Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 24.07.2014, Az.: 16 U 59/13
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.07.2014
- Aktenzeichen
- 16 U 59/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 20465
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2014:0724.16U59.13.0A
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BGH - 14.07.2016 - AZ: VII ZR 193/14
Rechtsgrundlagen
- BGB § 254 Abs. 2 S. 2
- BGB § 278
Fundstellen
- BauR 2014, 1982-1983
- BauR 2014, 2120-2127
- IBR 2014, 617
- IBR 2014, 616
- NJW-Spezial 2014, 557-558
Amtlicher Leitsatz
1. Macht der Kläger einen auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhenden Schadensersatzanspruch geltend, der sich aus mehreren Positionen berechnet, von denen das Gericht einzelne als unberechtigt erkennt, steht dies dem Erlass eines Grundurteils nicht entgegen und erfordert dies auch keine teilweise Klagabweisung, denn die Prüfung, ob und inwieweit die einzelnen Schadenspositionen in einem Ursachenzusammenhang zur schadensstiftenden Handlung stehen, kann dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.
2. Die in ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 355/95 -, juris) angewandte Auslegungsregel, nach der sog. unternehmensbezogene Geschäfte grundsätzlich auf ein Handeln im Namen des Inhabers hindeuten, wenn nicht besondere Umstände etwas Anderes ergeben, kommt nur dann zum Tragen, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Bestehen Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäftes - etwa weil das Geschäft auch das eigene Unternehmen des Vertreters betreffen kann - geht dies zu Lasten des Erklärenden und es greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein.
3. Beauftragt ein Bauherr verschiedene Architekten mit der Planung unterschiedlicher Bereiche und sind die Pläne des einen für die Planung des anderen von Bedeutung, muss der Bauherr sich etwaige Fehler in den Plänen des einen Architekten gegenüber dem anderen Architekten dann nicht im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen (BGH Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06; Urteil vom 15. Mai 2013 - Az.: VII ZR 257/11), wenn die Planungsfehler den Bereich betreffen, mit dessen Planung der andere Architekt selbst beauftragt war.
Tenor:
Die Berufungen des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. gegen das am 20. März 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Stade werden zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Wert der Berufung: € 921.878,01.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagten als Gesamtschuldner im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung der Grundschule F. in den Jahren 2001 und 2002 auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Als Trägerin der Grundschule schloss die Klägerin mit dem Beklagten zu 1. am 06. Dezember 2001 den als Anlage K 1 vorgelegten Einheitsarchitektenvertrag, in dem letzterem die Planung und Überwachung des Baus der Grundschule übertragen wurden. Die Klägerin schloss zudem am 11. Februar 2002 den als Anlage K 2 vorgelegten Vertrag mit den "W.-Landschaftsarchitekten", die u. a. mit der Planung und Überwachung des Baus der Freianlagen des Neubaus der Grundschule beauftragt wurde. Schließlich beauftragte die Klägerin durch Vertrag vom 05. November 2001 mit weiteren Nachtragsvereinbarungen die Beklagte zu 3. mit der Lieferung und dem Einbau von Tür- und Fensterelementen für den Neubau der Grundschule.
Nach Fertigstellung und Abnahme des Gebäudes am 18. September 2002 wurde die Schule im Oktober 2002 bezogen. Zu Beginn der Sommerferien 2004 stellte der Hausmeister der Schule in verschiedenen Räumen des Gebäudes Schimmelbildung fest. Zur Veranschaulichung des Umfangs und der Ausprägung der Schimmelbildung wird auf Seite 58 des Gutachtens des Sachverständigen Th. vom 14. Januar 2005 verwiesen. Die Schule wurde deshalb ab August 2004 geräumt. Die Schüler wurden nach den Sommerferien in einer benachbarten Schule und von Januar 2005 bis zu den Sommerferien 2006 zusätzlich in angemieteten Containern unterrichtet.
Nachdem die Klägerin die Beklagten zur Nachbesserung aufgefordert hatte, sind u. a. der gesamte Estrichbelag ausgetauscht, die Sohlplatte neu abgedichtet und im Außenbereich eine Ringdrainage um das Gebäude angelegt worden.
Auf Antrag der Klägerin vom 17. September 2004 wurde vor dem Landgericht Stade ein selbstständiges Beweisverfahren zu dem Aktenzeichen 5 OH 23/04 durchgeführt. Das Gutachten des Sachverständigen Th. und dessen Ergänzungen hat die Klägerin als Anlagen K 8 bis K 11 vorgelegt.
Nach dem Ergebnis des im Rahmen dieses selbstständigen Beweisverfahrens eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Tim Th. vom 14. Januar 2005 beruht der
"(...) Schimmelbefall (...) auf massivem und dauerhaftem Feuchteeintrag aufgrund von Wasserundichtigkeiten des Gebäudes."
Als hauptursächlich für die Durchfeuchtung des Gebäudes hat der Sachverständige Th.
"(...) die mangelhafte Sockelabdichtung im Bereich der bodentiefen Fensterelemente und Türen ermittelt, in Verbindung mit dem Aufstauen des Niederschlagswassers davor, in Ermangelung einer Dränschicht. (...)"
Das Erfordernis einer Dränschicht ergab sich nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen Th. aus dem vor der Bauplanung eingeholten Baugrundgutachten. Die Sockelabdichtung wurde zum einen nicht fachgerecht, zum anderen aber auch anders ausgeführt, als diese von dem Beklagten zu 1. ausgeschrieben worden war ("Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit", vgl. dazu S. 12 des 1. Ergänzungsgutachtens vom 13. Juli 2005). Im Ausgangsgutachten heißt es zur Schadensursache weiter:
"(...).
Die Betonsohle des Gebäudes liegt ca. 7 cm unter der umgebenden Geländeoberfläche (...). Die offenen Entwässerungsstoßfugen der Luftschicht liegen in der ersten Schicht des Verblendmauerwerkes und wurden durch das Verdecken mit Gehwegplatten am Entwässern gehindert, eine wirksame Sickerschicht fehlte. Nach Angabe der antragsstellenden Partei, als auch des Architekten Herrn T., staute sich bei längerem Regen das Wasser entlang des Gebäudesockels, da es nicht abfließen kann. Das Versickern des Wassers dauerte an den Tiefpunkten mehrere Stunden.
(...).
Da die offenen Entwässerungsstoßfugen durch Gehwegplatten am Entwässern gehindert wurden und eine funktionstüchtige Sickerschicht fehlte, obwohl laut Baugrundgutachten eine Dränage gefordert war, staute sich das Wasser in der Luftschicht und drückte durch die mangelhaften Abdichtungsanschlüsse der Fensterelemente in das Gebäude (...).
Schon in der Planung wurde keine ausreichende Sickerschicht dargestellt. In der Ausführung wurde die geplante Plattenhöhe überschritten (von -13,5 cm auf überall -8 cm) und die Entwässerungsfugen verschlossen (...)."
Auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Th. hat die Klägerin erstinstanzlich insgesamt acht Schadenstellen behauptet, die die massiven Schimmelschäden verursacht hätten, welche
a) der Beklagte zu 1. zu verantworten habe, weil ihn Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehler träfen,
b) die Beklagte zu 2. zu verantworten habe, weil sie u. a. die fehlerhafte Planung der Geländeanschlusshöhe an das Gebäude habe erkennen und darauf hätte hinweisen müssen, aber die fehlerhafte Planung des Beklagten zu 1. in ihre eigene Ausführungsplanung übernommen habe,
c) die Beklagte zu 3. zu verantworten habe, weil sie die von ihr an verschiedenen Stellen vorzunehmende Sockelabdichtung nicht sachgerecht erstellt habe.
Der Beklagte zu 1. hat Planungs- und/oder Bauüberwachungsfehler in Abrede genommen und darauf verwiesen, dass die Durchfeuchtung erheblicher Gebäudeteile auf durch andere Handwerksbetriebe fehlerhaft ausgeführte Arbeiten zurückzuführen seien, die seine Haftung nicht begründen würden. Die Feststellungen des Sachverständigen Th. würden auf Tatsachen aus der Zeit nach der Abnahme gründen und seien insoweit unbrauchbar. Ein Ursächlichkeitszusammenhang zwischen der Ausführung der Sockelabdichtung und den Durchfeuchtungen bestehe nicht. Der Gebäudesockel sei nicht unter die Erdoberfläche, sondern niveaugleich gesetzt worden. Er sei nur mit der Gebäudeplanung, nicht auch mit der Planung eines funktionierenden Systems aus Gebäude und angrenzendem Grundstück beauftragt gewesen. Selbst wenn eine Haftung seinerseits bestehe, sei diese aufgrund der Vereinbarung in § 7.4 des Vertrages auf einen Betrag von DM 500.000 (€ 255.645,94) beschränkt. Er hat die Aufrechnung mit ihm angeblich zustehenden Honoraransprüchen erklärt.
Die Beklagte zu 2. hat vorgetragen, sie sei nicht Vertragspartnerin der Klägerin, denn der als Anlage K 2 vorgelegte Vertrag sei nicht zwischen der Klägerin und ihr zustande gekommen, sondern mit den "W.-Landschaftsarchitekten". Die vom Beklagten zu 1. vorgenommene Höhenplanung habe übernommen werden dürfen. Nicht die Höhenlage, sondern eine fehlerhafte Gebäudeabdichtung sei für die Durchfeuchtung ursächlich gewesen.
Das Landgericht Stade hat - entsprechend vorausgegangener Ankündigung - ein Grundurteil nach § 304 Abs. 1 ZPO erlassen, wonach die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
Der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. haben das Urteil, auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, mit der Berufung angegriffen.
Der Beklagte zu 1. meint, dass kein Grundurteil habe ergehen dürfen, weil das Landgericht teilweise Planungs- und/oder Überwachungsfehler des Beklagten zu 1. verneint habe und die Klage deshalb jedenfalls teilweise habe abgewiesen werden müssen. Außerdem habe das Landgericht seinen Vortrag betreffend die Abgrenzung der Aufgabenbereiche zwischen ihm ("Hochbau") und der Beklagten zu 2. ("Freianlagen") übergangen und sei dem von ihm angebotenen Beweis nicht nachgegangen, wonach die Beklagte zu 2. die Planung und Überwachung der Ausführung des Gebäudeanschlusses und der Drainage übernommen habe. Er habe ferner vorgetragen, dass er schon 2002 auf den Höhenunterschied hingewiesen habe. Die Haftungsbegrenzung in § 7.4 des Vertrages sei wirksam vereinbart, weil er den Einheitsarchitektenvertrag nicht gestellt habe.
Der Beklagte zu 1. beantragt,
das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage gegen den Beklagten zu 1. abzuweisen.
Die Beklagte zu 2. meint, dass der Mitverschuldensanteil der Klägerin im angefochtenen Urteil habe tenoriert werden müssen, weshalb es aufzuheben sei. Sei meint unter Bezugnahme auf den Vortrag des Beklagten zu 1. ebenfalls, dass der Tenor auf eine teilweise Klagabweisung habe lauten müssen.
