Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 04.05.1998, Az.: 9 T 74/98

Anspruch auf Familienasyl wegen politischer Verfolgung

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
04.05.1998
Aktenzeichen
9 T 74/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 18759
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:1998:0504.9T74.98.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Papenburg - 24.11.1997 - AZ: 3 UR II 136/97

In dem Rechtsstreit
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
durch
die unterzeichneten Richter
am 4. Mai 1998
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 2.4.1998 wird der Beschluss des Amtsgerichts Papenburg vom 24.11.1997 geändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Vergütung des antragstellenden ... wird auf 145,48 DM festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 952,20 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat im wesentlichen Erfolg.

2

Die Kammer verbleibt zwar grundsätzlich bei ihrer in dem von ... in Bezug genommenen Beschluss vom 16.6.1994 (9 T 76/94) vertretenen Meinung, weil diese der überwiegenden in Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertretenen Auffassung entspricht (etwa LG Berlin, JurBüro 1984, 239; LG Lüneburg, Nds.RPfl.1988, 140; LG Stade, JurBüro 1998, 196).

3

Der zur Entscheidung anstehende vorliegende Sachverhalt ist indes anders gelagert, als der von der Kammer seinerzeit entschiedene. In dem Schriftsatz des ... vom 4.6.1997 wird lediglich für den Antragsteller zu 2) der Asylanspruch wegen politischer Verfolgung geltend gemacht. Es liegt auch lediglich in der Person des Antragstellers zu 2) ein Asylanspruch aus politischer Verfolgung gemäß Art. 16 a Grundgesetz vor, zu dessen Voraussetzungen auch im einzelnen konkret in dem oben genannten Schriftsatz vorgetragen wurde. Hinsichtlich der weiteren Antragsteller besteht indes nur ein abgeleiteter Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylVG. Der Anspruch folgt deshalb einheitlich und gleichartig für die übrigen Antragsteller nur dem Anspruch des Antragstellers zu 2). Die Verfahrensgänge der übrigen Antragsteller können grundsätzlich nur den gleichen Verlauf wie der des Antragstellers zu 2) nehmen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 952,20 DM festgesetzt.

Eckhardt, Vors. Richter am Landgericht
Lübbert, Richter am Landgericht.
Kaischer, Richter am Landgericht