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  • ab 26.07.1995 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 KoStrVÜRdErl - I.

Bibliographie

Titel
Überwachung des Straßenverkehrs durch die Kommunen sowie Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
KoStrVÜRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011000000028

Die für die Verkehrsüberwachung zuständigen Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden (Straßenverkehrsbehörden) sollten von der Möglichkeit weitgehend Gebrauch machen, zur Überwachung des Verkehrs eigene Außendienstkräfte einzusetzen und diese gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 VollzBeaVO zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder -beamten zu bestellen. Darüber hinaus können die Landkreise die Überwachung des ruhenden Verkehrs in den übrigen kreisangehörigen Gemeinden durch deren Bedienstete wahrnehmen lassen; hierzu sind die Gemeindebediensteten zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder -beamten des Landkreises zu bestellen. Zudem bestehen keine Bedenken, die Überwachung des fließenden Verkehrs durch Außendienstkräfte einer Straßenverkehrsbehörde im Bezirk einer anderen Straßenverkehrsbehörde durchführen zu lassen. In derartigen Fällen müssen diese Bediensteten von der Straßenverkehrsbehörde, in der sie zum Einsatz kommen, zu deren Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder -beamten bestellt werden.

Daneben sollten die zur Verfolgung und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte (Bußgeldbehörden), die zur Überwachung des ruhenden Verkehrs eingesetzten eigenen Außendienstkräfte gemäß § 57 OWiG zur Erteilung von Verwarnungen ermächtigen. Die Landkreise können diese Ermächtigung auch den zur Überwachung des ruhenden Verkehrs eingesetzten Außendienstkräften der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden sowie den zu ihren Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder -beamten bestellten Bediensteten der übrigen kreisangehörigen Gemeinden erteilen. Insoweit vereinnahmte Verwarnungsgelder können mit Einverständnis der Bußgeldbehörde in die Kasse der Gemeinden fließen.

Unberührt von diesen Regelungen bleibt die Bestellung zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder -beamten gemäß § 1 Nr. 24 VollzBeaVO im Rahmen der den Gemeinden gemäß § 6 Abs. 2 ZustVO-NGefAG zugewiesenen Aufgabe zur Entfernung von Fahrzeugen wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften.