Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 31.05.1985, Az.: 4 U 91/84
Rangfolge im Verteilungsverfahren nach einer Zwangsversteigerung ; Abtretung einer Forderung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 31.05.1985
- Aktenzeichen
- 4 U 91/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 29246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1985:0531.4U91.84.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG L. - 06.03.1984 - AZ: 9 O 281/83
Rechtsgrundlagen
- § 1178 Abs. 1 BGB
- § 1192 Abs. 2 BGB
- § 1197 Abs. 2 BGB
- § 1168 Abs. 1 BGB
- § 157 BGB
- § 184 Abs. 1 BGB
Verfahrensgegenstand
Widerspruch gegen Teilungsplan
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B. und
die Richter am Oberlandesgericht Dr. D. und S.
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. März 1984 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts L. wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.
Der Wert der Beschwer beträgt 41.785,40 DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um ihre Rangfolge im Verteilungsverfahren nach der Zwangsversteigerung des im Grundbuch von S. Blatt 900 eingetragenen Grundstücks, das den Eheleuten E. (im folgenden: Schuldner) gehörte und am 18. März 1983 zwangsversteigert worden ist (23 K 97/81 AG L.).
Für dieses Grundstück waren in Abt. III des Grundbuchs u.a. folgende Grundpfandrechte eingetragen:
- unter Nr. 3: | Grundschuld für die Deutsche Hypothekenbank in B. über 150.000,- DM nebst 15 % Zinsen seit dem 8.6.1979, |
---|---|
- unter Nr. 4: | Grundschuld für das B. über 130.000,- DM nebst 12 % Zinsen seit dem 30.8.1979, |
- unter Nr. 5: | Grundschuld für die Klägerin über 28.000,- DM nebst 15 % Zinsen seit dem 8.2.1980. |
Die Grundschuld lfd. Nr. 4 war der Beklagten nebst Zinsen und allen Nebenrechten am 1.10.1979 vom B. abgetreten worden (Bl. 31). In der Sicherungsabrede zu dieser Grundschuld hatten die Schuldner dem B. die auch künftig zustehenden Ansprüche auf Rückübertragung der im Range vorgehenden Grundschulden abgetreten.
Nach den Vereinbarungen der Schuldner mit der D.bank zur Grundschuld III/3 können Ansprüche auf Rückgewährung der Grundschuld nur mit Zustimmung der D.bank abgetreten werden.
Unter dem 28.1.1980 traten die Schuldner ihren "auch zukünftigen oder bedingten, gegen den jeweiligen Grundschuldgläubiger gerichteten Rückgewähranspruch" wegen der Grundschuld in Abteilung III lfd. Nr. 3 "nebst Zinsen (Anspruch auf Rückübertragung oder Löschung oder Verzicht sowie auf Zuteilung des Versteigerungserlöses)" an die Klägerin ab. Die Zustimmung zu dieser Abtretung erteilte die D.-bank mit Schreiben vom 27.3.1980.
Am 29.1.1980 traten die Schuldner die Ansprüche "auf Rückübertragung der vorgehenden oder gleichstehenden Grundschulden" sowie "auf Zahlung von Erlösen, die ihnen im Falle der Zwangsversteigerung ... gegen den Ersteher, die Gerichtskasse oder die Hinterlegungsstelle zustehen", an die Beklagte ab.
Zum Verteilungstermin meldete die D.bank ihre Gesamtforderung mit 246.154,76 DM an. In ihrer Anmeldungserklärung vom 2.5.1983 heißt es dann weiter:
"Unsere eigene persönliche Gesamtforderung per Verteilungstermin beträgt 181.978,64 DM; diesen Betrag machen wir (vorrangig) geltend und bitten insoweit um Überweisung .... Am dinglichen Mehrerlös von dann noch DM 64.176,12 machen Rechte/Ansprüche geltend:
1.
Die V.- und W.bank H. (Beklagte) aufgrund Abtretung der Rückgewähransprüche/Erklärung vom 29.1.1980 ...,2.
die K.sparkasse L. (Klägerin) aufgrund der Abtretung der Rückgewähransprüche/Erklärung vom 28.1.1980 ....Demgemäß verzichten wir aufgrund der getroffenen (modifizierten) Sicherungsabrede unsererseits auf den dinglichen Mehrerlös in Höhe von DM 64.176,12 zugunsten der vorgenannten Hebungsberechtigten mit der Maßgabe, daß insoweit keinerlei Zuteilung an einen sonstigen Dritten ... erfolgen darf. Nach Zuschlagserteilung ist diese Verzichtserklärung formlos möglich (...).
Die unter Ziffer 1. und 2. genannten Abtretungsgläubiger erhalten gleichzeitig eine Durchschrift dieser Anmeldung zur gefl. Unterrichtung mit dem Bemerken, ihre Hebungsansprüche am dinglichen Mehrerlös gegenüber dem Vollstreckungsgericht selbständig geltend zu machen (...)."
