Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 07.05.1985, Az.: 18 UF 198/83
Zulässigkeit einer unselbstständigen Anschlussbeschwerde; Entscheidung über den Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung; Versorgungsausgleich hinsichtlich einer Rentenanwartschaft; Unverfallbarkeit einer Anwartschaft
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 07.05.1985
- Aktenzeichen
- 18 UF 198/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28954
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1985:0507.18UF198.83.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Lehrte - 10.08.1983 - AZ: 8 F 281/81
Rechtsgrundlagen
- § 1587 Abs. 2 BGB
- § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB
- § 1 VAHRG
Verfahrensgegenstand
Regelung des Versorgungsausgleichs
In dem Rechtsstreit
hat der 18. Zivilsenat - Senat für Familiensachen -
des Oberlandesgerichts Celle
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...
den Richter am Oberlandesgericht ... und
den Richter am Landgericht ...
am 07.05.1985 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der ... und die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Lehrte vom 10. August 1983 teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:
- 1.
Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der ... werden Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 45,76 DM, bezogen auf den 31.12.1981, auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der ... übertragen.
- 2.
Zu Lasten der Anwartschaften des Antragsgegners aus der ... bei der ..., Versicherungskonto Nr. ... werden zugunsten der Antragstellerin auf deren Versicherungskonto Nr. ... bei der ... Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 9,25 DM, bezogen auf den 31.12.1981, begründet.
- 3.
Zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners auf eine Versorgungsrente bei der ... in ... werden für die Antragstellerin auf ihrem Versicherungskonto Nr. ... bei der ... Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 8,29 DM, bezogen auf den 31.12.1981, begründet.
- 4.
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der ... bestehenden Anwartschaft aus der ... Versicherungs-Nr. ... wird zugunsten der Antragstellerin bei der ... eine Anwartschaft auf eine Leibrente in Höhe von monatlich 56,00 DM unter Übertragung eines Deckungskapitals von 5.503,31 DM begründet.
- 5.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 1.000,00 DM.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Der am ... geborene Ehemann und die am ... geborene Ehefrau haben am ... die Ehe geschlossen, die kinderlos geblieben ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 15.01.1982 zugestellt. Durch Urteil vom 11.06.1982, das seit diesem Tage rechtskräftig ist, hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich war zuvor abgetrennt worden.
Durch den Beschluß vom 10.08.1983, auf den Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der ... Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 55,06 DM, bezogen auf den 31.12.1981, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der ... übertragen wurden. Dabei ist das Amtsgericht aufgrund der von ihm eingeholten Auskünfte der ... davon ausgegangen, daß die Parteien in der Ehezeit i.S. von § 1587 II BGB (01.11.1969 bis 31.12.1981) folgende Anwartschaften erworben haben:
Der Ehemann eine dynamische Rentenanwartschaft von 473,31 DM sowie eine Anwartschaft der ... von 120,59 DM, entsprechend einer dynamischen Anwartschaft von 18,51 DM;
die Ehefrau eine dynamische Rentenanwartschaft von 381,70 DM.
Hinsichtlich der Anwartschaft des Ehemannes auf eine betriebliche Altersversorgung bei der ... hat das Amtsgericht die Ehefrau auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen.
Mit ihrer Beschwerde macht die ... geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Anwartschaft des Ehemannes aus der ... durch sogenanntes Rentensplitting nach § 1587 b I BGB ausgeglichen.
Die Ehefrau, der der Beschluß des Amtsgericht am 24.08.1983 zugestellt worden war, hat durch einen am Montag, dem. 26.09.1983, beim OLG eingegangenen Schriftsatz ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ebenfalls Beschwerde eingelegt. Nach Hinweis des Senats auf den beim OLG bestehenden Anwaltszwang hat die Ehefrau sich mit Schriftsatz ihrer jetzigen Prozeßbevollmächtigten vom 20.10.1983 der Beschwerde der ... angeschlossen. Sie beruft sich auf § 1 III VAHRG und beantragt,
auch hinsichtlich der betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der ... im Wege des sog. Quasi-Splittings den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.
Der Ehemann beantragt,
die Beschwerde und die Anschlußbeschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat ergänzende Auskünfte der ... sowie Auskünfte zur betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes eingeholt.
II.
1.
