 auf 25 Jahre festgelegt, aber automatisch mangels Kündigung fortgesetzt werden sollte, war praktisch nur eine Vertragsbeendigung durch Kündigung denkbar. An die Beendigung durch gesetzliche Regelung wurde und konnte praktisch nicht gedacht werden. Jedoch ist von einer Verpflichtung zur Zahlung des Sachzeitwertes in entsprechendem Sinne der vertraglichen Regelung auszugehen, was auch dem Verständnis des Landgerichts Hannover in der Vorentscheidung und dem Verständnis beider Parteien entspricht.
Der Konzessionsvertrag selbst enthält keine Definition des Sachzeitwertes.
Der Begriff "Sachzeitwert" wird auch nicht einheitlich gebraucht und definiert. Nach dem historischen Verständnis, wie es beispielhaft im Runderlaß 1935 zum Ausdruck kommt, wurde darunter vielmehr der Herstellungswert beeinflußt von Alter und Zustand und als Höchstgrenze der Anschaffungswert abzüglich Abschreibungskosten verstanden. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten, nicht zuletzt im Zusammenhang mit der Preisgenehmigung, entwickelte sich vor allem in den 70er Jahren ein anderweitiges Verständnis, das den Wiederbeschaffungswert zur Grundlage macht. Der Konzessionsvertrag wurde im Jahre 1975 geschlossen. Bei der aufgezeigten Entwicklung kann nicht gesagt werden, daß bereits zu diesem Zeitpunkt ein einheitliches Verständnis des Sachzeitwertes im Sinne von Wiederbeschaffungskosten durchgesetzt war. Dieses kann erst recht nicht bei Benutzung des Begriffes im Zusammenhang mit der Bewertung des im gegensatz zur Kalkulation von Kosten und Preis für den Gasverbrauch gesagt werden.
Mangels eindeutiger Definition oder feststehenden Verständnisses ist der Begriff des Sachzeitwertes wesentlich aus dem vertraglichen Zusammenhang zu verstehen. Entscheidend ist danach der Sinn und Zweck der Regelung im Konzessionsvertrag. Dabei ist erneut auf die Einzelheiten in § 7 des Vertrages für den Fall der Übernahme der Gasversorgung durch die Stadt abzustellen. In dieser Vereinbarung sind Beendigungsfälle durch Kündigung geregelt. Dabei wird regelmäßig die Zahlung des Sachzeitwertes im Falle der Beendigung vorgesehen. Das gilt aber nicht ausnahmslos. Im Falle einer Kündigung durch die Beklagte ist nämlich auch die Möglichkeit eingeräumt worden, daß die ... das Leitungsnetz kostenlos übernehmen oder sogar auf Kosten der Beklagten entfernen lassen konnte. Die Zahlung des Sachzeitwertes stellte daher die für die Beklagte günstigste Lösungsmöglichkeit dar. Dieser Gesamtzusammenhang zeigt, daß ein ausgleichsloser oder sogar kostenträchtiger Fall der Übernahme für denkbar gehalten wurde. Zugleich sollte aber für den regulären Kündigungsfall im allgemeinen ein Ausgleich für die Übernahme des Leitungsnetzes erfolgen. Damit war ersichtlich ein angemessener Ausgleich gemeint. Die Beklagte sollte mit außer bei der von ihr durchgeführten Kündigung (kostenlose oder sogar kostenträchtige Übernahme) keine Nachteile durch die Kündigung erleiden, sondern einen Ausgleich für die von ihr zuvor getätigten Investitionen erhalten.
Als Ausgleich in einem solchen Sinne bietet sich in der Regel der Verkaufswert oder Marktwert einer Sache an. Diese allgemeinen Begriffe vermögen im vorliegenden Fall aber keine entscheidende Hilfe zu bieten. Für ein Gasleitungsnetz in einer bestimmten Gemeinde gibt es keinen allgemeinen Marktwert. Immerhin mögen jedoch die allgemeinen Erfahrungen bei Bestimmung von Verkaufs- und Marktwerten Berücksichtigung finden. Danach sind gebrauchte Gegenstände regelmäßig im Wert deutlich herabgesetzt. Anderes gilt nur bei sog. Liebhaberpreisen, die hier keine Rolle spielen.
