Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 09.07.2008, Az.: L 1 B 23/08 KR
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH)
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 09.07.2008
- Aktenzeichen
- L 1 B 23/08 KR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 21522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNIHB:2008:0709.L1B23.08KR.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stade - 07.04.2008 - AZ: S 1 KR 284/04
Rechtsgrundlage
- § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 7. April 2008 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) erfolgte Festsetzung von Monatsraten.
Die Klägerin führt vor dem Sozialgericht (SG) Stade das Klageverfahren S 1 KR 284/04, in dem um die vollständige Übernahme von Kosten für die Versorgung mit Zahnersatz gestritten wird. Das SG hat der Klägerin mit Beschluss vom 7. April 2008 PKH gegen Ratenzahlung i.H.v. 60,00 EUR pro Monat bewilligt.
Gegen den der Klägerin am 9. April 2008 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 9. Mai 2008 eingelegte Beschwerde, mit der sie weitere finanzielle Belastungen und Kosten geltend macht. Sie ist der Auffassung, dass die monatlichen Raten niedriger festzusetzen sind bzw. PKH ohne Ratenzahlung zu gewähren ist.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Seit 1. April 2008 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nicht mehr statthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG).
Im vorliegenden Fall hat das SG die für eine PKH-Gewährung erforderlichen Erfolgsausichten im Hauptsacheverfahren bejaht und eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verneint. Eine PKH-Gewährung ohne Ratenzahlung wurde lediglich wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt. Somit richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen eine PKH-Ablehnung i.S.d. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG.
Eine Statthaftigkeit der Beschwerde kann auch nicht damit begründet werden, dass der Klägerin PKH (gegen Ratenzahlung) gewährt worden ist und sich die Beschwerde deshalb nicht gegen eine PKH-Ablehnung i.S.d. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, sondern gegen eine PKH-Bewilligung richtet. Denn die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde nicht gegen die Bewilligung von PKH, sondern gegen die teilweise Ablehnung ihres Antrags auf (möglichst) ratenfreie Gewährung von PKH. Unabhängig davon wäre auch eine gegen eine PKH-Bewilligung erhobene Beschwerde der Klägerin unstatthaft: Bei PKH-Bewilligungen steht ein Beschwerderecht ausschließlich der Staatskasse, nicht dagegen den Beteiligten zu (vgl. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 Zivilprozessordnung). Aus der unzutreffenden, von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden Rechtsmittelbelehrung des SG folgt ebenfalls keine Statthaftigkeit der Beschwerde (vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 1978 - 1 RA 11/77, Breithaupt 1978, 996, 998; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 66 Rn 12a).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).