Gegen die Zulässigkeit der rechtzeitig eingelegten Beschwerde der ... bestehen keine Bedenken.
2.
Die von der Ehefrau am 26.09.1983 eingelegte Beschwerde war unzulässig. Sie war zwar rechtzeitig beim OLG eingegangen. Jedoch war nicht beachtet worden, daß die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau nicht beim OLG zugelassen sind und daher das Rechtsmittel nicht wirksam einlegen konnten (§ 78 I ZPO). Das Rechtsmittel wird von der Ehefrau nur in Form ihrer durch ihre jetzigen Prozeßbevollmächtigten eingelegten unselbständigen Anschlußbeschwerde fortgeführt.
Die Anschlußbeschwerde ist zulässig.
a)
Zwar hat der BGH inzwischen entschieden, daß die Eheleute sich dem Hauptrechtsmittel eines Versorgungsträgers nicht mit einer unselbständigen Anschlußbeschwerde anschließen können (vgl. BGH, FamRZ 1985, 59 und 267, 269). Zur Begründung seiner Ansicht hat der BGH ausgeführt: Für eine unselbständige Anschlußbeschwerde eines Ehegatten fehle es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Auf das Hauptrechtsmittel des Versorgungsträgers habe das Beschwerdegericht ohnehin die dem Gesetz entsprechende Entscheidung zu treffen, ohne durch das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers in seiner Entscheidungskompetenz eingeschränkt zu sein. Daher bedürfe es der Zulassung eines Anschlußrechtsmittels nicht.
Für die vom BGH entschiedenen Fälle ist die Unzulässigkeit der unselbständigen Anschlußbeschwerde überzeugend begründet worden. In beiden Fällen war aufgrund des Hauptrechtsmittels des Versorgungsträgers eine umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch das Beschwerdegericht möglich. Hier wäre das jedoch nicht der Fall.
Das Rechtsmittel der ... bezieht sich nur auf den Ausgleich der beiderseitigen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Hierbei handelt es sich um einen aussonderbaren Teil der Versorgungsausgleichsregelung, über den durch eine Teilentscheidung hätte befunden werden können und der auch zum Gegenstand einer Teilanfechtung gemacht werden konnte (vgl. dazu BGH, FamRZ 1983, 38, 459 und 890; FamRZ 1984, 990 und 1214).
Durch die Entscheidung über den Ausgleich der betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes kann die Entscheidung über den Ausgleich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berührt werden. Dadurch, daß das Amtsgericht die betrieblichen Versorgungsanwartschaften des Ehemannes einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten hatte, wurde die ... nicht beschwert. Darauf hätte sie daher ihre Beschwerde nicht in zulässiger Weise stützen können. Sie hat auch diese Frage nicht zum Gegenstand ihrer Beschwerde gemacht. Unter diesen Umständen muß davon ausgegangen werden, daß es sich bei der Beschwerde der ... um eine Teilanfechtung der Entscheidung des Amtsgerichts handelt, die es dem Senat nur ermöglicht, das vom Amtsgericht durchgeführte Rentensplitting zu überprüfen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine unselbständige Anschlußbeschwerde kann daher im vorliegenden Fall nicht verneint werden.
b)
Auch sonstige Gründe stehen der Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde nicht entgegen. Dabei bedarf es hier keiner Erörterung der Frage, ob die Anschlußbeschwerde auch zulässig wäre, wenn das Hauptrechtsmittel der ... zugunsten der Ehefrau eingelegt worden wäre, sich zu ihren Gunsten auswirken würde oder jedenfalls keine nachteiligen Auswirkungen für sie hätte. Hier führt die Beschwerde jedoch - wie noch auszuführen sein wird - zu einer geringfügigen Verringerung der auf sie zu übertragenden oder für sie zu begründenden Rentenanwartschaft. Aus diesem Grunde ist die Zulässigkeit des Anschlußrechtsmittels zu bejahen (ebenso OLG Kamm, FamRZ 1983, 1241).
III.
Die Beschwerde und die Anschlußbeschwerde führen zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1.
