Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 15.05.1985, Az.: 3 U 243/84
Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühren und Kreditgebühren eines Darlehnsvertrags wegen Sittenwidrigkeit; Bemessung von Teilzahlungskreditverträgen und Ratenkreditverträgen über hoch verzinsliche Darlehen an den Grundsätzen für wucherähnliche Rechtsgeschäfte ; Darstellung eines sittenwidrigen Ausbeutungsgeschäfts bei der Gesamtwürdigung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung; Berechnung nach Uniformmethode und Effektivbelastung von 22 Prozent; Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen sowie anderer wiederkehrender Leistungen; Gesetzgeberischer Zweck der Anordnung kurzer Verjährungsfristen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 15.05.1985
- Aktenzeichen
- 3 U 243/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 30699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1985:0515.3U243.84.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 17.09.1984 - AZ: 20 O 253/84
Rechtsgrundlagen
- § 138 BGB
- § 197 BGB
- § 198 BGB
- § 201 BGB
- § 432 BGB
- § 812 BGB
Fundstellen
- NJW 1986, 2594
- NJW 1985, 2275-2276 (Volltext mit red. LS)
- ZIP 1985, 793-796
Verfahrensgegenstand
Ungerechtfertigte Bereicherung
In dem Rechtsstreit
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1985
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 17. September 1984 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise geändert und - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.243,26 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3.9.1984 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 3/10 und die Beklagte 7/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit durch die unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Wert der Beschwer:für die Beklagte 4.243,26 DM, für die Kläger 1.828,24 DM
Tatbestand
Die Kläger nahmen bei der Beklagten am 13.5.1978 ein Nettodarlehen über 10.000 DM für eine Laufzeit von 60 Monaten auf. Nach dem Kreditvertrag hatten die Kläger hierauf 0,89 % pro Monat Kreditgebühren zu zahlen sowie eine Bearbeitungsgebühr von 3 %, die sich zusammen bei 60 Monaten auf 5.640 DM beliefen, so daß das Bruttodarlehen 15.640 DM betrug (Fotokopie Bl. 10 d.A.). Das Nettodarlehen erhöhte sich am 7.6.1978 um einen weiteren Betrag von 274 DM, den die Beklagte einem Gerichtsvollzieher zum Ausgleich von Verbindlichkeiten der Kläger zur Verfügung stellte. Hierfür berechnete sie zusätzliche Kredit- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von 115,10 DM (Bl. 29 d.A.). Ferner hatten die Parteien den Abschluß einer Restschuldversicherung vereinbart, für die ursprünglich weitere 600 DM zu zahlen waren, die sich aufgrund der Erhöhung des Nettokreditbetrages um weitere 16,40 DM erhöhten (Bl. 29 d.A.). Die im Darlehnsvertrag vom 13.5.1978 vereinbarten Kreditbedingungen (Fassung 1.7.1977) sahen u.a. vor, daß der Beklagten für den Fall der Fälligstellung des Restsaldos zur sofortigen Rückzahlung zum Ausgleich der entstehenden Kosten maximal 5 % des Nettorestkreditbetrages, mindestens jedoch 50 DM zustehen sollten (Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 mit Nr. 5 Abs. 3).
Die Kläger zahlten den Gesamtbruttokredit von insgesamt 16.645,50 DM in der Zeit von Juli 1978 bis Mai 1983 voll zurück. Dabei überwiesen sie von ihrem gemeinsamen Konto bei der Kreissparkasse H. im Juli 1978 eine erste Rate in Höhe von 270 DM und in der Folgezeit per Dauerauftrag monatlich 278 DM an die Beklagte (vgl. Bescheinigung der Kreissparkasse H. vom 11.5.1984, Bl. 13 d.A., sowie das Schreiben der Beklagten vom 6.5.1983, Bl. 38 d.A.).
Im Februar 1984 wandten sich die Kläger an die Verbraucherzentrale H. und ließen die Konditionen des vorgenannten Kredites überprüfen. Die Verbraucherzentrale H. vertrat die Auffassung, daß der Kredit sittenwidrig sei (Fotokopie Bl. 12 d.A.).
