Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 12.08.2003, Az.: 4 A 2057/02
Asylanerkennung; Glaubensverlust; Kurde; moslemisches Dorf; Rücknahme; unrichtige Angaben; Viransehir; Yezide
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 12.08.2003
- Aktenzeichen
- 4 A 2057/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 73 Abs 2 AsylVfG
- § 74 Abs 1 AsylVfG
- § 60 Abs 3 VwGO
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Rücknahme ihrer Anerkennung als Asylberechtigte.
Die Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Die am 2. Mai 1961 in Viransehir geborene Klägerin zu 1. reiste im Juli 1992 gemeinsam mit ihren ebenfalls in Viransehir in den Jahren 1984 (Klägerin zu 2.), 1987 (Kläger zu 3.), 1988 (Kläger zu 4.) und 1989 (Klägerin zu 5.) geborenen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sich bereits der Ehemann und Vater der Kläger, K. (geb. 1. 5. 1952), mit seiner zweiten „Ehefrau“ L. (geb. 30. 9. 1973) und weiteren Kindern aufhielt. Im Bundesgebiet wurden als Kinder der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes schließlich noch am 22. Juni 1993 in Dannenberg die Klägerin zu 6. und am 10. Februar 1995 in Varel (Landkreis Friesland) die jüngste Tochter M., deren Asylverfahren wegen des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. September 2002 zur Zeit bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg unter dem Aktenzeichen 3 A 266/02 anhängig ist, geboren.
Nach ihrer Einreise stellten die Kläger einen Asylantrag, wobei sie angaben, yezidische Religionszugehörige zu sein, und zuletzt in Nergizli Köyü, Kreis Viransehir, Provinz Sanliurfa, gelebt zu haben. Darüber hinaus legte die Klägerin zu 1. zum einen ihren am 25. Mai 1992 ausgestellten Nüfus, in dem als Religion „Yezidi“ eingetragen war, und zum anderen ein am 27. Oktober 1989 in Nergizli Köyü ausgestelltes Familienbuch, in dem unter anderem bescheinigt wurde, dass die Klägerin zu 1. und Herr K. am 17. Oktober 1980 in Nergizli Köyü geheiratet hatten, vor. Ferner wurden sowohl für die Klägerin zu 1. als auch für ihren Ehemann Bescheinigungen des Pesimam N., O., vom 3. Oktober 1993 beigebracht, wonach beide Personen der yezidischen Religion angehörten.
Bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 21. Oktober 1993 in Braunschweig erklärte die Klägerin zu 1. unter anderem, dass sie in der Türkei erheblichen Problemen ausgesetzt gewesen seien. In ihrem Dorf hätten zwanzig moslemische und zehn yezidische Familien gelebt, wobei die yezidischen Familien unterdrückt worden seien. Eine frühere Ausreise sei ihr nicht möglich gewesen, weil sie zunächst die persönlichen Verhältnisse habe ordnen müssen, nachdem ihr Ehemann so überstürzt ausreist sei. Der bei der Anhörung ebenfalls anwesende Ehemann/Vater der Kläger erläuterte, dass er zwei Ehefrauen habe und eine Scheidung von der Klägerin zu 1. niemals erfolgt sei. 1989 sei er mit seiner zweiten Ehefrau und sieben Kindern in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und habe inzwischen von der Bleiberechtsregelung für Yeziden Gebrauch gemacht.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte die Kläger durch bestandskräftigen Bescheid vom 8. Dezember 1993 als Asylberechtigte an und stellte bei der Klägerin zu 1. gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) hinsichtlich des Herkunftslandes vorlägen.
Nachdem für die Tochter P. am 15. Juni 1995 ebenfalls ein Asylantrag gestellt worden war, wurden die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann K. am 26. September 1995 in Oldenburg angehört.