Zutreffend hat das Amtsgericht dem Versorgungsausgleich eine Ehezeit i.S. von § 1587 II BGB vom 01.11.1969 bis 31.12.1981 zugrundegelegt. Während dieser Zeit haben beide Eheleute eine den gesetzlichen Rentenanpassungen unterliegende Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von monatlich 473,31 DM und die Ehefrau in Höhe von monatlich 381,80 DM. Für die Ehefrau ergibt sich dieser gegenüber dem vom Amtsgericht zugrundegelegten Anrecht um 0,10 DM erhöhte Wert aus der während des Beschwerdeverfahrens vorgelegten neuen Auskunft der ... vom 11.10.1983. Gegen die Richtigkeit der für beide Ehegatten vorgelegten Auskünfte bestehen keine Bedenken.
Der Ehemann ist erblindet. Er bezog seit dem Jahre 1970 eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, und zwar bei Ende der Ehezeit in Höhe von monatlich 933,60 DM. Demgegenüber betrug das nach § 83 AVG für den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit fiktiv errechnete Altersruhegeld nur insgesamt 795,20 DM. Der BGH hat entschieden, daß dann, wenn ein Ehegatte bei Ende der Ehezeit bereits eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erhält, im Rahmen des Versorgungsausgleichs von dem tatsächlichen Rentenzahlbetrag auszugehen ist, wenn dieser das fiktiv errechnete Altersruhegeld übersteigt und mit einer Entziehung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht mehr zu rechnen ist (vgl. BGH, FamRZ 1984, 673). Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Der Ehemann ist ganztags erwerbstätig. Die von ihm entrichteten Pflichtbeiträge gelten nur deswegen als Beiträge zur ..., weil sie während einer angerechneten Zurechnungszeit entrichtet wurden (§§ 32 VII, 37 a AVG). Es besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Altersruhegeld, das der Ehemann bei Erreichen der Altersgrenze erhalten wird, erheblich anders zu berechnen sein wird, als das bei der bisher gewährten Berufsunfähigkeitsrente der Fall ist. Unter diesen Umständen muß dem Versorgungsausgleich das nach den Verhältnissen bei Ende der Ehezeit fiktiv berechnete Altersruhegeld des Ehemannes zugrundegelegt werden.
Auf seiten der Ehefrau handelt es sich bei dem Anrecht aus der gesetzlichen Rentenversicherung um die einzige während der Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaft, die mit den Anwartschaften des insgesamt ausgleichspflichtigen Ehemannes zu verrechnen ist.
Die Differenz der Anwartschaften beträgt 91,51 DM. In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Hohe von monatlich 45,76 DM, bezogen auf den 31.12.1981, waren daher Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 1587 b I BGB vom Versicherungskonto des Ehemannes auf dasjenige der Ehefrau zu übertragen.
2.
Der Ehemann hat bei der ... zusätzlich eine Anwartschaft der ... in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 120,59 DM erworben. Auch insoweit folgt der Senat dem von der ... mitgeteilten Wert der Anwartschaft. Dieses Anrecht unterliegt nicht den gesetzlichen Rentenanpassungen, bleibt vielmehr der Höhe nach unverändert. Es unterfällt daher nicht der Bewertungsvorschrift des § 1587 a II Nr. 2 BGB. Vielmehr ist, da sich die Rente nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge bemißt (§ 37 a AVG), die Vorschrift des § 1587 a II Nr. 4 c BGB maßgebend.
Nach § 1587 a III BGB sind Anwartschaften, deren Höhe unverändert bleibt, in den Wert einer dynamischen Rentenanwartschaft umzurechnen. Nach Nr. 2 dieser Vorschrift hat dies über die Ermittlung eines Barwerts zu erfolgen. Das Amtsgericht hat in zutreffender Weise mit Hilfe der BarwertVO sowie der Bekanntmachung von Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs den Wert einer dynamischen Rentenanwartschaft von 18,51 DM ermittelt.
In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von 9,25 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit, ist der Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau durchzuführen. Dies kann nicht durch Splitting gemäß § 1587 b I BGB erfolgen. Insoweit erweist sich die Beschwerde der ... als gerechtfertigt. Auch eine Realteilung im Sinne von § 1 II VAHRG ist nicht möglich. Vielmehr ist der Versorgungsausgleich, da es sich bei der ... um einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger handelt, gemäß § 1 III VAHRG durch sogenanntes Quasi-Splitting durchzuführen.
3.