Daraufhin erhoben die Kläger Anfang Juli 1984 Klage auf. Rückzahlung ihrer erbrachten Leistungen, soweit diese den von der Beklagten ausgelegten Nettokredit überstiegen, wobei sie die Kosten der Restschuldversicherung jedoch nur hälftig, jedoch irrtümlich nur von einem Betrag von 600 DM ansetzten.
Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die von ihnen gezahlten Kreditgebühren, die Bearbeitungsgebühr und die hälftigen Restschuldversicherungskosten ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Darlehnsvertrag der Parteien vom 13.5.1978 nebst Zusatz vom 7.6.1978 sei nämlich gemäß § 138 BGB sittenwidrig und daher nichtig.
Die Kläger haben ihre Klagforderung zur Höhe auf 6.071,50 DM berechnet. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf die Aufstellung S. 2 ihres Schriftsatzes vom 30.8.1984 (Bl. 54 d.A.) verwiesen.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.071,50 DM
nebst 4 % Zinsen seit 3.9.1984 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eingehend ausgeführt, daß sie den Darlehnsvertrag der Parteien nebst Zusatz nicht für sittenwidrig halte.
Sie hat sich ferner auf Verjährung berufen und hierzu die Auffassung vertreten, die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche unterlägen der kurzen Verjährung des § 197 BGB.
Sie hat schließlich die Auffassung vertreten, die Ansprüche der Kläger seien auch verwirkt, da die Kläger ihre Rückzahlungen des Kredites ohne irgendeinen erkennbaren Vorbehalt geleistet und ihre Klage erst 1 1/2 Jahre nach Rückzahlung der letzten Rate eingereicht hätten.
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, ihre Forderung sei weder verjährt noch verwirkt. Sie haben geltend gemacht, der von ihnen geltend gemachte Rückforderungsanspruch unterläge der regelmäßigen Verjährung nach § 195 BGB, eine Verwirkung sei nicht ersichtlich.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, etwaige Rückforderungsansprüche der Kläger seien verwirkt. Die Kläger hätten nach Abschluß des Darlehnsvertrages insgesamt 6 Jahre zur Überprüfung der Rechtslage zur Verfügung gehabt. Sie hätten durch die vollständige und vorbehaltslose Rückzahlung des Kredites bei der Beklagten einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen, da diese ein Interesse an "alsbaldiger Rechtsklarheit" gehabt habe.
Wegen der näheren Begründung wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 71-74 d.A.) Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Antrag unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie treten insbesondere der Auffassung des Landgerichts entgegen, daß ihre Ansprüche verwirkt seien. Hierzu behaupten sie ausdrücklich, sie hätten erst aufgrund der Anfang des Jahres 1984 von der Verbraucherzentrale N. in der Presse verbreiteten Informationen Kenntnis davon erlangt, daß der vorliegende Kreditvertrag unter bestimmten Voraussetzungen nichtig sein könne. Dies sei die Veranlassung dafür gewesen, daß sie nunmehr mit der Verbraucherzentrale Kontakt aufgenommen hätten, um die Sittenwidrigkeit des vorliegenden Vertrages überprüfen zu lassen.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.071,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3.9.1984 zu zahlen,
hilfsweise,
ihnen zu gestatten, im Falle der Anordnung einer Sicherheitsleistung diese auch durch Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
ihr im Falle der Anordnung einer Sicherheitsleistung zu gestatten, diese auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie rügt neu, daß den Klägern ein etwaiger Anspruch nicht als Gesamtgläubiger zustehen würde, sondern jeder der Kläger etwaige Bereicherungsansprüche nur insoweit geltend machen könne, als er tatsächlich Leistungen erbracht habe. Einen solchen Bereicherungsanspruch hält sie mit dem Landgericht für verwirkt, wobei sie neu behauptet, daß sie im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Ertrages Gewinnausschüttungen an ihre Aktionäre während der Laufzeit des Darlehens vorgenommen und Steuern auf die Erträge und Umsätze gezahlt habe. Sie beruft sich deshalb vorsorglich auf den Wegfall der Bereicherung. Sie führt ferner eingehend aus, daß ein etwaiger Anspruch der Kläger jedenfalls verjährt sei.