Im Rahmen dieser Anhörung machte die Klägerin zu 1. unter anderem folgende Angaben: Ihre Tochter und auch sie selbst seien Yeziden. Sie würden kein Schweinefleisch und auch kein Marul (grüne Salatblätter) essen. Sie würden auch keine grüne und blaue Bekleidung anziehen. Sie persönlich bete nicht, aber ihre Eltern hätten das früher gemacht und auch eine Fastenzeit durchgeführt. Sie selbst faste nicht. Zu wem ihre Eltern gebetet hätten, wisse sie nicht. In der Türkei habe sie zuletzt in Nergizli gelebt und habe auch in keinem anderen Dorf gewohnt. Auch ihr Ehemann habe nur in Nergizli und nicht in einem anderen Dorf gelebt. Wenn er erzählt habe, dass er auch in anderen Dörfern gelebt habe, liege das daran, dass sie mit Schafzucht zu tun gehabt hätten und immer gewandert seien. Deshalb hätten sie in sehr vielen Dörfern, aber auch in der Stadt Viransehir gewohnt. In der Türkei habe sie mit ihrem Ehemann zuletzt in Nergizli zusammengelebt. Wenn er ein ganz anderes Dorf genannt habe, habe das mit der Schafzucht zu tun.
Der Ehemann der Klägerin zu 1. erklärte bei seiner Anhörung am 26. September 1995 unter anderem: Seine Tochter M. gehöre der yezidischen Religionsgemeinschaft an und auch er sei Yezide, weil er yezidische Eltern und yezidische Vorfahren gehabt habe. Yeziden würden sich von Moslems oder Christen unterscheiden, weil sie eine andere Religion und andere religiöse Grundsätze hätten. Er bete zweimal am Tag, einmal zum Sonnenaufgang und einmal zum Sonnenuntergang. Zu wem er bete, dürfe er nicht sagen und werde daher dessen Namen nicht veröffentlichen. Es sei nicht schön, seinen Namen auszusprechen. Sie hätten auch eine Fastenzeit. Er denke und glaube, diese sei Anfang November. Insgesamt würden sie neun Tage fasten, und zwar werde drei Tage gefastet, dann sei ein Feiertag und so weiter. Wie das genau ablaufe, wisse er nicht. Er persönlich faste höchstens drei Tage. Er sei in dem Dorf Nergizli Köyü geboren und dort sei auch die einwohnermeldeamtliche Eintragung gemacht worden. In der Türkei habe er sowohl in Nergizli als auch in Burc und Kermé gelebt. Zuletzt habe er vor seiner Ausreise in Kermé gewohnt.
Zu der durchgeführte Anhörung der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes hieß es in einem Vermerk des zuständigen Einzelentscheiders vom 26. September 1995 unter anderem:
Um 07.30 Uhr rief der Q. in der hiesigen Dienststelle an und teilte dem Unterzeichner mit, daß er und seine Ehefrau nicht zur Anhörung erscheinen könnten, da die Großmutter krank geworden sei. Diese könne deshalb das Kind M. R. nicht beaufsichtigen. Dem Q. wurde von mir mitgeteilt, daß er das Kind anderswo unterbringen solle bzw. dies auch mit zum Bundesamt bringen könne.
Nachdem die Antragsteller dann doch zur Anhörung erschienen waren, wurde zunächst der Q. zu den Asylgründen seiner Tochter angehört. Im Anschluß daran sollte eine Anhörung der S. erfolgen. Diese brachte das Kleinkind T. zur Anhörung mit. Gleich zu Beginn der Anhörung begann U. damit, das Kind M. zu kneifen, so daß dieses Kind unentwegt schrie. Es wurde deshalb ihr Ehemann V. gebeten, das Kind zu sich in den Wartebereich zu nehmen. Dieser weigerte sich jedoch, das Kind zu sich zu nehmen, so daß die Anhörung der S. im Beisein des Kindes fortgeführt werden mußte. Auch im weiteren Verlauf der Anhörung wurde das Kind von der Mutter weiter zum Schreien gebracht. Die S. wurde mehrfach gebeten, dies zu unterlassen.
Der Q. wurde nach Rückverlesung seines Anhörungsprotokolls gebeten, dem Bundesamt bis zum 10. 10. 1995 eine Bescheinigung des Kulturforums der yezidischen Glaubensgemeinschaft e. V. in Oldenburg vorzulegen. Er erklärte daraufhin, daß er dem Bundesamt eine solche Bescheinigung nicht vorlegen werde, er sei kein Anhänger der Yeziden, sondern lediglich ein Anhänger des Pesimams und würde deshalb eine solche Bescheinigung nicht bekommen.