Sie ist ferner der Ansicht, dass die Ausführungen des Landgerichts zu ihrer Passivlegitimation unzutreffend seien. Nicht sie sei Partei des als Anlage K 2 vorgelegten Vertrages geworden, sondern das Architektenbüro "W.-Landschaftsarchitekten", dessen Inhaber schon seinerzeit ihr Ehemann gewesen sei. Die Kammer habe einen Hinweis erteilen müssen, wenn sie - wie im Urteil ausgeführt - den Vortrag der Beklagten zu 2. zu ihrer fehlenden Passivlegitimation als nicht ausreichend ansah. Die Planung der Freianlagen sei nicht aufgrund von Planungs- und Überwachungsfehlern des Beklagten zu 1. - und auch im Übrigen nicht - mangelhaft. Ihr Verantwortungsbereich habe alleine die Außenanlagen umfasst. Sie meint, dass die Höhenplanung des Beklagten zu 1. habe übernommen werden dürfen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, die Planung der Höhenlage des Gebäudes und des Anschlusses an das Außengelände, die Abdichtung des Gebäudes und das Fehlen der Drainage zu überprüfen und gegebenenfalls Bedenken anzumelden. Sie habe sich hierzu auf die Ausführungen des von ihr beauftragten Sachverständigen W. berufen und Beweis angeboten durch Anhörung des Sachverständigen W. und Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Dies habe das Landgericht übergangen. Die Beklagte zu 2. meint darüber hinaus, dass sich die Klägerin im Verhältnis zu ihr - der Beklagten zu 2. - ein Mitverschulden des Beklagten zu 1. nach § 278 BGB zurechnen lassen müsse. Nach der - gegenüber der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des BGH vom 10. Juli 2003, Az. VII ZR 329/02 (BauR 2003, 1918) fortentwickelten - Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27. November 2008 Az. VII ZR 206/06) müsse sich der Bauherr, der den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsfehlers in Anspruch nehme, das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen. Die Klägerin habe aufgrund der zutreffenden Feststellungen des Sachverständigen betreffend die Planungsfehler des Beklagten zu 1. die Obliegenheit verletzt, mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen, was sich die Klägerin im Verhältnis zur Beklagten zu 2. im Rahmen eines Mitverschuldens anrechnen lassen müsse.
Die Beklagte zu 2. beantragt,
unter teilweiser Abänderung des Grundurteils des Landgerichts Stade die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil.
II.
Die Berufungen des Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. sind zulässig, aber unbegründet.
1. Das Landgericht hat Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1. nach §§ 631, 634, 635 BGB a. F., der Beklagten zu 2. nach §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB sowie gegenüber der Beklagten zu 3. nach §§ 13 Nr. 5 Abs. 2, Nr. 7 Abs. 1, Abs. 2 VOB/B 2000 zutreffend dem Grunde nach festgestellt.
a) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH NJW-RR 2007, 305 [BGH 09.11.2006 - VII ZR 151/05]; NJW-RR 2005, 928 [BGH 10.03.2005 - VII ZR 220/03]; NJW 2001, 224). Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren - wenn auch in einem einzigen Leistungsantrag zusammengefassten - Teilansprüchen zusammensetzt, darf ein einheitliches Grundurteil allerdings nur dann ergehen, wenn feststeht, dass jeder Teilanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist (vgl. BGH NJW 2001, 224; Senat, Urteil vom 20. März 2014 - Az. 16 U 57/13 -, juris). Das gilt jedenfalls dann uneingeschränkt und ohne dass prozessökonomische Erwägungen zu einem anderen Ergebnis führen könnten, wenn es sich nicht nur um die Frage handelt, ob die Ursächlichkeit des schadenstiftenden Ereignisses hinsichtlich aller einzelner Schadensposten zu bejahen ist, sondern wenn das Gericht sogar den Haftungsgrund insgesamt für jede einzelne Teilforderung in seinem Grundurteil nicht bejahen kann (Senat, aaO.).
Diese Voraussetzungen eines Grundurteils sind hier erfüllt, denn das Landgericht hat zu jedem einzelnen, der von der Klägerin behaupteten Mängel Feststellungen getroffen und ausgeführt, welche dieser Mängel vorliegen und inwieweit die Beklagten jeweils aus welchem Grund für welchen dieser Mängel einzustehen haben.
b) Das Grundurteil ist auch nicht deshalb fehlerhaft ergangen, weil das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen einzelner, von ihr behaupteter Mängel verneint, die Klage aber insoweit nicht teilweise abgewiesen hat.
Auch wenn sowohl die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende Kausalität zum Grund des Anspruchs gehören, muss im Grundverfahren der Ursachenzusammenhang zwischen der begangenen Verletzung und dem eingetretenen Schaden nicht abschließend geklärt werden (vgl. Musielak in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 304, Rn. 20). Wird ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht, der auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruht und der zum Zwecke der Berechnung in Einzelposten aufgegliedert ist, dann kann dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit die einzelnen Schadensposten in einem Ursachenzusammenhang zur schadensstiftenden Handlung stehen (ebenda). Werden dagegen Einzelposten eines geltend gemachten Gesamtschadens auf rechtlich selbständige Ansprüche gestützt, dann muss die Ursächlichkeit des schädigenden Ereignisses für jeden Einzelanspruch im Grundverfahren geklärt werden.
Das Landgericht hat Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz gegenüber dem Beklagten zu 1., der Beklagten zu 2. und dem Beklagten zu 3. dem Grunde nach festgestellt. Ob die einzelnen Positionen, die sich zu den von der Klägerin mit den in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2013 gestellten Anträgen zu 1. bis 3. geltend gemachten Beträgen aufsummieren, tatsächlich auf die jeweils festgestellten Mängel zurückzuführen sind, kann dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.
