Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 23.10.2007, Az.: 6 T 592/07 (115)

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
23.10.2007
Aktenzeichen
6 T 592/07 (115)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 60247
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2007:1023.6T592.07.115.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Goslar - 07.06.2007 - AZ: 32 IN 27/03

In der Insolvenzsache

...

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig am 23.10.2007 durch den ... beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 02.07.2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 07.06.2007 abgeändert.

  2. Auf den Antrag der Gläubigerin vom 21.03.2007 ist die Insolvenztabelle dahin zu berichtigen, dass der Schuldner seinen Widerspruch gegen die angemeldete Forderung in Höhe von 311,44 €, laufende Nummer im Tabellenblatt: 1 Nr. 2, zurückgenommen hat.

  3. Der Beschwerdewert beträgt 311,44 €.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

2

Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 I ZPO zulässig. Der Gläubigerin ist darin Recht zu geben, dass § 6 InsO nicht einschlägig ist, weil der Beschluss des Insolvenzgerichts nicht das Insolvenzverfahren selbst betrifft. Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss vom 23.02.2007 nach der Schlussverteilung aufgehoben worden, also beendet.

3

Vorliegend geht es um die Frage, ob die Eintragung eines Widerspruchs in die Tabelle gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung nachträglich geändert werden kann, obwohl die Tabelle nach § 178 III InsO wie ein rechtskräftiges Urteil wirkt. Die zu beurteilende Frage gehört folglich dem allgemeinen Prozessrecht an und nicht dem Insolvenzverfahren.

4

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Aus § 184 InsO ergibt sich, dass bei einem Widerspruch des Schuldners Klage auf Feststellung der Forderung erhoben werden kann und es ist anerkannt, dass in der Tabelle die Beseitigung des Widerspruchs in entsprechender Anwendung des § 183 II InsO zu vermerken ist, wenn der Schuldner den Rechtsstreit verliert (vgl. Frankfurter Kommentar zur InsO, 4. Auflage 2006, § 184, Rd.-Nr 9). Wo ein Urteil im Zeitpunkt der Aufhebung das Insolvenzverfahrens vorliegt, erfolgt die Berichtigung erst nachträglich. Im vorliegenden Fall betrifft der Widerspruch nicht die Wirkung der Tabelle als Titel, sondern nur die Frage des Zeitpunktes seiner Vollstreckbarkeit. Wenn nun der Schuldner nachträglich seinen Widerspruch zurücknimmt, wird die Tabelle unrichtig, nicht anders als wenn die Nichtberechtigung des Widerspruchs durch ein Urteil festgestellt würde. Es gibt keinen sachlichen Grund, die beiden Fälle unterschiedlich zu behandeln, so daß auch bei Rücknahme des Widerspruchs eine Berichtigung der Tabelle in entsprechender Anwendung des § 184 InsO verlangt werden kann.