Nachdem durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 24. April 1996 ein Rücknahmeverfahren gemäß § 73 Abs. 2 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) eingeleitet worden war, weil festgestellt worden sei, dass die Kläger nicht der yezidischen Religion angehörten und daher die Anerkennung lediglich aufgrund der angenommenen Religionszugehörigkeit erfolgt sei, wurden die Kläger erstmals durch Schreiben vom 14. März 1997 zu der beabsichtigten Rücknahme des Bescheides vom 8. Dezember 1993 angehört. In ihrer Stellungnahme vom 15. April 1997 beriefen sich die Kläger zum Nachweis ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit auf das Zeugnis des Sheik W., Schneverdingen, der die Familie seit Jahren betreue.
Auf die nochmalige Anhörung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge durch Schreiben vom 22. November 2000 machten die Kläger geltend: Dass sie der yezidischen Religion angehörten, könnten die rechtskräftig anerkannten und in Deutschland lebenden Zeugen X., und Y., Z., bestätigen, die die Kläger aus der Türkei kennen würden. Zu dem Zeugen Y. sei anzumerken, dass sein Vater AA. Dorfältester in dem Ort Oglakci Köyü sei. Schließlich kenne auch der Gutachter Azad Baris die Familie der Kläger.
Durch Bescheid vom 12. Juni 2001 nahm das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die durch Bescheid vom 8. Dezember 1993 erfolgte Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte sowie die hinsichtlich der Klägerin zu 1. getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zurück. Gleichzeitig wurden hinsichtlich der Kläger zu 2. bis 6. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und hinsichtlich aller Kläger Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG verneint. Zur Begründung führte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge unter anderem aus: Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes stehe nunmehr fest, dass die Kläger nicht der yezidischen Religion angehörten und die Anerkennung lediglich auf der Annahme der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft erfolgt sei. Gegen die von den Klägern behauptete Religionszugehörigkeit spreche bereits der Geburtsort Nergizli, der weder in dem Gutachten Sternberg-Spohr vom März 1993 noch in dem Gutachten Baris vom 13. Oktober 1998 als von Yeziden bewohntes Dorf geführt werde. In dem Gutachten Wießner vom 30. Juni 1997 und in dem Gutachten Baris vom 24. Juli 1999 werde das Dorf Nergizli als rein moslemisches Dorf bezeichnet. Die Kläger könnten dem auch nicht erfolgreich entgegenhalten, dass sie von der yezidischen Religion gewisse „Grundkenntnisse“ besäßen. Abgesehen davon, dass Kenntnisse oder auch Unkenntnis über die yezidische Religion kein geeignetes Kriterium für die tatsächliche Zugehörigkeit darstellten, sei inzwischen hinreichend bekannt, dass sich türkische Staatsangehörige unter Aneignung gewisser „Grundkenntnisse“ und unter Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung eines sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden „yezidischen Würdenträgers“ (erfolgreich) als Yeziden ausgegeben hätten. Deshalb seien derartigen Bescheinigungen grundsätzlich keinerlei Beweiswert mehr zuzumessen. Bemerkenswert sei hier aber auch noch, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. mit einer weiteren „Ehefrau“ zusammenlebe, die nach den Eintragungen in ihrem Reisepass aus Birecik, einer ca. 100 km östlich von Viransehir gelegenen Kreisstadt, bei der nach allen vorliegenden Erkenntnissen eine yezidische Religionszugehörigkeit der dort geborenen Bewohner ausgeschlossen werden könne, stamme.
Der Rücknahmebescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 20. Juni 2001 zugestellt.
Der an das erkennende Gericht adressierte Klageschriftsatz vom 2. Juli 2001 ist am 3. Juli 2001 bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg eingegangen, das ihn als „Irrläufer“ an das hiesige Gericht weiterleitet hat, wo er am 5. Juli 2001 eingegangen ist.
Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend:
Die von ihnen benannten zahlreichen Zeugen könnten bestätigen, dass sie Yeziden seien und ihren Glauben auch lebten. Sie hätten in der Türkei und auch in der Bundesrepublik Deutschland entsprechend den yezidischen Glaubensgrundsätzen gelebt und auch religiöse Kontakte zu anderen Yeziden gepflegt. Im Übrigen werde ihr Familienname auch in der „Studie über die Restgemeinde der Eziden im Rayon Viransehir“ des Gutachters Azad Baris vom August 1999 in der Fassung der Ergänzung vom Februar 2001 erwähnt. Ferner ergebe sich aus in einem an ihren Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben des Dipl.-Soz. Baris vom 28. August 2001, dass er die Familie zwar nicht persönlich kenne, sie aber nach seinen Nachforschungen zu den yezidischen Familien gehöre. Darüber hinaus habe auch Herr AA. schriftlich bestätigt, dass sie Yeziden seien.
Das von den Klägern vorgelegte Schreiben des Dipl.-Soz. Azad Baris vom 28. August 2001 enthält unter anderem folgende Feststellungen:
Vorab sei angemerkt, dass die Familie AB. mir persönlich nicht bekannt ist, jedoch schließe ich nicht aus, dass mein Name, eventuell aber auch meine Person, der Familie bekannt sind, deshalb kann meinerseits über das Familienverhältnis AB. aus mangelnder persönlicher Nähe nicht viel vorgetragen werden. Jedoch wurde erst im Februar 2001 im Rahmen einer Forschung im Rayon Viransehir über die ezidische Restgemeinde der Familienname AB. als ezidischer Familienname für die Kreisstadt Viransehir festgestellt.
Es sei wiederkehrend erläutert, dass der Familienname AB. mir bis zu diesem Zeitpunkt weder als ezidischer noch als islamischer Familienname für die Kreisstadt Viransehir bekannt war. Zum ersten Mal wurde bei meinem späteren Aufenthalt zum Zweck der Forschung vom 03. bis 09.01.2001 und vom 24.01.2001 bis 04.02.2001 auch der Familienname AB. als ezidischer Nachname erfasst. Dies wurde von einer Vielzahl von in der Türkei verbliebenen Eziden mir übereinstimmend genannt. Hierbei stellte sich heraus, dass Familie AB. ehemals in der Stadt Viransehir ansässig war. Im Sinne des besseren Verständnisses nahm ich am 19.08.2001 fernmündlich mit dem ezidischen Agah und bekanntesten Eziden, Herrn AA. in der Türkei Kontakt auf, ob die Familie AB. ihm als Eziden bekannt ist. Dieser bestätigte die Zugehörigkeit der Familie AB. zum Ezidentum und hob hervor, dass die Familie ehemals in seinem Dorf Oglakci sesshaft war, jedoch später etwa Anfang der 80er Jahre in die Stadt Viransehir umsiedelte. Diese Aussagen von Herrn AA. bestätigte auch der Scheich AC. ebenfalls aus dem ezidischen Dorf Oglakci . Er gab während des Telefongespräches am 21.08.2001 an, dass die Familie AB. aus gleichem Dorf wie er abstamme und er sie religiös betreue.
Die Kläger beantragen,
1. den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Juni 2001 aufzuheben,
2. hilfsweise, ihnen wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Beiakten A und B) sowie der Ausländerbehörden des Landkreises Rotenburg (Beiakten C bis H) und das Kreises Nordfriesland (Beiakten L und M) Bezug genommen. Ferner war die Gerichtsakte nebst Verwaltungsvorgängen des Verwaltungsgerichtes Lüneburg zu dem Aktenzeichen 3 A 266/02 (Beiakten I bis K) Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist sowohl unzulässig (I.) als auch unbegründet (II.).
I. Die Klage ist unzulässig, weil die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 - 1. Halbsatz - AsylVfG nicht eingehalten worden ist.
