§ 1 VollzBeaVO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO)
- Amtliche Abkürzung
- VollzBeaVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011100700000
(1) Die Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte zu bestellen für
- 1.die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen,
- 2.die Überwachung des Handels mit Arzneimitteln und Giften außerhalb der Apotheken,
- 3.die Gewerbeüberwachung,
- 4.das Sprengstoffwesen,
- 5.die Bauaufsicht,
- 6.die Aufgaben der Beseitigung tierischer Nebenprodukte, der Tierseuchenbekämpfung und des Tierschutzes,
- 7.die Fischereiaufsicht,
- 8.die Luftaufsicht sowie für den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs,
- 9.die Unterbringung von psychisch Kranken,
- 10.die Zuführung Schulpflichtiger zur Schule,
- 11.die Gewässeraufsicht,
- 12.die Abfallentsorgung,
- 13.den Immissionsschutz,
- 14.die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen einschließlich der Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten,
- 15.die Überwachung der Anwendung, der Einfuhr und des Inverkehrbringens von Pflanzenschutz- und Pflanzenstärkungsmitteln,
- 15a.die Überwachung der Anwendung von Düngemitteln sowie des Inverkehrbringens von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfemitteln,
- 16.die Überwachung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Hygieneschädlingen,
- 17.die Zwangsstilllegung von Kraftfahrzeugen und Anhängern,
- 18.die Sicherstellung von Erzeugnissen, Gütern und Leistungen nach den Sicherstellungsgesetzen,
- 19.die Anforderung von Leistungen nach dem Sachleistungsrecht,
- 20.die Aufgaben der Energiesicherung,
- 21.die Obdachlosenunterbringung,
- 22.den Arbeitsschutz einschließlich Unfallverhütung und Gesundheitsschutz sowie die Sicherheitstechnik,
- 23.die Überwachung auf Grund fleisch- und geflügelfleischhygienischer Vorschriften,
- 24.Maßnahmen zur Entfernung von Fahrzeugen wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften,
- 25.den Bodenschutz,
- 26.die Gentechnik,
- 27.den Strahlenschutz,
- 28.den Schutz vor gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen.
(2) Die Verwaltungsbehörden der Gefahrenabwehr können im Rahmen ihrer Zuständigkeit Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamte bestellen für
- 1.strom- und schifffahrtspolizeiliche Angelegenheiten,
- 2.die Hafenaufsicht,
- 3.die Überwachung des Straßenverkehrs,
- 4.den Jugendschutz,
- 5.die Durchführung von Abschiebungen und Zurückschiebungen von Ausländerinnen und Ausländern,
- 6.Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
- 7.Aufgaben nach dem Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz,
- 8.Aufgaben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
- 9.Aufgaben nach dem Waffengesetz,
- 10.die Überwachung der Einhaltung der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften,
- 11.Aufgaben nach dem Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz.
(3) Die Verwaltungsbehörden, die für den Brandschutz und die Hilfeleistung zuständig sind, können zu Verwaltungsvollzugsbeamtinnen oder Verwaltungsvollzugsbeamten bestellen:
- 1.
zur Durchführung der Hauptamtlichen Brandschau
- a)
die Brandschutzprüferinnen und -prüfer,
- b)
die Bediensteten der Berufsfeuerwehren;
- 2.
zur Brandbekämpfung und Hilfeleistung
- a)
die hauptberuflichen feuerwehrtechnischen Bediensteten der Landkreise und Gemeinden,
- b)
die Bezirksbrandmeisterinnen und -meister sowie die stellvertretenden Bezirksbrandmeisterinnen und -meister mit eigenem Aufsichtsbereich,
- c)
die Kreisbrandmeisterinnen und -meister sowie die Abschnittsleiterinnen und -leiter Freiwilliger Feuerwehren, die Bereitschaftsführerinnen und -führer der Kreisfeuerwehrbereitschaften sowie deren Vertretungen,
- d)
die Gemeinde- und Ortsbrandmeisterinnen und Gemeinde- und Ortsbrandmeister sowie deren Vertretungen.