Die Kläger haben sich mit Rücksicht auf die Überweisung der Raten von ihrem gemeinsamen Konto außerstande erklärt, heute noch festzustellen, welche Ratenzahlung von wem von ihnen erbracht worden ist.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nur teilweise begründet.
Zwar steht den Klägern nach §§ 432, 812 BGB ein gemeinschaftlicher Anspruch auf Rückzahlung der an die Beklagte auf die zwischen ihnen im Darlehnsvertrag vom 13.5.1978 nebst Zusatz vom 7.6.1978 vereinbarten Bearbeitungs- und Kreditgebühren sowie auf die Hälfte der Restschuldversicherungskosten erbrachten Leistungen an sich in voller Höhe zu, weil diese infolge der Unwirksamkeit des Kreditvertrages nach § 138 BGB ohne Rechtsgrund erfolgt sind. Diese Ansprüche sind auch entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht verwirkt. Gleichwohl ist die Beklagte nur zur Rückzahlung eines Betrages von 4.243,26 DM verpflichtet, weil die weitergehenden Ansprüche gemäß § 197 BGB verjährt sind.
I.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 163 [BGH 12.03.1981 - III ZR 92/79]; BGH NJW 1983, 1421 [BGH 02.12.1982 - III ZR 90/81] m.w.N.), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 19. November 1982 - 3 U 255/81 m.w.N.), sind Teilzahlungs- und Ratenkreditverträge über hoch verzinsliche Darlehen an den Grundsätzen für wucherähnliche Rechtsgeschäfte nach § 138 Abs. 1 BGB zu messen. Danach ist ein derartiger Darlehnsvertrag nichtig, wenn zwischen den Leistungen des Darlehnsgebers und den durch die einseitige Vertragsgestaltung festgelegten Gegenleistungen des Darlehnsnehmers ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Darlehnsgeber die wirtschaftlich schwächere Lage des Darlehnsnehmers und/oder dessen sonstige Unterlegenheit, insbesondere dessen geschäftliche Unerfahrenheit, bei der Festlegung der Darlehnsbedingungen bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt. Dem steht es gleich, wenn sich der objektiv sittwidrig handelnde Darlehnsgeber zumindest leichtfertig der Einsicht verschließt, daß sich der Darlehnsnehmer nur aufgrund seiner Unterlegenheit auf die ihn übermäßig beschwerenden Darlehnsbedingungen einläßt. Inhalt und Zweck und alle übrigen Umstände des Geschäfts sind dabei zu würdigen.
1.
Bei dieser Gesamtwürdigung kommt als erstes dem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung entscheidendes Gewicht zu; denn bereits dieses kann auf ein sittenwidriges Ausbeutungsgeschäft hindeuten (vgl. BGH NJW 1981, 1206). Hier besteht zwischen den im Kreditvertrag vom 13.5.1978 ausbedungenen Leistung der Beklagten und den vereinbarten Gegenleistungen der Kläger ein auffälliges Mißverhältnis. Danach hatten die Kläger auf ein Nettodarlefren von insgesamt 10.274 DM - ohne Berücksichtigung der Restschuldversicherungsprämie - insgesamt 5.755,10 DM an Kredit- und Bearbeitungsgebühren zu zahlen, d.h. rund 56 % des Nettokapitals. Daraus ergibt sich bei einer Laufzeit des Kredits von 60 Monaten nach der bekannten Uniformmethode (Kosten in Prozent des Nettokapitals × 24 geteilt durch Laufzeitmonate + 1) eine Effektivbelastung von gut 22 %. Bei einem Vergleichszins von 0,31 % sowohl im Mai als auch im Juni 1978 und einer Bearbeitungsgebühr von 2 % errechnen sich bei Aufnahme eines Nettokredites von 10.274 DM Kosten von 2.116,44 DM, mithin rund 20,6 % des Nettokapitals und damit eine Effektivbelastung von lediglich rund 8,1 %. Damit hatten die Kläger der Beklagten das 2,7-fache von dem zu zahlen, was sie bei der Aufnahme eines gleichartigen Kredites bei einer Geschäftsbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu entrichten gehabt hätten.