Die Klage war deshalb nicht nach § 301 Abs. 1 ZPO teilweise abzuweisen.
c) Auch wenn der Sachverständige Th. in seinem Gutachten bereits Feststellungen zu den für die Schadensbeseitigung erforderlichen Kosten gemacht hat, war die Sache noch nicht entscheidungsreif. Zwischen den Parteien besteht vielmehr umfassend Streit über die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzes und zwar über die Feststellungen des Sachverständigen Th. in dessen Gutachten hinaus. Der Erlass eines Grundurteils war deshalb auch nicht ermessensfehlerhaft (vgl. Elzer in: Beck'scher Online-Kommentar ZPO; Stand 15. März 2014, § 304, Rn. 19 m. w. N.).
2. Das Landgericht hat Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1. nach §§ 631, 634, 635 BGB a. F. sowie gegenüber der Beklagten zu 2. nach §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB dem Grunde nach zutreffend festgestellt.
a) Der Beklagte zu 1. ist der Klägerin nach § 635 BGB a. F. dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet, weil das von ihm aufgrund des Vollarchitektenvertrages geschuldete Werk mangelhaft gewesen und mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Klägerin aus diesem Grund ein Anspruch auf Schadensersatz in noch unbestimmter Höhe zusteht.
Dem Beklagten zu 1. sind sowohl Planungs- als auch Bauüberwachungsfehler vorzuwerfen. Ein Mitverschulden muss sich die Klägerin nicht anrechnen lassen und die von dem Beklagten zu 1. zur Aufrechnung gestellte Honorarforderung ist nicht schlüssig dargelegt.
aa) Soweit der Beklagte zu 1. einwendet, das Landgericht habe seinen Vortrag betreffend die Abgrenzung der Aufgabenbereiche zwischen ihm ("Hochbau") und der Beklagten zu 2. ("Freianlagen") übergangen und die von ihm angebotenen Beweise nicht erhoben, ist dies unzutreffend. Dass und aus welchem Grunde das Landgericht davon ausgegangen ist, dass dem Beklagten zu 1. die gesamte Planung und nicht nur die Planung des "Hochbaus" oblag, wird in dem angefochtenen Urteil (LGU 18 ff.) ausgeführt und begründet.
Zu Recht weisen die Klägerin und die Beklagte zu 2. darauf hin, dass der Beklagte zu 1. erstinstanzlich zunächst vorgetragen hat, dass sich diese Aufteilung aus einer Auslegung des Vertrages ergebe und er erst im Weiteren dazu übergegangen ist vorzutragen, dass zwischen ihm und der Leiterin des Rechtsamtes der Klägerin "diskutiert" worden sei, dass für die Abgrenzung "Hochbau" zu "Freianlagen" die Außenkante des Gebäudes gelten solle. Eine Hinweispflicht der Kammer nach § 139 ZPO bestand deshalb nicht. Der Beklagte zu 1. hat im Übrigen selbst vorgetragen, dass die Klägerin keine "Detailanordnungen zu Über-/Unterordnungsverhältnissen, Schnittstellenkompetenzen, Abstimmungserfordernissen" getroffen oder die "schriftlichen Vorgaben mündlich ergänzt, modifiziert etc." habe. Zu diesem Vortrag setzt sich der Beklagte zu 1. aber in Widerspruch, wenn er mit der Berufungsbegründung vortragen will, dass eine anders lautende Vereinbarung getroffen worden sei.
Letztlich hat der Beklagte zu 1. selbst in der Berufungsbegründung nicht nachvollziehbar vorgetragen, unter welchen Umständen und zwischen wem eine Vereinbarung mit dem Inhalt getroffen worden sei, dass ihm nur die Planung des "Hochbaus" oblag. Die Klägerin hat dazu ihrerseits ausgeführt, dass die vom Beklagten zu 1. benannte Zeugin T. erst nach Abschluss des Architektenvertrages ihre Tätigkeit für die Klägerin aufgenommen habe und schon deshalb keine Vereinbarung mit dem fraglichen Inhalt habe schließen können.
bb) Soweit der Beklagte zu 1. darauf verweist, dass er auf den Höhenunterschied hingewiesen habe, greift auch dieser Einwand nicht durch. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass der Beklagte zu 1. schon nicht ausreichend dazu vorgetragen habe, welchen konkreten Hinweis er gegeben haben wolle und sich sein Vortrag auch nicht dazu verhalte, dass ein solcher Hinweis der Klägerin gegenüber erteilt worden sei (LGU 20). Der Beklagte zu 1. hatte dazu vorgetragen, dass im März 2002 ein Gespräch auf der Baustelle stattgefunden habe, an dem u. a. auch die Leiterin des Bauamtes der Klägerin (die Zeugin T.) beteiligt gewesen sei und bei dem erkennbar gewesen sei, "dass die Außenflächen bezogen auf die Gebäudepositionierung auf dem Grundstück deutlich zu hoch aufgefüllt gewesen [seien] (...), um für die geplanten/realisierten Gebäudeanschlüsse Feuchtigkeitsprobleme im Schulinneren ausschließen zu können." Er verweist außerdem auf sein als Anlage B 1.11 vorgelegtes, an die Beklagte zu 2. gerichtetes Schreiben vom 25. April 2003, in dem es u. a. heißt:
"(...) Ich mache Sie hiermit darauf aufmerksam, dass hierdurch unsere Forderung nach einer funktionsfähigen Drainage unterhalb der Entwässerungsschlitze des - gerade auf der Westseite besonders schlagregenbeanspruchte - Verblendmauerwerks nicht gewährleistet ist. (...) Gegebenenfalls auftretende Feuchtigkeitsschäden am Gebäude, welche an dieser Stelle auf Grund der zur Zeit fehlenden Drainageplatten entstehen, gehen zu Ihren Lasten.
