Landgericht Aurich
Urt. v. 02.02.2022, Az.: 3 O 246/21

Bibliographie

Gericht
LG Aurich
Datum
02.02.2022
Aktenzeichen
3 O 246/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG - 17.05.2022 - AZ: 2 U 20/22

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 21.302,98 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer am 12.06.2020 erlittenen Verletzung.

Am 12.06.2020 befuhr die Klägerin mit ihrem E-Bike die D.straße zwischen N. und D.. Die Klägerin war Teil einer Gruppe bestehend aus insgesamt vier E-Bike-Fahrern. Die E-Bike-Fahrer fuhren hintereinander, wobei die Klägerin als Letzte fuhr. Gegen 14:00 Uhr näherte sich von hinten kommend der Rettungswagen mit dem amtlichen Kennzeichen …, welcher von dem Beklagten zu 3. geführt wurde. Halterin des Rettungswagens war die Beklagte zu 1. Bei der Beklagten zu 2. handelt es sich um den zuständigen Haftpflichtversicherer.

Im weiteren Verlauf verlor die Klägerin die Kontrolle über ihr E-Bike und stürzte.

Nachdem sich das Personal des Rettungswagens nach dem Zustand der Klägerin erkundigt und dieser eine Decke sowie ein Kühlpack ausgehändigt hatte, setzte der Rettungswagen seine Fahrt fort, alarmierte jedoch einen weiteren Krankenwagen. Der einige Zeit später eintreffende zweite Rettungswagen verbrachte die Klägerin in das Krankenhaus Norden.

Die Klägerin behauptet, dass die Annäherung des Rettungswagens für sie und auch für die übrigen Mitglieder der Fahrradgruppe akustisch nicht wahrnehmbar gewesen sei. Mit Kraftfahrzeugen habe sie auf der für den PKW-Verkehr gesperrten D.straße nicht gerechnet. Der Krankenwagen sei auch wegen der starken Windgeräusche akustisch nicht wahrnehmbar gewesen. Als der Rettungswagen beabsichtigt habe, an der Fahrradgruppe vorbeizufahren, habe dieser plötzlich und für alle Mitglieder der Gruppe völlig überraschend die laute Sirene eingeschaltet. Das Einschalten der Sirene sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sich das Fahrzeug unmittelbar hinter ihrem E-Bike befunden habe. Die gesamte Situation, insbesondere das plötzlich auftretende unerträglich laute Sirenengeräusch, auf das sie in keiner Weise vorbereitet gewesen sei, sei so überraschend erfolgt, dass sie sich heftigst erschrocken habe. Aus diesem Grund habe sie die Kontrolle über ihr E-Bike verloren und sei gestürzt. Für den Beklagten zu 3) sei der Geschehensablauf auch vorhersehbar gewesen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie anlässlich des Unfallereignisses vom 12.06.2020 auf der D.straße zwischen N. und D. ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 4.302,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch alle sämtlichen zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu erstatten, die ihr zukünftig anlässlich des Unfallereignisses vom 12.06.2020 auf der D.straße zwischen N. und D. noch entstehen werden, soweit diese nicht auf Dritte übergegangen sind bzw. zukünftig noch übergehen werden,