Der Versteigerungserlös betrug 291.537,- DM (Bl. 11). Davon sollten nach dem im Verteilungstermin verkündeten Teilungsplan die D.bank 181.978,64 DM und die Beklagte 102.172,80 DM erhalten, während die Klägerin mit ihrer gesamten angemeldeten Forderung in Höhe von 41.785,40 DM ausgefallen wäre.
Gegen diesen Teilungsplan hat die Klägerin im Verteilungstermin Widerspruch und anschließend Klage erhoben. Sie hat die Ansicht vertreten, daß ihr aufgrund der zeitlich früheren Abtretung des Rückgewähranspruchs der Betrag von 41.785,40 DM zustehe.
Sie hat beantragt,
festzustellen, daß der Widerspruch der Klägerin berechtigt ist und der Teilungsplan in der Weise auszuführen ist, daß an die Klägerin der gemäß Teilungsplan des Amtsgerichts L., AZ: 23 K 97/81, im Widerspruchsverfahren befangene und hinterlegte Betrag in Höhe von DM 41.785,40 an die Klägerin von der Gerichtskasse auszuzahlen ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, die D.bank habe auf den nur aus Zinsen bestehenden dinglichen Mehrerlös verzichtet, so daß das Hebungsrecht der früheren Eigentümer untergegangen sei. Selbst wenn aber Ansprüche der Schuldner entstanden seien, so würden sie von der Abtretungserklärung vom 28.1.1980 nicht umfaßt. Im übrigen hat die Beklagte zu dieser Abtretung wörtlich ausgeführt (Bl. 35):
"... Diese Abtretung wurde von der Beklagten zu keiner Zeit bestritten und wird auch jetzt nicht bestritten. ... Die Rangfolge der Abtretungen zugunsten der Klägerin einerseits vom 28.1.1980 und zugunsten der Beklagten andererseits vom 29.1.1980 ist nicht streitig, d.h. die Abtretung der Klägerin ist besserrangig; hierauf kommt es indessen im vorliegenden Verfahren nicht an ...".
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Es hat in der Erklärung der D.bank vom 2.5. 1983 einen Verzicht i.S.d. § 1168 Abs. 1 BGB gesehen. Dadurch sei ein Hebungsrecht der Schuldner entstanden, das diese mit der zeitlich früheren Abtretung vom 28.1.1980 im voraus an die Klägerin zediert hätten. Auf das angefochtene Urteil wird Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung greift die Beklagte die Auffassung des Landgerichts an, die D.bank habe auf den dinglichen Mehrerlös verzichtet. Vielmehr stelle ihre Erklärung eine sogenannte Minderanmeldung dar mit der Folge, daß der Mehrerlös den im Range nachfolgenden Grundschuldgläubigern zukommen müsse.
Selbst wenn ein wirksamer Verzicht der D.bank vorgelegen hätte, so hätten die Schuldner kein Recht am Erlös erworben, das auf die Klägerin hätte übergehen können. Betroffen seien nämlich nur Grundschuldzinsen, so daß der Anspruch insoweit mit dem Übergang auf die früheren Eigentümer nach §§ 1197 Abs. 2, 1192 Abs. 2, 1178 Abs. 1 BGB untergegangen wäre. Die Beklagte meint weiter, falls es auf die zeitliche Reihenfolge der Abtretungen ankomme, habe sie mit der Abtretung über das B. den Vorrang.
Erstmals in der Berufungsinstanz bestreitet die Beklagte, daß die an die Klägerin erfolgte Abtretung am 28. Januar 1980 (durch Zugang der Annahmeerklärung) vollendet worden sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Im übrigen vertritt sie die Auffassung, daß die Beklagte über das B. keinerlei Rückgewähransprüche erworben haben könne, da die hierfür erforderliche Zustimmung der D.bank nicht erteilt worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Akten 23 K 97/81 Amtsgericht L. haben zu Informationszwecken vorgelegen.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, daß der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts begründet ist, weil ihr aufgrund der Abtretung vom 28.1.1980 das bessere Recht auf den hinterlegten Betrag zusteht.
1.
a)
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann allerdings in der Anmeldungserklärung der D.bank kein Verzicht i.S.d. § 1168 Abs. 1 BGB gesehen werden; das ist auch der Ausgangspunkt beider Parteien in der Berufungsinstanz.