Der Ehemann ist als Angestellter bei der ... tätig. Zu seinen Gunsten bestehen betriebliche Versorgungsanwartschaften, die auf die Anschlußbeschwerde der Ehefrau gemäß § 1 II und III VAHRG in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, vom Amtsgericht also zu Unrecht einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zugewiesen worden sind.
a)
Grundlage der betrieblichen Versorgungsregelung ist zunächst die Versorgungsordnung der ... Danach besteht eine Gesamtversorgungszusage, durch die - je nach Dauer der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit - eine Versorgung von maximal 75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge gewährleistet wird. In § 7 der Versorgungsordnung ist im einzelnen geregelt, welche Leistungen anderer Versorgungsträger auf die gewährte Gesamtversorgung anzurechnen sind. In erster Linie sind dies die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen.
Die ... hat außerdem zugunsten ihrer Mitarbeiter bei der ... (fortan ...) eine Pensions-Gruppenversicherung abgeschlossen. Daraus steht auch dem Ehemann eine Anwartschaft zu, die neben der Anwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die von der ... zugesagte Gesamtversorgung anzurechnen ist.
Der Versorgungsausgleich ist hinsichtlich der Anwartschaften aus der Versorgungsordnung der ... und aus der Direktversicherung bei der ... getrennt durchzuführen.
b)
Die Anwartschaft aus der Versorgungsordnung der ... ist noch nicht in vollem Umfang unverfallbar i.S. von § 1587 a II Nr. 3 S. 3 BGB. Die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit nach § 1 BetrAVG sind auf seiten des Ehemannes zwar erfüllt, da er über 35 Jahre alt ist und die Versorgungszusage für ihn seit dem 01.01.1971, also seit mehr als 10 Jahren, besteht. Die volle Versorgung wird jedoch nur gezahlt, wenn der Beschäftigte bei Eintritt des Versorgungsfalles noch in den Diensten der ... steht. Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, dann erfolgt nach § 13 der Versorgungsordnung eine Nachversicherung gemäß § 18 VI BetrAVG bei der ... Es handelt sich also um eine Regelung, die den sonstigen Zusatzversorgungsregelungen für den öffentlichen Dienst, etwa derjenigen der ... nachgebildet ist.
Der Versorgungsfall ist auf selten des Ehemannes noch nicht eingetreten. Der Ehemann ist zwar berufsunfähig. Aus diesem Grunde erhält er von der ... seit dem Jahre 1970 eine Berufsunfähigkeitsrente. Er ist jedoch bei der ... versicherungspflichtig tätig. Diese Tätigkeit hat er nach Eintritt der Berufsunfähigkeit begonnen. Eine Erwerbsunfähigkeit, die auch die Ausübung der jetzigen Tätigkeit ausschlösse, liegt also nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, ist bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente, die auf der Gesamtversorgungszusage beruht, vor Eintritt des Versorgungsfalls nicht unverfallbar i.S. von § 1587 a II Nr. 3 S. 3 BGB (vgl. vor allem BGH, FamRZ 1982, 899). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.
Unverfallbar ist daher die Anwartschaft des Ehemannes gegenüber der ... nur in Höhe des Anspruchs auf eine Nachversicherung, wie sie gemäß § 18 VI BetrAVG im Falle einer Beendigung der Beschäftigung bei der ... vor Eintritt des Versorgungsfalles durchzuführen wäre. Mit Schreiben vom 01.03.1984 hat die ... mitgeteilt, daß sich aus der Nachversicherung für die Ehezeit eine Rente von monatlich 108,00 DM ergeben würde. Gegen die Richtigkeit dieser Auskunft bestehen keine Bedenken.
Die Anwartschaft auf diese sogenannte Betriebsrente wird nicht regelmäßig an die Einkommens- oder Preisentwicklung angepaßt. Sie ist vielmehr der Höhe nach konstant. Daher ist gemäß § 1587 a III Nr. 2 BGB unter Anwendung der BarwertVO eine Umrechnung in den Wert einer dynamischen Rentenanwartschaft vorzunehmen. Da der Ehemann bei Ende der Ehezeit 40 Jahre alt war, ergibt sich aus Tabelle 1 der Anlage zur BarwertVO ein Faktor von 2,3. Der Barwert beträgt daher:
108 × 12 × 2,3 = 2.980,80 DM.
