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§ 1 VollzBeaVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO)
Amtliche Abkürzung
VollzBeaVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100700000

(1) Die Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen für

  1. 1.
    die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,
  2. 2.
    die Überwachung des Handels mit Arzneimitteln und Giften außerhalb der Apotheken,
  3. 3.
    die Gewerbeüberwachung,
  4. 4.
    das Sprengstoffwesen,
  5. 5.
    die Bauaufsicht,
  6. 6.
    die Aufgaben der Tierkörperbeseitigung, der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes,
  7. 7.
    die Fischereiaufsicht,
  8. 8.
    die Luftaufsicht sowie für den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs,
  9. 9.
    die Unterbringung von psychisch Kranken,
  10. 10.
    die Zuführung Schulpflichtiger zur Schule,
  11. 11.
    die Gewässeraufsicht,
  12. 12.
    die Abfallentsorgung,
  13. 13.
    den Immissionsschutz,
  14. 14.
    die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen einschließlich der Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten,
  15. 15.
    die Überwachung der Anwendung, der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln,
  16. 15a.
    die Überwachung der Anwendung von Düngemitteln,
  17. 16.
    die Überwachung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Hygieneschädlingen,
  18. 17.
    die Zwangsstilllegung von Kraftfahrzeugen und Anhängern,
  19. 18.
    die Sicherstellung von Erzeugnissen, Gütern und Leistungen nach den Sicherstellungsgesetzen,
  20. 19.
    die Anforderung von Leistungen nach dem Sachleistungsrecht,
  21. 20.
    die Aufgaben der Energiesicherung,
  22. 21.
    die Obdachlosenunterbringung,
  23. 22.
    den Arbeitsschutz einschließlich Unfallverhütung und Gesundheitsschutz sowie die Sicherheitstechnik,
  24. 23.
    die Überwachung auf Grund fleisch- und geflügelfleischhygienischer Vorschriften,
  25. 24.
    Maßnahmen zur Entfernung von Fahrzeugen wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften,
  26. 25.
    den Bodenschutz,
  27. 26.
    die Gentechnik,
  28. 27.
    den Strahlenschutz,
  29. 28.
    den Schutz vor gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen.

(2) Die Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte bestellen für

  1. 1.
    strom- und schifffahrtspolizeiliche Angelegenheiten,
  2. 2.
    die Hafenaufsicht,
  3. 3.
    die Überwachung des Straßenverkehrs,
  4. 4.
    den Jugendschutz,
  5. 5.
    die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen von Ausländerinnen und Ausländern,
  6. 6.
    Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz.

(3) Die Verwaltungsbehörden, die für den Brandschutz und die Hilfeleistung zuständig sind, können zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellen:

  1. 1.

    zur Durchführung der Hauptamtlichen Brandschau

    1. a)

      die Brandschutzprüferinnen und -prüfer,

    2. b)

      die Bediensteten der Berufsfeuerwehren;

  2. 2.

    zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung

    1. a)

      die hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Bediensteten der Landkreise und Gemeinden,

    2. b)

      die Bezirksbrandmeisterinnen und -meister sowie die stellvertretenden Bezirksbrandmeisterinnen und -meister mit eigenem Aufsichtsbereich,

    3. c)

      die Kreisbrandmeisterinnen und -meister sowie die Abschnittsleiterinnen und -leiter Freiwilliger Feuerwehren, die Bereitschaftsführerinnen und -führer der Kreisfeuerwehrbereitschaften sowie deren Vertretungen,

    4. d)

      die Gemeinde- und Ortsbrandmeisterinnen und Gemeinde- und Ortsbrandmeister sowie deren Vertretungen.