Der Verzicht ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das inhaltlich auf die Aufgabe des Rechts des Gläubigers gerichtet ist und zur Folge hat, daß der - bisherige - Eigentümer das Grundpfandrecht bzw. den entsprechenden Anspruch auf den Versteigerungserlös erwirbt (BGHZ 39, 242, 245) [BGH 13.03.1963 - V ZR 108/61]. Der Verzichtende kann weder bei der Aufgabe seines Rechts darüber in eine bestimmte andere Richtung verfügen noch kann er die Wirkung des Verzichts unter eine Bedingung stellen.
Demgegenüber hat die D.bank in ihrer Erklärung vom 2. Mai 1983 lediglich zugunsten der Parteien dieses Rechtsstreits "verzichten" wollen und eine Zuteilung an einen Dritten ausdrücklich untersagt. Zweck ihrer Erklärung war damit, einer der Parteien einen entsprechenden Anteil am Versteigerungserlös zu verschaffen, also gerade nicht die unbedingte Aufgabe ihres Rechts.
b)
Ebensowenig hatte ihre Erklärung vom 2.5.1983 eine Aufhebung oder Abtretung des Anspruchs auf den Mehrerlös zum Inhalt oder etwa eine Vernichtung des dinglichen Anspruchs durch eine "Minderanmeldung" zur Folge. Eine solche "Minderanmeldung" hätte nämlich eine ausdrückliche Beschränkung des Kapital- oder Zinsanspruchs erfordert: In einer bloßen Bekanntgabe der noch bestehenden der Grundschuld zugrunde liegenden Forderung ist sie nicht ohne weiteres zu erblicken (Münch.Komm-Eickmann, RdNr. 98 zu § 1191; vgl. auch Zeller, ZVG, 11. Aufl., RdNr. 12 (3) zu § 114); schon gar nicht kann davon die Rede sein, wenn - wie hier - die Zuteilung des über die persönliche Forderung hinausgehenden Betrages an ganz bestimmte andere Personen verlangt wird.
c)
Damit blieb die D.bank, unbeschadet ihres Schreibens vom 2.5.1983, auch hinsichtlich des ihre persönliche Forderung übersteigenden Versteigerungserlöses in Höhe von 64.176,12 DM dinglich Berechtigte aus der Post Abt. III lfd. Nr. 3. Ihre "Verzichtserklärung" war praktisch nichts anderes als ihre Zustimmung dazu, daß dieser Mehrerlös - gleichsam für sie, nämlich zur Erfüllung von Rückgewähransprüchen aus der der Grundschuld zugrunde liegenden Sicherungsabrede - an die Klägerin oder die Beklagte ausgezahlt werde.
2.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt demnach davon ab, welcher Partei der Rückgewähranspruch der bisherigen Grundstückseigentümer gegen die D.bank als Grundschuldgläubigerin (zuerst) wirksam abgetreten worden ist. Insoweit bleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts, daß die Klägerin mit der Abtretung vom 28.1.1980 den Vorrang hat.
a)
Soweit sich die Beklagte auf die Abtretung von Rückgewähransprüchen über das B. aus dem Jahre 1979 beruft, hat sie damit keinen Erfolg. Nach den Vereinbarungen der D. bank mit den Schuldnern waren etwaige Rückgewähransprüche nur mit ihrer Zustimmung abtretbar. Eine solche Zustimmung ist jedoch unstreitig nicht erteilt worden. Das führte zur absoluten Unwirksamkeit der Abtretung (Palandt-Heinrichs, BGB, 44. Aufl., § 399 Anm. 6), so daß weder das BMW noch diesem nachfolgend die Beklagte irgendwelche Rückgewähransprüche gegen die D.bank erworben haben.
b)
Die Beklagte dringt auch nicht mit ihrem Einwand durch, die Abtretung an die Klägerin vom 28.1.1980 habe den hier in Rede stehenden Anspruch auf Auskehrung des Zwangsversteigerungserlöses nicht mit umfaßt. Zwar ging die Abtretung vom 28.1.1980 ins Leere, soweit sie sich auf einen Rückgewähranspruch der früheren Eigentümer in Form einer Rückübertragung der Grundschuld selbst richtete, weil die Schuldner einen solchen Anspruch nach der Sicherungsvereinbarung mit der D.bank nicht hatten. Die Sicherungsvereinbarung zwischen der D.bank und den Schuldnern ließ jedoch den Rückgewähranspruch im Sinne eines Anspruchs auf Auszahlung des der Bank zugeteilten Versteigerungserlöses unberührt; und die Abtretungserklärung vom 28.1.1980 bezog sich ihrerseits zweifelsfrei auch auf diesen "Rückgewähranspruch" (dies ergibt sich zumindest bei einer sachgerechten Auslegung, § 157 BGB, wenn nicht schon unmittelbar aus der Formulierung, daß auch der "Anspruch ... auf Zuteilung des Versteigerungserlöses" abgetreten werde).