Nach dieser Vorschrift muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylVfG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Hier ist der angefochtene, mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Juni 2001 dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 20. Juni 2001 zugestellt worden, so dass die zweiwöchige Klagefrist am 4. Juli 2001 endete. Da die an das Verwaltungsgericht Stade adressierte Klageschrift vom 2. Juli 2001 bei dem erkennenden Gericht erst am 5. Juli 2001 eingegangen ist und der am 3. Juli 2001 als „Irrläufer“ gekennzeichnete Eingang bei dem unzuständigen Verwaltungsgericht Oldenburg zur Fristwahrung nicht ausreichend war, ist die Klage verspätet erhoben worden.
Die (hilfsweise) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist nach § 60 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann den Klägern schon deshalb nicht gewährt werden, weil der Wiedereinsetzungsantrag, obwohl sich die Fristversäumnis bereits aus der gerichtlichen Eingangsbestätigung vom 5. Juli 2001 ergab, erst in der mündlichen Verhandlung am 12. August 2003 und damit mehr als ein Jahr nach dem Ende der versäumten Frist (4. 7. 2001) gestellt worden ist. Daher ist auch der Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 60 Abs. 3 VwGO unzulässig.
II. Unabhängig von der Versäumung der Klagefrist ist die Klage aber auch unbegründet, weil sich der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 12. Juni 2001 in dem hier gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig erweist und die Kläger daher nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat zu Recht die durch seinen Bescheid vom 8. Dezember 1993 erfolgte Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte und die in diesem Anerkennungsbescheid darüber hinaus getroffene Feststellung, dass hinsichtlich der Klägerin zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, zurückgenommen, so dass es rechtlich auch nicht zu beanstanden ist, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Kläger zu 2. bis 6. ebenfalls verneint wurde (1.). Darüber hinaus sind im Falle der Kläger auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben (2.). Dazu im Einzelnen:
1. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Asylanerkennung und der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG ist § 73 Abs. 2 AsylVfG.
Bei Anwendung dieser Rücknahmeregelung geht die Einzelrichterin in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18. 4. 2002 - 8 A 1405/02.A - AuAS 2002 m. w. N.) zunächst davon aus, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) weder unmittelbar noch analog herzuziehen ist, weil dies mit der von dem Gesetzgeber in § 73 Abs. 2 AsylVfG geregelten uneingeschränkten Rücknahmepflicht nicht vereinbar wäre. Daher kommt dem Umstand, dass im Falle der Kläger das Rücknahmeverfahren durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bereits am 24. April 1996 eingeleitet wurde, der Rücknahmebescheid aber erst unter dem 12. Juni 2001 ergangen ist, keine rechtliche Bedeutung zu.
Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist (a) und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte (b). Diese Regelung findet gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG hinsichtlich der Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG entsprechende Anwendung. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Kläger erfüllt.
a) Die Kläger wurden durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Dezember 1993 allein im Hinblick auf ihre sowohl bei Asylantragstellung am 19. August 1992 als auch bei der in Anwesenheit ihres Ehemannes K. durchgeführten Anhörung der Klägerin zu 1. am 21. Oktober 1993 behaupteten und als einziger Asylgrund angeführten yezidischen Religionszugehörigkeit anerkannt, während keinerlei Anhaltspunkte für anderen Gründe, die zu einer Anerkennung geführt haben könnten, bestehen. Diese Angaben der Kläger sind aber unrichtig, weil die erkennende Einzelrichterin davon überzeugt ist, dass die Kläger nicht zur yezidischen Gemeinschaft gehören und auch zu keinem Zeitpunkt Angehörige dieser Gemeinschaft gewesen sind.