2.
Die in die Gesamtwürdigung des Vertrages einzubeziehende Verzugsfolgenregelung ist unübersichtlich, für einen Darlehnsnehmer schwer überschaubar und belastend. Das gilt insbesondere für die Regelung in Nr. 5 Abs. 3, die für die Fälligstellung einer Forderung wegen Zahlungsverzuges des Darlehnsnehmers gemäß Nr. 6 Abs. 1 Satz 2 für anwendbar erklärt ist. Danach stehen der Beklagten in einem solchen Falle 5 % des Nettorestkreditbetrages zu, mindestens jedoch 50 DM. Die Höhe derartiger Kosten, die zu dem der Beklagten durch die vorzeitige Fälligstellung entstehenden Arbeitsaufwand nicht immer in einem angemessenen Verhältnis stehen, hängt aber vom Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen der vorzeitigen Fälligkeit des Darlehens nach Nr. 6 und der Höhe des Betrages der Gebührenerstattung nach Nr. 5 ab, wobei ersterer ungewiß und für den Darlehnsnehmer deshalb nicht überschaubar, letztere schwer nachvollziehbar ist, weil keine Rückrechnungsformel angegeben, vielmehr die Rückrechnungsmethode in zwei längeren Sätzen verbal dargestellt ist.
3.
Bei dieser Sachlage spricht nach dem objektiven Sachverhalt bereits eine. Vermutung dafür, daß sich die für die Beklagte handelnden, zumindest fahrlässig der Kenntnis verschlossen haben, daß sich die Kläger nur in Unkenntnis der auf sie zukommenden Belastungen bereit fanden, den vorliegenden Darlehnsvertrag abzuschließen. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.
II.
1.
Ist aber danach der Kreditvertrag der Parteien nichtig, so haben die Kläger die darin vereinbarten Kredit- und Bearbeitungsgebühren ohne Rechtsgrund bezahlt. Für die Kosten der Restschuldversicherung gilt dies - wie von den Klägern auch nur geltend gemacht - jedoch nur zur Hälfte. Der Rückforderungsanspruch der Kläger beläuft sich daher an sich auf 6.063,30 DM (5.455,10 DM Kreditgebühren plus 300 DM Bearbeitungsgebühr plus (616,40 DM Restschuldversicherungskosten: 2 =) 308,20 DM).
2.
Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht auf einen angeblichen Wegfall der Bereicherung berufen (§ 819 Abs. 2 BGB).
3.
Dieser Rückforderungsanspruch würde den Klägern gemäß § 432 BGB auch gemeinschaftlich zustehen. Beide Kläger waren gemeinsam Darlehnsnehmer und haben die Rückzahlungen von einem gemeinschaftlichen Konto durch Dauerauftrag erbracht. Zwischen ihnen besteht daher insoweit zumindest eine Zweckgemeinschaft, die zur rechtlichen Unteilbarkeit der Leistung führt (vgl. Heinrichs bei Palandt, § 432 Anm. 1 a).
III.