Unter diesen Voraussetzungen muß bei einem Ausgleich für die von der Beklagten vormals getätigten Investitionen von dem Anschaffungs- und nicht etwa dem heutigen Wiederbeschaffungspreis ausgegangen werden. Dabei ist es sachgerecht, die bereits getätigten Abschreibungen in Abzug zu bringen, da die Beklagte diese Vorteile ja bisher ebenfalls genutzt hat. Das ergibt rechnerisch (höchstens) den vorbehaltlos gezahlten Betrag von 2,428 Mio. Ob eine Korrektur des so errechneten Betrages in Einzelfällen notwendig sein kann und durchgeführt werden muß, mag hier dahingestellt bleiben. Für eine derartige Korrektur könnte der Hinweis und die Überlegung der Beklagten sprechen, daß bei vollständiger Abschreibung einer Anlage praktisch eine entschädigunglose Übernahme möglich wäre. Immerhin sieht die Konzessionsregelung ja sogar einen derartigen Fall vor, wie oben erläutert wurde. Vorliegend aber ist dieser Fall nicht eingetreten. Die Beklagte erhält vielmehr einen ausreichenden Ausgleich für die damals von ihr getätigten Investitionen. Dieser liegt im einen in der immerhin 20-jährigen wirtschaftlichen Nutzung der Anlage, die nur 5 Jahre unter der vertraglich vorgesehenen Festzeit liegt. In dieser Zeit konnte die Beklagte Abdeckung durch die Verbraucherkosten erlangen. Zudem war das Objekt abschreibungsfähig. Zum anderen erhält sie für den nicht ausgeglichenen Zeitraum und die vollständige Abschreibung ja den bereits genannten und errechneten Ausgleichsbetrag. Eine unbillige Abdeckungslücke vermag danach nicht erkannt zu werden.
Schließlich spricht auch das Argument notwendiger Neuinvestitionen nicht für einen Anspruch der Beklagten. In der ... nämlich kann die Beklagte nicht neu investieren. Das alte Netz wird - wie vertraglich vorgesehen - übernommen und weiterbetrieben. Die Beklagte hat keine Konzession in ... mehr. Von der Beklagten ist unter der konkreten Sachlage daher keine Neuinvestition zu tätigen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Beklagte mit ständiger Erhaltung des Wiederbeschaffungswertes rechnen durfte. Nach dem Konzessionsvertrag war ihr nämlich nur ein zeitlich begrenzter und nach 25 Jahren kündbarer Betrieb der Gasnetze erlaubt worden. Nur in diesem Rahmen durfte sie wirtschaftlich planen, kalkulieren und investieren. Die etwas früherer Vertragsbeendigung durch gesetzliche Regelung führt zu keiner grundlegend anderen Situation. Die Beklagte hatte in jedem Falle nur ein zeitlich beschränktes Recht mit entsprechendem wirtschaftlichen Risiko. Der im Vertrag für dieses Risiko vorgesehene Ausgleich wird durch Zahlung des Betrages der dem Anschaffungswert abzüglich Abschreibung entspricht angemessen herbeigeführt. Ein höherer Zahlungsanspruch für die Übereignung des Leitungsnetzes vermag nicht erkannt zu werden. Die Beklagte ist daher zur Erstattung der unter Vorbehalt gezahlten Summe verpflichtet.
Der Zinsanspruch der Klägerin, die ihre Rechte von der ... ableitet, folgt aus § 288 BGB. Mangels Kaufmannseigenschaft der ... können Zinsen nach den §§ 352, 353 HGB nicht verlangt werden.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 II und 709 ZPO.
Soweit die Beklagte Vollstreckungsschutzanträge nach §§ 711 und 712 ZPO gestellt hat, vermögen diese zu keiner anderen Regelung zu führen. § 709 ZPO ist vorrangig vor den in § 711 ZPO geregelten Fällen. Besondere Maßnahmen des Schuldnerschutzes nach § 712 ZPO setzen voraus, daß dem Schuldner ein nicht zu ersetzender Nachteil durch die Vollstreckung erwachsen würde. Derartiges hat die Beklagte nicht dargetan und nicht gemäß § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
Schultz
Ebermaier