Yezide ist - wie auch der für die Kläger tätige Dipl.-Soz. Azad Baris in seinem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schreiben vom 28. August 2001 herausgestellt hat - nach den maßgeblichen Regeln des yezidischen Glaubens nur, wer diese Religionszugehörigkeit durch Abstammung von rein yezidischen Eltern erworben und nicht durch unwiderrufliche Abwendung von diesem Glauben verloren hat. Die Feststellung, ob ein Asylbewerber Yezide ist, knüpft daher an die Zugehörigkeit beider Eltern zu dieser Religion an. Wichtigstes Indiz hierfür ist die Herkunft und der Herkunftsort (Geburts- und/oder Wohnort) der Familie, weil die Yeziden - von wenigen Ausnahmen abgesehen - in rein yezidischen Siedlungen lebten, um ihre Religionspraxis Andersgläubigen nicht offenbaren zu müssen, und weil die yezidische Religion in hohem Maße auf ein Zusammenleben in engen gesellschaftlichen Verbänden angewiesen ist (vgl. auch: u. a. OVG Lüneburg, Urt. v. 24. 9. 1998 - 11 L 6819/96 -; Urt. v. 23. 11. 2000 - 11 L 1730/00 m. w. N.).
Die Klägerin zu 1. hat (erstmals) im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, sie (und ihre Familie) stamme aus dem Dorf Oglakci im Landkreis Viransehir (Provinz Sanliurfa). Dieses Dorf wird zwar sowohl in dem Gutachten von Sternberg-Spohr vom März/Oktober 1993 als auch in dem Gutachten von Azad Baris vom 13. Oktober 1998 ausdrücklich als ein rein yezidisches Dorf geführt, doch kann der Klägerin zu 1. nicht abgenommen werden, dass die Familie tatsächlich aus Oglakci Köyü kommt, weil zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Klägerin zu 1. - ebenso wie ihr Ehemann K. und die Kläger zu 2. bis 5. - vor ihrer Ausreise ausschließlich in Nergizli Köyü gelebt hat, das aber sowohl in dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. Wießner vom 30. Juni 1997 als auch in dem Gutachten von Azad Baris vom 24. Juli 1999 als ein rein moslemisches Dorf bezeichnet wird.
Ausgehend davon, dass bis zu der Vorlage des Schreibens des Dipl.-Soz. Azad Baris vom 28. August 2001 durch Schriftsatz vom 4. September 2001 sowie einer Bescheinigung des Dorfvorstehers AA. - ohne Datum - durch Schriftsatz vom 28. Juli 2003 das Dorf Oglakci seit der Einreise der Kläger zu 1. bis 5. im Juli 1992 in ihrem Vorbringen überhaupt keine Rolle gespielt hat, gibt es demgegenüber eine Vielzahl von Anhaltspunkten, die zweifelsfrei belegen, dass die Kläger zu 1. bis 5. sowie ihr Ehemann und Vater tatsächlich aus Nergizli Köyü stammen und dort auch bis zu ihrer Ausreise gelebt und gewohnt haben.
So ist das Dorf Nergizli nicht nur in der Niederschrift zu dem Asylbegehren der Kläger zu 1. bis 5. vom 19. August 1992 unter Ziffer 10 „Letzte Anschrift im Heimat-/Herkunftsland“ angeben (vgl. Bl. 1 der Beiakte B), sondern auch in dem Nüfus der Klägerin zu 1. (Bl. 10 der Beiakte B) und in den Reisepässen der Kläger zu 2. bis 5. (Bl. 11 ff. der Beiakte B) wird ausschließlich Nergizli Köyü erwähnt. Hinzu kommt, dass nicht nur das von der Klägerin zu 1. vorgelegte Familienbuch (Bl. 22 ff. der Beiakte B) am 27. Oktober 1989 in Nergizli Köyü ausgestellt worden ist, sondern dass auch die am 17. Oktober 1980 erfolgte Eheschließung zwischen der Klägerin zu 1. und Herrn K. durch den Muhtar von Nergizli Köyü vollzogen worden ist. Ferner haben die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann im Rahmen des für ihre Tochter P. durchgeführten Asylverfahrens bei ihren jeweiligen Anhörungen am 26. September 1995 ebenfalls mit keinem Wort das Dorf Oglakci erwähnt. Vielmehr hat der Ehemann der Klägerin zu 1. ausdrücklich angegeben, in dem Dorf Nergizli Köyü, wo auch die einwohnermelderechtliche Eintragung gemacht worden sei, geboren worden zu sein. Zwar hat er darüber hinaus geltend gemacht, bis