Eine Verwirkung der Klagforderung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Kläger seit der Möglichkeit, ihr Recht geltend zu machen, keine längere Zeit haben verstreichen lassen (vgl. zu den Voraussetzungen die Nachweise bei Heinrichs in Palandt, § 242, Anm. 9 d aa). Die letzte rechtsgrundlose Entrichtung von Leistungen der oben beschriebenen Art ist unstreitig erst im Mai 1983 erfolgt, so daß die Rückforderungsklage bereits nach einem guten Jahr eingereicht ist. Der Ablauf eines derart kurzen Zeitraums reicht bei Ansprüchen der vorliegenden Art aber keinesfalls aus, um den Einwand der Verwirkung zu eröffnen. Dem kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß die erste Zahlung, die mit der Klage, soweit sie auf die Darlehnskosten erfolgt ist, zurückverlangt wird, bereits im Juli 1978 erbracht ist, mithin im Zeitpunkt der Klagerhebung bereits 6 Jahre zurücklag. Mit dem Rückforderungsanspruch wird Rückzahlung aller erbrachten Leistungen verlangt, die dadurch zu einem einheitlichen Vorgang zusammengefaßt sind. Eine Aufspaltung der Einwendung der Verwirkung auf die einzelnen Raten scheidet aus, weil der Berechtigte die Entscheidung über eine Rückforderung grundsätzlich einheitlich und nicht für jede einzelne Rate gesondert treffen wird. Damit verschiebt sich aber der Beginn des für die Verwirkung maßgeblichen Zeitablaufs mit der Erbringung jeder neuen Rate um den seit Entrichtung der letzten Rate abgelaufenen Zeitraum. Es fehlt deshalb schon am "Zeitmoment" der Verwirkung.
Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die von der Beklagten vorgetragenen Umstände darüber hinaus dartun, daß die Kläger durch ihr Verhalten den Eindruck erweckt haben, sie wollten ihr Recht nicht mehr geltend machen, und sich die Beklagte hierauf eingerichtet hat, so daß ihr die verspätete Inanspruchnahme deshalb nicht zugemutet werden könne ("Umstandsmoment"). Der Umstand allein, daß die Kläger über die Laufzeit des Vertrages die vereinbarten Leistungen erbracht haben, reicht nach Auffassung des Senats zum Hervorrufen eines derartigen Eindrucks nicht aus, vielmehr müssen insoweit weitere Umstände hinzukommen, die hier nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich sind. Unentschieden bleiben kann schließlich auch, ob der Einwand der Verwirkung überhaupt in einem Fall erhoben werden kann, in welchem der Schuldner des Bereicherungsanspruches aufgrund eines wucherähnlichen Geschäftes bereichert worden ist.
IV.
Der Rückforderungsanspruch der Kläger ist jedoch in Höhe eines Betrages von 1.820,04 DM verjährt.
1.
Nach §§ 197, 198, 201 BGB verjähren Ansprüche auf Zinsen sowie andere wiederkehrende Leistungen in vier Jahren vom Schluß des Jahres ab, in welchem der Anspruch entstanden ist. Ob diese Vorschrift auf Ansprüche der eingeklagten Art anwendbar ist oder es insoweit bei der sonst für Bereicherungsansprüche nach § 195 BGB geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren verbleibt, ist vom Bundesgerichtshof bisher unentschieden gelassen worden (BGH NJW 1983, 2692 f (2693) [BGH 30.06.1983 - III ZR 114/82]) und in der übrigen Rechtsprechung und Literatur umstritten (für 30-jährige Verjährung: OLG Schleswig NJW 1985, 750 [OLG Schleswig 17.12.1984 - 11 U 132/82]; für einen Sonderfall BAG JZ 1973, 27; ferner Münch Komm/von Feldmann, § 197 Rdnr. 2; Kohte NJW 1984, 2316 f; für vierjährige Verjährung: Caemmerer in Festschrift für Dolle, Bd. I, S. 153 für einen Sonderfall; Canaris WM 1981, 989; Augustin in Soergel-Siebert, § 197, Rdz. 6; Reinecke VersR 1967, 4; Bunte NJW 1983, 2676 [BGH 30.06.1983 - III ZR 114/82]).
