Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.05.1985, Az.: 4 W 45/85
Eintragung einer Veränderung einer Grundstücksgröße in einen Hypothekenbrief
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 21.05.1985
- Aktenzeichen
- 4 W 45/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 30930
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1985:0521.4W45.85.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - 28.01.1985 - AZ: 1 T 10/85
Rechtsgrundlage
- § 57 GBO
Fundstelle
- ZIP 1985, 1261-1263
Verfahrensgegenstand
Im Grundbuch von W... Bl. 1370 eingetragener Grundbesitz
In der Grundbuchsache
...
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter B... sowie
die Richter Dr. D... und Dr. W...
am 21. Mai 1985
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 28. Januar 1985 wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 10.000 DM.
Gründe
I.
Von dem im Grundbuch von W... Bl. 1370 verzeichneten Grundbesitz (lfd. Nr. 7 des Bestandsverzeichnisses) sind mit Verfügung des Rechtspflegers vom 12.11.1982 antragsgemäß 263 qm lastenfrei abgeschrieben worden. Die Abschreibung ist auf den vor dem 1.1.1978 erstellten Hypothekenbriefen vermerkt worden. Die von der Antragstellerin gewünschte Eintragung eines entsprechenden Vermerks auf den nach dem 1.1.1978 ausgestellten Hypothekenbriefen hat der Rechtspfleger unter Hinweis auf die Änderung von § 57 GBO durch Art. 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 22.6.1977 mit Beschluß vom 13.11.1984 (Bl. 164 bis 166 d.A.) abgelehnt, weil die nach der Gesetzesänderung ausgestellten Hypothekenbriefe über die Grundstücksgröße keine Angaben mehr enthalten; evtl. Veränderungen könnten nur mehr dem Grundbuch entnommen werden. Der Vermerk einer Pfandfreigabe auf dem Brief sei deshalb überflüssig.
Die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin, der der Grundbuchrichter nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen.
Mit ihrer weiteren Beschwerde vertritt die Antragstellerin weiterhin die Ansicht, aus einem Hypothekenbrief müsse sich im Interesse des Charakters der Briefhypothek als "Verkehrshypothek" auch ergeben, ob von dem ursprünglich belasteten Grundstück inzwischen Teile pfandfrei abgeschrieben seien. Nur so könne im Zusammenhang mit einem Grundbuchauszug auch älteren Datums der Inhaber oder Erwerber einer Briefhypothek sich über die Verhältnisse hinsichtlich des Rechts hinreichend informieren.
II.
Die weitere Beschwerde ist im Hinblick auf § 57 Abs. 2 GBO zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
Der Gesetzeswortlaut sowie der Sinn der Änderung des § 57 GBO durch das Gesetz vom 22.6.1977, die Eintragungen auf Hypothekenbriefen zu vereinfachen, sprechen für die in den angefochtenen Beschlüssen vertretene Ansicht. Nach § 57 GBO n.F. wird die Bestandsgröße eines Grundstücks - die nicht dem öffentlichen Glauben unterliegt - nicht mehr in den Hypothekenbrief aufgenommen. Dann ist es nur folgerichtig, auch die Veränderungen der Grundstücksgröße nicht mehr im Brief zu vermerken. Das gilt speziell auch für die hier in Rede stehende lastenfreie Abschreibung eines Grundstücksteils; sie betrifft nicht den Inhalt der Hypothek im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 1 GBO, berührt diese vielmehr nur mittelbar hinsichtlich der Größe des haftenden Grundstücks, die jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr aus dem Hypothekenbrief ersichtlich ist. Die Möglichkeit, im Rechtsverkehr durch einen Hypothekenbrief im Zusammenhang mit einem Grundbuchauszug auch älteren Datums Aufschluß über alle wesentlichen, die Hypothek betreffenden Umstände zu erhalten, ist offensichtlich bei der Gesetzesänderung bewußt vernachlässigt worden; sonst hätte die Regelung des § 57 Abs. 2 Buchst. b GBO a.F. bestehen bleiben können. Es kann nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, mit Rücksicht auf die Praktikabilität des Hypothekenbriefs die Gesetzesänderung dahin zu korrigieren, jedenfalls im Falle der lastenfreien Teilabschreibung den alten Rechtszustand fortzuführen. Soweit die Kommentare zur Grundbuchordnung von Horber (16. Aufl., § 62 Anm. 2 a und § 41 Anm. 2 b) und Kuntze/Ertel/Herrmann/Eickmann (3. Aufl. § 62 Rn 2) meinen, die lastenfreie Abschreibung eines Grundstücksteils bedürfe der Eintragung auf einem Hypothekenbrief, beziehen sie sich auf ältere Rechtsprechung zu § 57 GBO a.F., ohne sich mit der hier erörterten aus Problematik der Gesetzesänderung folgenden zu befassen, der zufolge die Teilabschreibung nicht mehr als "Eintragung bei der Hypothek" im Sinne von § 62 Abs. 1 GBO angesehen werden kann.
Einer Vorlage der hier erörterten Rechtsfrage zum Bundesgerichtshof gemäß § 28 Abs. 2 FGG bedurfte es nicht, es ist nicht ersichtlich, daß hierzu bereits eine abweichende Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts, des BayObLG oder des BGH ergangen ist.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 10.000 DM.