Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 30.06.1998, Az.: 9 T 106/98
Festsetzung einer Anwaltsgebühr bei einer Mehrvertretung für mehrere Familienmitglieder
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 30.06.1998
- Aktenzeichen
- 9 T 106/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:1998:0630.9T106.98.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
- § 132 BRAGO
Fundstelle
- JurBüro 1999, 248
In der Beratungshilfesache
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück
durch
die unterzeichneten Richter
am 30.06.1998
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des ... vom 11.06.1998 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Osnabrück vom 20.05.1998 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600 DM festgesetzt.
Gründe
Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kammer macht sich die Gründe des angefochtenen Beschlusses voll zu eigen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen inhaltlich Bezug auf die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Vertretung mehrerer Familienmitglieder ist anwaltsgebührenrechtlich nur eine, mehrere Gegenstände betreffende Angelegenheit; der i.W.d. Beratungshilfe tätig gewordene Rechtsanwalt erhält die Gebühr nach § 132 BRAGO nur einmal, und zwar ohne Mehrvertretungszuschläge nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO (vgl. LG Berlin Rechtspfleger 1996, 464 ff; OVG Bremen Jur. Büro 1987, 566).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.
Streitwertbeschluss:
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600 DM festgesetzt.
Bellmann Richter am Landgericht
Kalscher Richter am Landgericht