Ich darf in diesem Zusammenhang auf die anliegenden Detailempfehlungen der Ziegelindustrie hinweisen, welche bei Entwässerungsöffnungen im Verblendmauerwerk unterhalb der Geländeoberkante eine funktionsfähige Sickerschicht voraussetzen. Es liegt in Ihrem Aufgabenbereich die geforderte, jedoch nicht korrekt, bzw. vollständig eingebaute Drainageschicht ergänzen zu lassen."
Nachdem das Schulgebäude bereits im Oktober 2002 bezogen worden war, können die Ausführungen in dem vorstehend zitierten Schreiben aus April 2003 den Vortrag des Beklagten zu 1. nicht stützen. Soweit der Beklagte zu 1. behauptet hat, umlaufende Kiesschichten um das Gebäude geplant zu haben, die die Klägerin nicht realisiert habe, hat das Landgericht diesen Einwand bereits im Urteil (LGU 20) als durch die Ausführungen des Sachverständigen Th. unter Hinweis auf den Architektenplan 143 widerlegt zurückgewiesen. Danach habe die mangelhafte Ausführung des Geländeanschlusses gerade auf der Planung des Beklagten zu 1. beruht, bei der das Baugrundgutachten - welches das Erfordernis von Dränagen auswies - nicht berücksichtigt worden war. Die Ausführungen in dem genannten Schreiben veranschaulichen, dass dem Beklagten zu 1. die Problematik bewusst war, er hat sich aber gleichwohl nicht an die Klägerin, sondern an die Beklagte zu 2. gewandt.
cc) Auf die Frage der Wirksamkeit der in § 7.4 enthaltenen Haftungsbegrenzung kommt es derzeit nicht an, weil durch das angefochtene Urteil nur die Haftung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt worden ist. Es kann deshalb zunächst dahinstehen, ob die Haftungsbegrenzung einerseits wirksam vereinbart ist und andererseits greift.
Allerdings spricht nach vorläufiger Einschätzung des Senats gegenwärtig Vieles dafür, dass das Landgericht das Verschulden des Beklagten zu 1. zutreffend als "grob" bewertet hat und die Haftungsbegrenzung deshalb auch dann nicht greifen würde, wenn sie wirksam vereinbart wäre. Sofern der als Anlage K 1 vorgelegte "Mustervertrag" tatsächlich dem Vortrag des Beklagten zu 1. entsprechend "einvernehmlich" verwendet worden wäre - wozu dieser vorgetragen und Beweis angeboten hat - und die Vorschriften des AGBG deshalb nicht auf diesen anzuwenden wären (vgl. BGH NJW 2010, 1131 [BGH 17.02.2010 - VIII ZR 67/09]), würde die Haftung nur in Fällen leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von € 255.645,94 (DM 500.000,00) beschränkt sein. Allerdings hat der Sachverständige hat zu der Bewertung des von ihm im Ausgangsgutachten vom 14 Januar 2005 unter Ziffer 6.5.4 ausgewiesenen Fehlers,
"Nach DIN 18195 ist es möglich, die Entwässerung der Luftschicht unter die Geländeoberfläche zu verlegen und in eine Sickersicht oder Dränung zu entwässern. Da die offenen Entwässerungsstoßfugen durch Gehwegplatten am Entwässern gehindert wurden und eine funktionstüchtige Sickerschicht fehlte, obwohl laut Baugrundgutachten eine Dränage gefordert war, staute sich das Wasser in der Luftschicht und drückte durch die mangelhaften Abdichtungsanschlüsse der Fensterelemente in das Gebäude (...). Schon in der Planung wurde keine ausreichende Sickerschicht dargestellt (...). In der Ausführung wurde die geplante Plattenhöhe überschritten (von -13,5 cm auf überall -8 cm) und die Entwässerungsfugen verschlossen (...)."
in seinem 3. Ergänzungsgutachten vom 25. Juni 2007 Folgendes ergänzt:
"Durch das höhere Niveau der Platten wurde zwar die Anstauhöhe über der Abklebung von 1,5 cm auf 7 cm erhöht, jedoch wurden dabei die Entwässerungsfugen verschlossen, wodurch weniger außen anstauendes Wasser eindringen konnte. (...).
Man kann davon ausgehen, dass nach dem Plan 143 vom 02.05.2002 des Architekturbüros T. gearbeitet wurde, (...). Des Weiteren wurden vier Grundrissausschnittspläne mit handschriftlichen Erläuterungen zu den Eingangsrampen vom Architekturbüro T. angefertigt und der Außenarchitektin Frau W. übergeben (...). Hierin sind die Außenhöhen im Plattenbereich vom Architekturbüro T. abgeändert auf 8 cm unter Fertigfußboden angegeben.
Diese Höhe wurde in die Ausführungsplanung der Landschaftsarchitektin Frau W. übernommen.
(...)
Aus bautechnischer Sicht handelt es sich um eine grobe Sorgfaltswidrigkeit des planenden und bauleitenden Architekten und um eine einfache Sorgfaltswidrigkeit der Außenarchitektin."