c)
Diese Abtretung an die Klägerin ist auch von der D.bank mit ihrer Erklärung vom 27.3.1980 genehmigt worden; diese Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme der Abtretung zurück (§ 184 Abs. 1 BGB).
d)
Der Anspruch der Klägerin scheitert auch nicht daran, daß der Mehrerlös ausschließlich aus der Geltendmachung von Grundschuldzinsen resultiert.
aa)
§ 1197 Abs. 2 BGB greift hier nicht ein. Diese Vorschrift regelt nämlich nur den Fall, daß Eigentum und Grundschuld in einer Person vereinigt sind. Lediglich für die Dauer dieser Vereinigung ist dann der Anspruch des Eigentümers auf Grundschuldzinsen gehemmt (BGH NJW 1975, 1356; NJW 1981, 1505, 1506) [BGH 27.02.1981 - V ZR 9/80]. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die D.sche ...bank war Inhaberin einer Fremdgrundschuld und als solche auch berechtigt, den Zinsanspruch voll anzumelden. Eine unzulässige Rechtsausübung liegt darin im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Grundschuld von der persönlichen Forderung nicht (BGH NJW 1981, 1506; a.A. OLG München ZIP 1980, 974; Vollkommer NJW 1980, 1052 [OLG München 10.07.1979 - 27 U 220/79]), jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - die Bank den Übererlös aus der getroffenen Sicherungsabrede an einen Zessionar des Rückgewähranspruchs auszukehren hat. Eine Vereinigung von Eigentum und Grundschuld in einer Person tritt dadurch zu keiner Zeit ein.
bb)
Auch § 1178 Abs. 1 (i.V.m. § 1192 Abs. 2 BGB) kommt nicht zum Tragen, weil, wie gesagt, die Grundschuld sich zu keiner Zeit, auch nicht bezogen auf Rückstände von Zinsen, mit dem Eigentum in einer Person vereinigt hat.
e)
Soweit die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz den Zeitpunkt der Abtretung (28.1.1980) an die Klägerin bestreitet, ist das Bestreiten zu diesem Punkt unbeachtlich, da die Beklagte an ihr Geständnis aus der Verhandlung vor dem Landgericht gebunden ist (§§ 532, 288 ZPO). Ein Geständnis i.S.d. § 288 ZPO ist eine Erklärung der Prozeßpartei, daß die von der Gegenseite behaupteten Tatsachen wahr seien. Es ist an keinen bestimmten Wortlaut gebunden und kann auch in der Äußerung liegen, daß die Ausführungen des Gegners nicht bestritten werden sollen (BGH JZ 1962, 252; NJW 1983, 1496). Da eine solche Erklärung zunächst nur einen negativen Inhalt hat, bedarf es allerdings zur Umdeutung in ein positives Geständnis weiterer Umstände, die einen solchen Schluß nahelegen (BGH a.a.O.; Stein/Jonas-Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 288 Anm. II 2 a; Baumbach-Hartmann, ZPO, 43. Aufl., § 288 Anm. Ic). So war es hier. Die Beklagte hat in ihrer Klageerwiderungsschrift ausdrücklich ausgeführt, die Abtretung vom 28.1.1980 wurde "zu keiner Zeit und auch jetzt nicht bestritten", die Rangfolge der Abtretungen an die Klägerin vom 28.1.1980 und an die Beklagte vom 29.1.1980 sei "nicht streitig, d.h. die Abtretung der Klägerin ist besserrangig". Mit dieser Erklärung ist sie deutlich über ein bloßes Nichtbestreiten i.S.d. § 138 Abs. 3 ZPO hinausgegangen. Besonders der von der Beklagten gezogene Schluß, die Abtretung vom 28.1.1980 an die Klägerin sei (zeitlich) besserrangig, beinhaltet mittelbar den Vortrag, der Abtretungsvorgang an die Klägerin sei am 28.1.1980 vollendet gewesen. Dabei wird nicht verkannt, daß es sich bei der "Abtretung" um einen Rechtsbegriff handelt. Einfache Rechtsbegriffe sind jedoch im vorliegenden Zusammenhang wie Tatsachen zu behandeln (Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 288 A II b 2 m.w.N.) und können damit auch zum Gegenstand eines Geständnisses gemacht werden. Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn, wie hier, kein Zweifel besteht, daß die - anwaltlich vertretene - Beklagte sich darüber klar war, was der Begriff "Abtretung" bedeutete.
Die Beklagte muß sich zusammenfassend an ihrem Geständnis festhalten lassen. Tatsachen, die einen Widerruf dieses Geständnisses rechtfertigen könnten, hat sie nicht vorgetragen.
3.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung war zu beachten, daß die Ausführung des Teilungsplanes gemäß § 882 ZPO bis zur Rechtskraft des Urteils aufgeschoben ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert der Beschwer beträgt 41.785,40 DM.
Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.