4. die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, dass die Alarmierung des Rettungswagens unter Einbeziehung von Sonder- und Wegerechten erfolgt sei. Zur Ausführung des erteilten Auftrags sei für das Personal des Rettungswagens höchste Eile geboten gewesen, um Menschenleben zu retten bzw. schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Durch die Leitstelle sei das Fahrzeug anfänglich zu einem Bauernhof gelotst worden, um von dort durch ein Tor zur Straße am Deich zu gelangen. Da dieses Tor jedoch verschlossen gewesen sei, habe der Rettungswagen außen herum über die Hauptstraße fahren müssen, um dann letztlich über den Deich zum Einsatzort zu gelangen. Auf der D.straße habe der Fahrer des Rettungswagens frühzeitig Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet, um die Fahrradgruppe auf das Fahrzeug aufmerksam zu machen. Sämtliche Teilnehmer der Gruppe hätten hierauf reagiert, indem sie von ihren Rädern abgestiegen und auf den Grünstreifen getreten seien, um dem Rettungswagen das Passieren zu ermöglichen. Auch die an letzter Stelle der Gruppe fahrende Klägerin habe beabsichtigt, von ihrem Fahrrad abzusteigen. Dabei sei sie allerdings auf der Kante zwischen dem Rasen und der D.straße umgeknickt und anschließend zu Fall gekommen. Der Beklagte zu 3. habe bereits lange Zeit zuvor in der Annäherung an die Fahrradgruppe das Martinshorn eingeschaltet gehabt. Die Klägerin habe sich nicht über das Martinshorn erschrocken. Vielmehr sei der Sturz dadurch verursacht worden, dass die Klägerin bei dem Versuch, von ihrem Fahrrad abzusteigen, auf die Kante zwischen dem Weg und dem angrenzenden Grünstreifen getreten und dabei mit dem Fuß umgeknickt sei. Der Sturz der Klägerin sei auf eine kurzzeitige Unaufmerksamkeit zurückzuführen. Offenkundig habe die Klägerin nicht hinreichend geprüft, an welcher Stelle sie vom Fahrrad absteigen könne, ohne dadurch die Gefahr zu begründen, mit dem Fuß umzuknicken.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist den Beklagten zu 1. und 2. jeweils am 07.04.2021 zugestellt worden. Gegenüber dem Beklagten zu 3., auf den die Klage mit Schriftsatz vom 01.06.2021 (Bl. 74 ff. d.A.) erweitert worden ist, ist die Zustellung am 05.06.2021 erfolgt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A. B., H. K., H. K, P. W. und A. S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 11.11.2021 (Bl. 136 ff. d.A.) und 13.01.2022 (Bl. 172 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1. bis 3. keine Ansprüche aus §§ 7 I StVG, 115 I S. 1 Nr. 1 VVG bzw. § 823 BGB. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sich die vom Beklagtenfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr beim Sturz in irgendeiner Form ausgewirkt hat bzw. dass der Sturz auf eine adäquat kausale Handlung des Beklagten zu 3. zurückzuführen ist.

Das haftungsbegründende Tatbestandsmerkmal "bei Betrieb eines Kraftfahrzeuges" setzt grundsätzlich voraus, dass sich in dem jeweiligen Unfallgeschehen eine von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr realisiert hat und das Schadensgeschehen dadurch insgesamt mitgeprägt wurde (BGH, Urteil vom 26.04.2005, Az.: VI ZR 168/04, zitiert nach juris). Dabei muss die Unfallursache im Betrieb des Kraftfahrzeuges begründet sein, d.h., dieses muss durch seine Funktion als Fortbewegungs- und Transportmittel das Unfallgeschehen in irgendeiner Form mit beeinflusst haben. Bei einem Unfallgeschehen ohne tatsächliche Berührung der Verkehrsteilnehmer, wie es auch vorliegend der Fall ist, setzt der BGH weitergehend voraus, dass das Fahrzeug durch seine Fahrweise zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben muss. Die bloße Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges an der Unfallstelle reicht hierzu nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.1976, Az.: VI ZR 193/74, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 02. September 2016 – I-9 U 14/16 –, Rn. 34 - 35, juris). Eine Haftung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Unfall sich infolge einer Abwehr- oder Ausweichreaktion der verunfallten Person ereignet, welche im Zusammenhang des konkreten Verkehrsgeschehens subjektiv vertretbar erscheint (vgl. OLG Celle, Urteil vom 07.06.2001, Az.: 14 U 210/00, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 02. September 2016 – I-9 U 14/16 –, juris). Grundsätzlich gehört es zum allgemeinen Lebensrisiko, bei der Teilnahme am Straßenverkehr Lärmimmissionen ausgesetzt zu sein. Ebenso gehört es zu den üblichen und erwartbaren Umständen, gelegentlich Fahrzeugen zu begegnen, die von Sondersignalen wie Blaulicht und Martinshorn Gebrauch machen. Zwar ist von der Rechtsprechung in Einzelfällen eine Haftung angenommen worden, in denen der Sonderrechtsfahrer durch das äußerst kurzfristige Einschalten des Einsatzhorns einen anderen Verkehrsteilnehmer erschreckt und damit zu einer falschen Reaktion veranlaßt hat, die der Sonderrechtsfahrer hätte voraussehen müssen (KG Berlin, Urteil vom 27. Oktober 1997 – 12 U 4034/96 –, Rn. 23, KG Berlin, Urteil vom 10. Januar 1977 – 12 U 3035/76 –, juris). Dass tatsächlich eine solche Konstellation vorliegt, hat die Klägerin vorliegend jedoch nicht zu beweisen vermocht. Die Beweislast, dass sich die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs oder sonstige Handlungen der Beklagtenseite bei dem Unfallgeschehen in irgendeiner Weise ausgewirkt haben, liegt bei der Klagepartei (OLG Hamm, Urteil vom 02. September 2016 – I-9 U 14/16 –, Rn. 36, juris). Diesen Beweis hat die Klägerin vorliegend nicht zu führen vermocht.