Dieser Barwert entspricht einer dynamischen Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 16,58 DM (Tabellen 5 und 2 der Bekanntmachung von Rechengrößen zur Durchführung des Versorgungsgleichs). In Höhe der Hälfte dieses Betrages, also in Höhe von monatlich 8,29 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31.12.1981, ist daher der Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau durchzuführen.
Die Form des Ausgleichs richtet sich nach § 1 VAHRG. Eine Realteilung (§ 1 II VAHRG) wird von der ... nicht ermöglicht. Die ... ist jedoch als Anstalt des öffentlichen Rechts ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger i.S. von § 1 III VAHRG, da es insoweit auf die Rechtsform des Versorgungsträger ankommt (vgl. BGH, FamRZ 1985, 56). Daher ist der Ausgleich durch sogenanntes Quasi-Splitting durchzuführen.
c)
Über das in der Ehezeit erworbene Anrecht aus der Direktversicherung bei der ... hat diese mit Schreiben vom 29.02.1984 Auskunft erteilt. Danach wurde die Versicherung für den Ehemann am 01.07.1972 abgeschlossen. Bis zum 31.12.1981. ergab sich eine prämienfreie Rentenanwartschaft von 114,35 DM. Das dafür gebildete Deckungskapital betrug 10.784,22 DM.
Die ... ermöglicht eine Realteilung i.S. von § 1 II VAHRG. Insoweit liegt ein vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen genehmigter technischer Geschäftsplan vor, aus dem sich die Einzelheiten der Durchführung der Realteilung ergeben. Danach wird für den ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht in Form einer beitragsfreien Versicherung einer Leibrente begründet, und zwar mit dem gleichen Rentenbeginnalter, wie dies für den ausgleichspflichtigen Ehegatten vertraglich vorgesehen ist (Nr. 3 des Geschäftsplans). Der Ausgleich erfolgt in der Weise, daß das vorhandene Deckungskapital unter Berücksichtigung eines Verwaltungskostenanteils von 2 % dahingehend aufgeteilt wird, daß sich für beide Ehegatten gleich hohe Renten ergeben (Nr. 4 und 5 des Geschäftsplans). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Geschäftsplan verwiesen.
Gegen die Durchführung der Realteilung in der im Geschäftsplan vorgesehenen Form bestehen keine Bedenken. Wegen des unterschiedlichen Lebensalters beider Parteien und der unterschiedlichen durchschnittlichen Lebenserwartung von Männern und Frauen werden für gleich hohe Rentenanwartschaften der Parteien verschieden hohe Beträge des vorhandenen Deckungskapitals benötigt. Daher ist es nicht möglich, lediglich den Wert der prämienfreien Anwartschaft des Ehemannes oder den Betrag des Deckungskapitals hälftig zu teilen. Dem. Zweck des Versorgungsausgleichs entspricht es am besten, daß das Deckungskapital in der Weise geteilt wird, daß das zu begründende Anrecht der Ehefrau und das dem Ehemann verbleibende Anrecht gleich hoch sind (vgl. dazu im einzelnen Gutdeutsch/Lardschneider, FamRZ 1983, 845 ff.; Soergel/Winter, Ergänzung zu § 1587 b, Rz. 245 ff.).
Mit Schreiben vom 14.08.1984 hat die ... mitgeteilt, daß unter Anwendung der Grundsätze des Geschäftsplans für die Ehefrau eine Leibrentenanwartschaft in Höhe von monatlich 56,00 DM zu begründen ist und daß dazu ein Deckungskapital von 5.503,31 DM benötigt wird. Es bestehen keine Bedenken, dem zu folgen. Danach war auszusprechen, daß zu Lasten der für den Ehemann bei der ... bestehenden Anwartschaft aus der Pensionsgruppenversicherung der ... zugunsten der Ehefrau bei der ... eine Anwartschaft auf eine Leibrente in Höhe von monatlich 56,00 DM unter Übertragung eines Deckungskapitals von 5.503,31 DM begründet wird.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren gemäß § 93 a I ZPO gegeneinander aufzuheben.
Da die Fragen der Zulässigkeit der Anschlußbeschwerde und der Durchführung der Realteilung grundsätzliche Bedeutung haben, hat der Senat gemäß §§ 621 e II, 546 I S. 2 ZPO die weitere Beschwerde zugelassen.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.000,00 DM.
Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus § 17 a Nr. 1 GKG.