Nach Auffassung des Senats ist auf die mit der vorliegenden Klage verfolgten Ansprüche die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB zuzuwenden. Allerdings ist diese Vorschrift nicht direkt anwendbar, weil es sich bei dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch um keinen Zins- sondern einen Bereicherungsanspruch handelt, bei dem es sich zudem um keine wiederkehrende Leistung handelt. Zwar wendet die Rechtsprechung die Vorschrift des § 197 BGB aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch auf Bereicherungsansprüche an, wenn es sich bei den zurückgeforderten Leistungen infolge der Unwirksamkeit des sie begründenden Vertrages wirtschaftlich um den Ersatzwert für das ursprünglich Bedungene handelt (BGHZ 48, 127 [BGH 22.06.1967 - VII ZR 181/65]; BGHZ 72, 233 [BGH 12.10.1978 - VII ZR 288/77]). Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch ist aber gerade kein Anspruch, der wirtschaftlich an die Stelle der im Darlehnsvertrag bedungenen wiederkehrenden Leistungen getreten ist, vielmehr handelt es sich um einen Anspruch, bei dem, wie es das Bundesarbeitsgericht a.a.O. formuliert hat, der bereicherungsrechtliche Rückgriff von vornherein die einzige Handhabe dafür bildet, rechtsgrundlos Vermögensverschiebungen auszugleichen. Diese treten überdies nicht nur nicht an die Stelle der wiederkehrenden Leistungen, sondern wollen diese gerade rückgängig machen.
Es ist auch keine entsprechende Anwendung der Vorschrift möglich, weil es insoweit an einer Gesetzeslücke fehlt. Nach den Motiven zum BGB sollte der Anspruch auf Rückzahlung nicht schuldiger Zinsen der ordentlichen Verjährung unterliegen (Motive I, 305; Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB, Bd. I, 1899, S. 520).
Der Senat hält jedoch entgegen Kothe a.a.O. eine teleologische Reduktion des § 195 BGB für Rückforderungsansprüche der vorliegenden Art für geboten. Allerdings läßt sich dies wohl nicht schon mit der andernfalls zwischen den beiderseits möglichen Bereicherungsansprüchen der Parteien bestehenden Asymmetrie begründen (so aber Canaris a.a.O.). Kothe hat dazu zutreffend darauf hingewiesen, daß bei den der kurzen Verjährungsfrist des § 196 BGB unterliegenden Ansprüchen ebenfalls eine solche Asymmetrie besteht. Gesetzgeberischer Zweck des § 197 BGB war es jedoch, ein übermäßiges Anwachsen von Verbindlichkeiten zu verhindern, da das Auflaufen zu großer Rückstände leicht die Gefahr der Vermögenszerrüttung für den Schuldner in sich berge (MünchKomm/von Feldmann, § 197 Rdz. 1; Kohte, a.a.O., S. 2319). Nun mag der Gesetzgeber dabei sicherlich vornehmlich an den Schutz der Darlehensnehmer gedacht haben, nicht aber an den der kreditgebenden Banken. Das ändert aber nichts daran, daß das Unterlassen der begründeten Rückforderung von Leistungen auf Zinsen und Kosten aus einer Vielzahl von nichtigen Darlehnsverträgen nach einem Zeitraum von bis zu 30 Jahren zum Auflaufen derartiger "Rückstände" führen kann, so daß diese auch die Gefahr der Vermögenszerrüttung für die hiervon betroffenen Banken in sich bergen können. Sicherlich beruht das darauf, daß bestimmte Banken über Jahre wucherähnliche Verträge abgeschlossen und sich damit selbst möglichen Rückforderungsansprüchen in beträchtlichem umfange ausgesetzt haben. Darin liegt aber ein ähnliches Verhalten, wie das von Kohte aus den Vorentwürfen zum BGB zitierte "Aufborgen" eines einzelnen leichtfertigen Schuldners, der gleichwohl die Möglichkeit hat, sich auf § 197 ZPO zu berufen.