Zwar hat die Zeugin H. K., die Schwester der Klägerin, bekundet, dass plötzlich das Martinshorn ertönt sei, als sich der Krankenwagen direkt hinter der Klägerin befunden habe. Gefühlt sei das Martinshorn erst unmittelbar hinter der Klägerin und ihr eingeschaltet worden. Die Klägerin sei daraufhin gestürzt, wobei sie den unmittelbaren Sturz nicht habe sehen können, weil dies hinter ihrem Rücken passiert sei.

Diesen Angaben steht jedoch die Aussage des Schwagers der Klägerin, des Zeugen H. K., entgegen.

Zwar hat dieser zu Beginn seiner Vernehmung angegeben, dass es problematisch gewesen sei, dass man das Motorengeräusch des Krankenwagens wegen des Windes nicht gehört habe. Auch er selbst habe sich beim Hören des Martinshorns erschrocken. Seines Erachtens hätte der Krankenwagenfahrer auch zum Beispiel durch Hupen auf sich aufmerksam machen können. Im weiteren Verlauf der Aussage hat der Zeuge jedoch bekundet, dass bis zum Sprung der Klägerin in den Graben das Martinshorn ca. 2 Minuten eingeschaltet gewesen sei. Dies widerspricht der Behauptung der Klägerin, wonach das Einschalten der Sirene erst zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als sich das Fahrzeug unmittelbar hinter dem E-Bike der Klägerin befunden habe. Auch spricht die Angabe, dass das Martinshorn vor dem Sturz 2 Minuten eingeschaltet gewesen sei, gerade dagegen, dass der Sturz Folge eines Erschreckens war.

Die Angaben des Ehemannes der Klägerin, des Zeugen A. B., waren letztlich unergiebig. Der Zeuge hat bekundet, kein Martinshorn des Krankenwagens gehört zu haben. Er habe den Unfall nicht beobachtet. Vielmehr habe er von seiner Schwägerin, der Zeugin H. K., erzählt bekommen, dass der Krankenwagenfahrer das Martinshorn unmittelbar vor seiner Frau angestellt habe, wodurch diese gestürzt sein solle. Im Hinblick auf den eigentlichen Unfallhergang ist die Aussage daher unergiebig.