zu seiner Ausreise aus der Türkei nicht nur dort, sondern auch in Burc und Kermé, seinem letzten Wohnort, gelebt zu haben (vgl. zum Vorstehenden: Bl. 15 der Beiakte K), doch steht dies im Widerspruch zu den Angaben der Klägerin zu 1., die zunächst durchgängig behauptet hatte, dass sie und ihr Ehemann in der Türkei nur in Nergizli und in keinem anderen Dorf gelebt hätten (vgl. Bl. 25 der Beiakte K), und erst - auf die abweichenden Angaben ihres Ehemannes angesprochen - unter Hinweis auf die mit ihrer Schafzucht zusammenhängende Wanderschaft auch „sehr viele Dörfer“ und die Stadt Viransehir ins Spiel brachte, ohne aber auch nur einmal das Dorf Oglakci zu erwähnen. Schließlich vermochte die Klägerin zu 1. das Gericht aber auch in der mündlichen Verhandlung nicht davon zu überzeugen, dass sie und ihre Familie aus Oglakci Köyü stammt, weil ihre Angaben nicht glaubhaft sind und sie die Widersprüche zu ihrem früheren Vorbringen auch nicht ansatzweise auszuräumen vermochte. So hat sie - offensichtlich in Anpassung an die im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Schreiben des Dipl.-Soz. Azad Baris und des Dorfvorstehers AA. - nunmehr nicht nur behauptet, in Oglakci Köyü geboren zu sein, sondern dort auch geheiratet zu haben, was sie erst auf ausdrücklichen Vorhalt durch die Einzelrichterin dahin korrigierte, dass sie von Oglakci aus nach Nergizli Köyü gegangen seien, um dort zu heiraten. Ebenso wenig kann der Klägerin zu 1. die erstmals im Jahre 2003 aufgestellte Behauptung, dass sie, ihr Ehemann, seine zweite Ehefrau und die Kinder sich vor dem Weggang des Ehemannes in Oglakci Köyü aufgehalten hätten und sie - die Klägerin zu 1. - dann nach Viransehir gegangen und dort bis zu ihrer Ausreise gelebt habe, abgenommen werden, weil die für ihre hiervon abweichenden früheren Angaben wiederholt gegebene Erklärung, sie habe angenommen, dass man sie nach dem Ort, an dem sie gemeldet gewesen sei, gefragt, als bloße Schutzbehauptung zu werten ist.
Steht danach fest, dass die Kläger zu 1. bis 5. aus Nergizli Köyü, also einem rein moslemisch bewohnten Dorf, stammen, kann den hiervon abweichenden Feststellungen in der Bescheinigung des Dorfvorstehers AA. und in dem Schreiben des Dipl.-Soz. Azad Baris keinerlei Beweiswert beigemessen werden. Das Schreiben des Dorfvorstehers AA. ist danach inhaltlich falsch und kann nur als Gefälligkeitsbescheinigung eingestuft werden. Hinsichtlich des Schreibens des Dipl.-Soz. Azad Baris vom 28. August 2001, in dem er ausdrücklich bestätigt, dass ihm die Familie AB. persönlich nicht bekannt sei, folgt die fehlende Verwertbarkeit aus dem Umstand, dass er den offensichtlich falschen Angaben seiner „Gewährsleute“ AA. und Scheich AC. vertraut hat. Danach soll der Dorfvorsteher AA. telefonisch bestätigt haben, dass die Familie AB. ehemals in seinem Dorf Oglakci sesshaft gewesen, jedoch später - etwa Anfang der 80er Jahre - in die Stadt Viransehir umgesiedelt sei, während die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, erst nach der Ausreise ihres Ehemann aus der Türkei, die im Jahre 1989 erfolgt ist, nach Viransehir verzogen zu sein. Soweit in einem weiteren Telefongespräch Scheich AC. behauptet hat, dass er die Familie AB. religiös betreut habe, steht das in Widerspruch zu der Behauptung des Ehemannes der Klägerin zu 1. im Rahmen der Anhörung am 26. September 1995, wonach sein persönlicher Scheich der „Sheikh AD.“ aus Viransehir sei (vgl. Bl. 18 der Beiakte K). Beruht aber die Stellungnahme des Dipl.-Soz. Azad Baris auf falschen Angaben seiner Informanten muss davon ausgegangen werden, dass auch die Nacherfassung der Familie AB. im August 1999 in der „Auflistung der ezidischen Familien in der Stadt Viransehir“ zu Unrecht erfolgt ist.
