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  • ab 31.12.1998 (aktuelle Fassung)

§ 4 VollzBeaVO

Bibliographie

Titel
Verordnung über Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (VollzBeaVO)
Amtliche Abkürzung
VollzBeaVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100700000

(1) Bei der Bestellung ist die Ausübung der Befugnisse nach § 3 auf den nach Art und Ausmaß der Vollzugsaufgaben erforderlichen Umfang zu beschränken.

(2) Den Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamten ist ein Dienstausweis auszustellen, aus dem die Vollzugsaufgaben (§ 1) und der Umfang der Befugnisse (§ 3) zu ersehen sind.