Die Zeugin P. W. hat bekundet, dass sie den Beklagte zu 3. schon zu Beginn der D.straße gebeten habe, das Martinshorn einzuschalten. Dies habe der Beklagte zu 3. auch getan. Sie meine, dass das Martinshorn zu einem Zeitpunkt eingeschaltet worden sei, zu dem die Radfahrergruppe noch gar nicht in Sicht gewesen sei. Dies wisse sie aber nicht mehr ganz genau. Nach ihrer Erinnerung sei es aber so gewesen, dass der Beklagte zu 3. und sie nach dem Einschalten des Martinshorns noch ein Stück gefahren seien, bis sie die Radfahrergruppe erblickt hätten. Die Klägerin sei das „Schlusslicht“ der Radfahrergruppe gewesen. Vor der Klägerin seien drei weitere Radfahrer gefahren. Als sie sich mit dem Krankenwagen der Radfahrergruppe genähert hätte, hätten die vor der Klägerin fahrenden Radfahrer Platz gemacht. Als es dann zum Unfall gekommen sei, hätten die Radfahrer, welche vor der Klägerin gefahren seien, schon auf der Seite gestanden. Die Klägerin habe auf dem Fahrrad einen unsicheren Eindruck gemacht und habe nervös gewirkt. Es habe so ausgesehen, als hätte die Klägerin nicht genau gewusst, wohin sie fahren solle. Die Klägerin habe von ihrem Fahrrad absteigen wollen. Beim Absteigen sei sie an der Rasenkante umgeknickt und dann gestürzt. Die Klägerin habe offenbar erkannt, dass der Krankenwagen näherkomme und habe sich dann wahrscheinlich gedacht, dass sie jetzt irgendetwas tun müsse.

Die Angaben der Zeugin W. sind glaubhaft. Ihre Angaben waren detailreich, lebensnah und immer gut nachvollziehbar. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht auch, dass die Zeugin deutlich machte, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste. Soweit die Klägerin versucht, die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin W. mit Details zur Beschaffenheit der Zufahrt zur D.straße zu erschüttern, dringt sie hiermit nicht durch. Das entsprechende Vorbringen aus dem Schriftsatz vom 26.01.2022 ist verspätet, weil dieser erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurde (§ 296a ZPO). Aber selbst wenn sich die Zeugin bei der Frage der Zufahrt zur D.straße geirrt hätte, hätte dies keine Auswirkungen auf die Aussagegüte. Kleinere Unsicherheiten oder Erinnerungslücken zum Randgeschehen sind aussagepsychologisch erklärbar und beeinträchtigen die Qualität einer Aussage regelmäßig nicht.

Die Bekundung der Zeugin W., wonach man nach Einschalten des Martinshorns noch ein Stück gefahren sei, deckt sich auch mit den Angaben des Zeugen H. K., welcher angab, dass das Martinshorn H. K. dem Lager der Klägerin zuzurechnen ist, zeigen seine Angaben, dass er sich hiervon nicht hat leiten lassen. Die Kammer hält seine detaillierten und nachvollziehbaren Angaben ebenfalls für glaubhaft.

Stellt man die Angaben der Zeugen W. und H. K. mit denjenigen der Zeugin H. K. gegenüber, vermögen letztere nicht zu überzeugen.

Ein Fahrfehler des Beklagten zu 3. liegt mithin nicht vor. Überdies war der Beklagte zu 3. auch zur Nutzung von Sonderrechten gem. §§ 35, 38 StVO berechtigt. Dies folgt aus den Angaben des Zeugen A. S.. Dieser hat bekundet, dass aufgrund des Sturzes eines anderen Radfahrers dringender Handlungsbedarf bestanden habe. Es sei eine stark blutende Beinverletzung gemeldet worden. Da der Rettungswagen sich zum Zeitpunkt der Alarmierung in Westerholt befunden und eine weite Anfahrt gehabt habe, habe er in seiner Eigenschaft als Leitstellendisponent den Rettungswagen mit Sonderrechten ausgestattet. Darüber hinaus habe auch wegen der gemeldeten Verletzung akuter Handlungsbedarf bestanden. Die Aussage des Zeugen S. ist glaubhaft. Seine Angaben waren detailreich und in sich schlüssig.

Die weiteren geltend gemachten Ansprüche der Klägerin unterliegen dem Schicksal der Hauptforderung. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache sind auch die Rechtsanwaltskosten nicht von den Beklagten zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.