Zur Bewertung der von ihm festgestellten Fehler in seinem 3. Ergänzungsgutachten vom 25. Juni 2007 hat der Sachverständige weiter ausgeführt:
"Im Folgenden werden die betreffenden Fragen und Antworten aus der 1. und 2. Stellungnahme wiedergegeben und mit Angaben zu den Fehlern in fetter Schrift ergänzt.
Zur Beurteilung der Fehler werden jetzt ausschließlich folgende bautechnische Begriffe verwendet:
einfache Sorgfaltswidrigkeit/grobe Sorgfaltswidrigkeit".
Eine Definition dieser Begriffe oder Erklärungen dazu, weshalb einzelne Fehler von dem Sachverständigen als einfache, andere als grobe Sorgfaltswidrigkeit bewertet worden sind, enthält das Gutachten nicht. Das Landgericht hat diese Einordnung übernommen und dem Beklagten zu 1. auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen (LGU 24) grobe Fahrlässigkeit angelastet, weil der Sachverständige den Begriff der "'groben Sorgfaltswidrigkeit' (...) gerade in Abgrenzung zur 'einfachen Sorgfaltswidrigkeit' verwendet habe".
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Grüneberg in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 277, Rn. 5). Diesem Verständnis von grober Fahrlässigkeit ist der Sachverständige bei seiner Differenzierung zwischen "grober Sorgfaltswidrigkeit" und "einfacher Sorgfaltswidrigkeit" ersichtlich gefolgt. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen hat das Landgericht die hierzu herangezogenen Umstände berücksichtigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Bewertung des dem Beklagten zu 1. anzulastenden Verschuldens als grob fahrlässig begegnet in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht keinen Bedenken.
dd) Hinsichtlich des vom Beklagten zu 2. zur Aufrechnung gestellten Anspruchs auf Zahlung des in der als Anlage B 1.7 bzw. der mit der Berufungsbegründung vom 21. Juni 2013 überreichten Schlussrechnung ausgewiesenen Honorars von € 33.624,99 hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass zu einem solchen Anspruch nicht im Ansatz nachvollziehbar vorgetragen worden ist. Die Klägerin hat dazu mit Schriftsatz vom 25. Juni 2012 erklärt, dass sie der Rechnung widersprochen habe. In dem als Anlage vorgelegten Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 17. Januar 2012 wird im Einzelnen ausgeführt, dass die Leistungen im Rahmen der Nachbesserungs- und Schadenminderungspflicht erbracht und deshalb nicht gesondert abrechnungsfähig seien. Mit weiterem Schriftsatz vom 23. November 2012 hat der Beklagte zu 1. in Erwiderung hierauf lediglich "rein vorsorglich die Aufrechnung" erklärt, weiteren Vortrag dazu aber nicht erhoben. Es bedurfte allerdings auch insoweit keines Hinweises nach § 139 ZPO, weil dem anwaltlich vertretenen Beklagten zu 1. durch den Vortrag des Klägers hinreichend deutlich gemacht war, dass die behauptete Honorarforderung bestritten wird. Darüber hinaus hat der Beklagte zu 1. auch in der Berufungsbegründung in keiner Weise nachvollziehbar zu den der behaupteten Honorarforderung zugrunde liegenden Umständen vorgetragen. Mit dem stattdessen vom Senat erbeten Hinweis kann der ersichtlich erforderliche Vortrag auch nicht ersetzt werden.
b) Das Landgericht hat Ansprüche der Klägerin zu Recht auch gegenüber der Beklagten zu 2. dem Grunde nach als gemäß §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB berechtigt festgestellt, weil die Beklagte zu 2. der Klägerin vertraglich verpflichtet gewesen ist, die Architektenleistung aber fehlerhaft erbracht hat. Ein Mitverschulden des Beklagten zu 1. muss sich die Klägerin auch gegenüber der Beklagten zu 2. nicht anrechnen lassen.
aa) Soweit die Beklagte zu 2. meint, die Ausführungen der Kammer zu ihrer Passivlegitimation seien unzutreffend, verfängt ihre Argumentation nicht.
Zwar deuten Rechtsgeschäfte im Rahmen eines Unternehmens oder des Tätigkeitsbereichs eines Freiberuflichen (sog. unternehmensbezogene Geschäfte) nach einer in ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. nur NJW 1998, 2897 [BGH 18.05.1998 - II ZR 355/95]) angewandten Auslegungsregel grundsätzlich auf ein Handeln im Namen des Inhabers hin, wenn nicht besondere Umstände etwas Anderes ergeben, wobei es nicht darauf ankommt, ob der den Vertrag Abschließende als Vertreter handelt und dies auch kenntlich macht. Dies gilt aber nur, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Der Wille, im Namen des Unternehmens zu handeln, muss hinreichend zum Ausdruck kommen und für den anderen Teil erkennbar sein (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1994 - IX ZR 25/94 -, juris). Bestehen Zweifel an der Unternehmensbezogenheit eines Geschäfts - etwa weil das Geschäft auch das eigene Unternehmen des Vertreters betreffen kann - geht das zu Lasten des Erklärenden und es greift aus Gründen der Verkehrssicherheit der Auslegungsgrundsatz des Handelns im eigenen Namen ein (vgl. Schramm in: MüKo zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 164, Rn. 23 m. w. N.). Die Darlegungs- und Beweislast für die Unternehmensbezogenheit des Geschäfts trifft jeweils die Partei, die behauptet, der Betriebsinhaber sei Vertragspartner (BGH aaO.).