Ferner spricht für eine Zugehörigkeit der Kläger zur yezidischen Religionsgemeinschaft zum einen auch nicht der Umstand, dass in dem Nüfus der Klägerin zu 1. unter der Rubrik Religion (DINI) „Yezidi“ eingetragen ist, weil Prof. Dr. Dr. Wießner in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 1998 bereits überzeugend ausgeführt hatte, dass es im Landkreis Viransehir sogar eine „Mafia“ gebe, die Muslime mit Personaldokumenten versorge, in denen als Religion „Yezidi“ eingetragen sei. Zum anderen sind auch die für die Klägerin zu 1. und ihren Ehemann im Anerkennungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen des Pesimam AE. AF. vom 3. Oktober 1993 (Bl. 46 und 48 der Beiakte B) nicht verwertbar, weil gerichtsbekannt ist, dass dieser Pesimam wiederholt Personen, die Moslems sind, die yezidische Religionszugehörigkeit bescheinigt hat (vgl. auch Gutachten Prof. Dr. Dr. Wießner vom 30. 6. 1997 an das VG Karlsruhe).
Schließlich kann aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann - einmal unterstellt, sie hätten bei ihrer Geburt formal der yezidischen Religion angehört - diesem Glauben aber nicht mehr existentiell verbunden geblieben sind. Beispielhaft sei hier nur genannt, dass die Klägerin zu 1. bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 26. September 1995, obwohl sie nichts unversucht gelassen hat, eine entsprechende Befragung zu verhindern (vgl. insbesondere Vermerk des zuständigen Einzelentscheiders Bl. 28 und 29 der Beiakte K), unter anderem einräumen musste, dass sie weder betet noch fastet, und auch nicht wusste, zu wem ihre Eltern gebetet haben (Bl. 24 der Beiakte A). Demgegenüber hat ihr Ehemann zwar noch behauptet, zweimal am Tag zu beten, zu wem er betet, konnte er aber nicht angeben, sondern hat sich bei der Beantwortung dieser Frage unter anderem hinter der Behauptung versteckt, dass er „seinen Namen nicht sagen“ dürfe (Bl. 11 und 12 der Beiakte K). Im Übrigen ist aber auch noch bemerkenswert, dass der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. bis 6. sich eine zweite Ehefrau genommen hat, die aus Birecik stammt, also aus einem Ort, der in keinem der vorliegenden Gutachten als rein yezidischer Ort erfasst ist, also auch bei der Zweitehefrau davon auszugehen ist, dass sie moslemischen Glaubens ist.
Nach alledem steht daher fest, dass die Kläger ihre Asylanerkennung und die Klägerin zu 1. ferner die Feststellung, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, durch falsche Angaben zu ihrer Religionszugehörigkeit erwirkt haben.
b) Andere Gründe, aufgrund derer die Kläger als Asylberechtigte anerkannt und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt werden könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, insbesondere droht den Klägern in der Türkei keine politische Verfolgung wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit.
Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, die mit derjenigen des Nds. Oberverwaltungsgerichts sowie verschiedener anderer Oberverwaltungsgerichte übereinstimmt, unterliegt die kurdische Volksgruppe keiner von dem türkischen Staat ausgehenden oder diesem zuzurechnenden landesweiten Gruppenverfolgung. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die im Südosten der Türkei ansässige kurdische Bevölkerung einer regionalen Gruppenverfolgung/Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit ausgesetzt (gewesen) ist, doch steht für den betroffenen Personenkreis im Westen der Türkei, vor allem in den dortigen Großstädten, eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung.
2. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG, insbesondere nach Abs. 6 dieser Vorschrift, sind ebenfalls nicht vorgetragen worden, noch sind sie für die Kammer sonst ersichtlich.