Daneben verfolgt die Anordnung kurzer Verjährungsfristen in den §§ 196, 197 BGB den gesetzgeberischen Zweck, bei bestimmten Geschäften des täglichen Lebens den Schuldner wegen der "verdunkelnden Macht der Zeit" vor Beweisnot zu schützen, wenn er keine Aufzeichnungen oder Quittungen hat, und den Gläubiger dazu anzuhalten, Forderungen zügig einzuziehen (vgl. Kohte a.a.O. S. 2317 m.w.N.). Mag dabei auch ein Zweck gewesen sein, einer volkswirtschaftlich unerwünschten Kreditierung entgegenzuwirken, so sollte die Regelung andererseits auch dazu dienen, den Schuldner derartiger Ansprüche nach Ablauf eines überschaubaren Zeitraums vor weiterer, möglicherweise nicht mehr erwarteter Inanspruchnahme zu schützen; damit sollte zugleich dem Rechtsfrieden gedient werden. Auch dieser Zweck rechtfertigt es aber, die hier geltend gemachten Rückforderungsansprüche entgegen den Motiven der kurzen Verjährung zu unterstellten. Die Rückforderung von Zinsen aus dem Gesichtspunkt der Bereicherung ist von den Vätern des BGB mit hoher Wahrscheinlichkeit als seltener Ausnahmefall angesehen worden; sie haben nicht vorausgesehen und nicht voraussehen können, daß derartige Rückforderungsansprüche im Bereich der Konsumentenkredite einer bestimmten Bankengruppe für einen bestimmten Zeitraum beinahe zum Regelfall werden könnten. Zutreffend weist schließlich Canaris zusätzlich darauf hin, daß die Rechtsprechung eine solche Anwendung des § 197 BGB auf Ansprüche, bei denen der Bereicherungsanspruch gegen den Schuldner keineswegs einen Ersatzwert des mit diesem ursprünglich Bedungenen bildete, sondern der bereicherungsrechtliche Rückgriff von vornherein die einzige Handhabe bildete, rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen auszugleichen, für den Ausnahmefall der Erstattung der an einen unterhaltsberechtigten Verwandten geleisteten Rentenbeträge bejaht hat (vgl. BGH NJW 1963, 2315 [BGH 19.09.1963 - VII ZR 12/62]; RGZ 170, 253).
2.
Unterliegen aber die Ansprüche der Kläger der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB, so sind ihre Ansprüche auf Rückforderung solcher Leistungen verjährt, die die Kläger auf die Kredit- und Bearbeitungsgebühren der Klägerin und die hälftigen Restschuldversicherungskosten bis zum 30.12.1979 erbracht haben. Die Verjährungsfrist begann mit dem Ablauf des Jahres der Entstehung der Ansprüche zu laufen und endete damit für diese spätestens am 31.12.1983. Die erst im Juli 1984 eingereichte Klage könnte zu keiner Unterbrechung mehr führen.
Das bedeutet aber, daß Rückforderungsansprüche in Höhe von 1.820,04 DM verjährt sind. Denn die Kläger haben unstreitig bis Ende 1979 insgesamt 4.996 DM gezahlt, nämlich im Juli 1978 270 DM und von August 1978 bis Dezember 1979 17 × 278 DM (vgl. die Bescheinigung der Kreissparkasse H. vom 11.5.1984, Bl. 13 d.A.).
Von jeder Rate war nach der Rechtsprechung des BGH ein gleichbleibender Anteil für die Rückzahlung des Kapitals und für die Tilgung der Kreditkarten (Kreditgebühren, Bearbeitungsgebühren, hälftige Restschuldversicherungskosten) bestimmt. Da vom Bruttokredit von 16.645,50 DM 6.063,30 DM auf derartige Kosten entfielen, enthielt jede Rate mithin einen Anteil von 36,43 % auf "Zinsen"; der Rest entfiel auf die Tilgung des Nettokapitals. Das bedeutet aber, daß von den vor dem 31.12.1979 entrichteten 4.996 DM 1.820,04 DM Leistungen betrafen, die mit der vorliegenden Klage zurückverlangt werden.
V.
Die Zinsforderung ist gemäß § 291 BGB begründet.
VI.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 97, 108, 546 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zugelassen worden, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Bei der Frage um die Verjährung von Bereicherungsansprüchen des Darlehnsnehmers aus nichtigen Darlehnsverträgen handelt es sich um eine Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, die höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und eine unbestimmte Vielzahl von Fällen betrifft.
Streitwertbeschluss:
Wert der Beschwer:für die Beklagte 4.243,26 DM, für die Kläger 1.828,24 DM