Diesen Anforderungen hat die Beklagte zu 2. - wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt - nicht genügt. Die Beklagte zu 2. ist auch nicht in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt worden, weil die Kammer ihr betreffend ihre Passivlegitimation keinen Hinweis nach § 139 ZPO erteilt hat. Die Klägerin hat zu der Verteidigung der Beklagten zu 2. mit Schriftsatz vom 25. Juni 2012 umfassend Stellung genommen und darauf verwiesen, dass die Beklagte zu 2. beweisbelastet sei. Darauf hat die Beklagte zu 2. nicht mehr erwidert.
Nachdem die Klägerin zu der bestrittenen Passivlegitimation umfassend Stellung genommen und rechtlich ausgeführt hatte, durfte die Kammer davon ausgehen, dass der Bevollmächtigte der Beklagten zu 2. den Vortrag aufnehmen und die Rechtslage prüfen werde, um gegebenenfalls darauf zu reagieren.
Allerdings ist auch nicht ersichtlich, zu welchem anderen Vortrag ein etwaiger Hinweis des Landgerichts hätte führen können. Die Beklagte zu 2. hat in ihrer Berufungsbegründung zwar noch einmal rechtliche Ausführungen zu sog. unternehmensbezogenen Geschäften erhoben, diese hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aber bereits berücksichtigt. Die in § 139 ZPO normierte Hinweispflicht soll den Parteien die Möglichkeit gegeben, bis dahin unzureichenden, lückenhaften oder widersprüchlichen Sachvortrag zu ergänzen bzw. klarzustellen. Eines solchen Hinweises bedurfte es hier deshalb nicht, weil der Vortrag der Beklagten zu 2. nicht unsubstantiiert oder widersprüchlich war. Die Beklagte zu 2. will den Sachverhalt nur anders werten als das Landgericht es getan hat. Dafür hätte es keines Hinweises bedurft, weil die Klägerin bereits auf die relevanten Umstände hingewiesen hatte.
bb) Soweit die Beklagte zu 2. meint, dass ihre Planung der Freianlagen nicht aufgrund von Planungs- und Überwachungsfehlern des Beklagten zu 1. mangelhaft sei und das Landgericht fehlerhaft festgestellt habe, dass es auch infolge der fehlerhaften Architektenleistungen der Beklagten zu 2. Zu dem Feuchtigkeitsanfall gekommen sei, steht dies in Widerspruch zu den dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Ausführungen des Sachverständigen Th.. Dieser hat in seinem Ausgangsgutachten vom 14. Januar 2005 ausgeführt:
"(...).
Nach DIN 18195 ist es möglich, die Entwässerung der Luftschicht unter die Geländeoberfläche zu verlegen und in eine Sickerschicht oder Dränung zu entwässern.
Da die offenen Entwässerungsstoßfugen durch Gehwegplatten am Entwässern gehindert wurden und eine funktionstüchtige Sickerschicht fehlte, obwohl laut Baugrundgutachten eine Dränage gefordert war, staute sich das Wasser in der Luftschicht und drückte durch die mangelhaften Abdichtungsanschlüsse der Fensterelemente in das Gebäude (...).
Schon in der Planung wurde keine ausreichende Sickerschicht dargestellt (...). In der Ausführung wurde die geplante Plattenhöhe überschritten (von -13,5 cm auf überall -8 cm) und die Entwässerungsfugen verschlossen. (...)."
In dem 1. Ergänzungsgutachten vom 13. Juli 2005 des Sachverständigen Th. heißt es weiter u. a.:
"(...).
Sofern den nachfolgenden Gewerken Pläne mit Höhenangaben (Betonrohsohle/Außenanlage) oder Schnittzeichnungen des Sockelbereiches zu rollstuhlbefahrbaren Eingängen und Plattenreihe vor dem Verblendmauerwerk vorgelegen haben, war die nicht sach- und fachgerechte Planung des an das Gebäude anschließenden Geländes erkennbar.
Es kann davon ausgegangen werden, dass es zum Fachwissen eines Außenarchitekten gehört, dass die Erdgleiche mindestens 10 cm unter dem Beginn der Luftschicht liegen darf (Mauerwerks-DIN 1053-1, [...]). Es war z. B. anhand des Planes 143 (...) zu erkennen, dass die Betonrohsohle und die Luftschicht 1,5 cm unter der Geländeoberfläche geplant waren.
(...)."
In diesem Gutachten wird weiter ausgeführt (S. 20 f.):
"Man kann davon ausgehen, dass nach dem Plan 143 (...) des Architekturbüros T. gearbeitet wurde, denn nur hier wurden Platten eingezeichnet (...). Plattenhöhe 13,5 cm unter Fertigfußboden. Des Weiteren wurden vier Grundrissausschnittspläne mit handschriftlichen Erläuterungen zu den Eingangsrampen vom Architekturbüro T. angefertigt und der Außenarchitektin Frau W. übergeben (...). Hierin sind die Außenhöhen im Plattenbereich vom Architekturbüro T. abgeändert auf 8 cm unter Fertigfußboden angegeben. Diese Höhe wurde in die Ausführungsplanung der Landschaftsarchitektin Frau W. übernommen. (...)."
Das Landgericht hat auf diese Feststellungen des Sachverständigen Bezug genommen, den von der Beklagten zu 2. erhobenen Vortrag, weshalb keine Mitverantwortung der W.-Landschaftsarchitekten begründet sei, berücksichtigt und einen Mangel der Planung und Ausführung des Geländeanschlusses durch die Beklagte zu 2. in dem angefochtenen Urteil wie folgt begründet:
"Die Beklagte zu 2. war gerade nicht nur ausführende Handwerkerin, sondern (Außen)Architektin; sie war als solche verpflichtet, selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorlagen, nach denen die Bodenplatten - unstreitig - oberhalb der Entlüftungsfugen eingebaut werden durften. Eine ungeprüfte Übernahme der Planungen des Beklagten zu 1. mag unter Umständen einen ausführenden Handwerker, nicht aber eine - für eigenständige Entwurfs- und Ausführungsplanungen qualifizierte und honorierte - (Außen)Architektin zu entlasten. (...)."
Soweit die Beklagte zu 2. erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 29. Januar 2012 unter Bezugnahme auf die Ausführungen des von ihr beauftragten Sachverständigen W. dazu hat vortragen lassen, dass nach dessen Auffassung nicht erwartet werden könne, "dass ein Garten- und Landschaftsarchitekt über spezielle Kenntnisse von Tischler- und Beschlagarbeiten verfügen muss", bestand für das Landgericht keine Veranlassung, den gerichtlich bestellten Sachverständigen und den Privatgutachter W. ergänzend anzuhören und gegebenenfalls ein neues Gutachten nach § 412 ZPO einzuholen.
Die nach Ansicht des Privatgutachters W. nicht zu erwartenden Kenntnisse eines Garten- und Landschaftsarchitekten bezogen sich nach dem Vortrag der Beklagten zu 2. auf fehlerhafte Neigungen von Türschwellen und spezielle Produktkenntnisse von Sockelabdichtungen bzw. "spezielle Detailkenntnisse der Anordnung von Bauwerks- bzw. Sockelabdichtungen, insbesondere über die hier in Rede stehenden Abdichtungsvorgänge zwischen der Sockelabdichtung und der Bauwerksabdichtung an Türen und bodentiefe Fenster" insbesondere, "wenn diese für ihn gar nicht sichtbar bzw. zugänglich sind, da sie entweder längst überbaut waren und/oder sich im Inneren des Gebäudes befinden". Dazu stehen die Feststellungen des Sachverständigen Th. in dessen 1. Ergänzungsgutachten vom 13. Juli 2005,
"Es kann davon ausgegangen werden, dass es zum Fachwissen eines Außenarchitekten gehört, dass die Erdgleiche mindestens 10 cm unter dem Beginn der Luftschicht liegen darf (Mauerwerks-DIN 1053-1, [...]). Es war z. B. anhand des Planes 143 (...) zu erkennen, dass die Betonrohsohle und die Luftschicht 1,5 cm unter der Geländeoberfläche geplant waren.
(...)."
nicht in Widerspruch. Es bestand deshalb für das Landgericht keine Veranlassung, weiteren Beweis zu erheben.
cc) Soweit sich die Beklagte zu 2. im Hinblick auf die Frage eines Mitverschuldens der Klägerin wegen Fehlern des Beklagten zu 1. auf die Entscheidungen des BGH vom 27. November 2008 (Az.: VII ZR 206/06, juris) und vom 15. Mai 2013 (Az.: VII ZR 257/11, juris) beruft, in denen dieser u. a. ausgeführt hat, dass den Bauherrn die Obliegenheit trifft, dem bauaufsichtsführenden Architekten mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen und er sich das Verschulden des von ihm eingesetzten Planers zurechnen lassen muss, wenn er den bauaufsichtsführenden Architekten wegen eines übersehenen Planungsmangels in Anspruch nehmen will, helfen ihr - der Beklagten zu 2. - diese Entscheidungen nicht. In dem Urteil vom 15. Mai 2013 (aaO.) hat der BGH ausgeführt:
"Der Senat hat entschieden (Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 30, 36), dass den Auftraggeber in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten regelmäßig die Obliegenheit trifft, diesem einwandfreie Pläne zur Verfügung zu stellen. Der bauaufsichtsführende Architekt kann seine Aufgabe, eine mangelfreie Errichtung des Bauwerks herbeizuführen, nur auf der Grundlage mangelfreier Pläne sinnvoll wahrnehmen. Solche zu übergeben, liegt daher im eigenen Interesse des Auftraggebers. Überlässt er dem bauaufsichtsführenden Architekten fehlerhafte Pläne, verletzt er dieses Interesse im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst. Nach § 254 Abs. 2 Satz 2, § 278 BGB muss er sich die Mitverursachung des Schadens durch den von ihm beauftragten planenden Architekten zurechnen lassen, weil er sich des Architekten zur Erfüllung der ihn aus § 254 Abs. 1 BGB im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit bedient hat. (...)."
Diese Rechtsprechung hilft der Beklagten zu 2. hier deshalb nicht, weil der ihr gegenüber bestehende Vorwurf gerade darauf lautet, dass sie die falschen Planungen des Beklagten zu 1. ungeprüft übernommen hat. Der BGH hat die Anrechnung eines Mitverschuldens des Bauherrn wegen eines Fehlers des Planers in den zitierten Entscheidungen aber nur in dem Verhältnis zu dem Bauaufsichtführenden angenommen. Diese Konstellation liegt hier nicht vor, weil der Beklagten zu 2. die Planung der Außenanlagen selbst oblag.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Höhe des Streitwertes war gemäß § 3 ZPO auf € 921.878,01 (€ 268.481,63 + € 536.936,27 + € 82.809,12 + € 33.624,99 [Rg. der Beklagten zu 1. vom 19. Juni 2013]) festzusetzen.
Gründe i. S. d. § 543 ZPO, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, sind - auch in Anbetracht der von der Beklagten zu 2. zitierten Entscheidungen des BGH vom 27. November 2008 (Az.: VII ZR 206/06, juris) und vom 15. Mai 2013 (Az.: VII ZR 257/11, juris) - nicht gegeben, weil diese für den vorliegenden Sachverhalt ohne Relevanz sind.