Landgericht Braunschweig
Beschl. v. 19.06.2007, Az.: 8 O 1513/07

Bibliographie

Gericht
LG Braunschweig
Datum
19.06.2007
Aktenzeichen
8 O 1513/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 60245
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGBRAUN:2007:0619.8O1513.07.0A

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

...

hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig

am 19.06.2007

durch die ... als Einzelrichterin

beschlossen:

Tenor:

  1. Gemäß §§ 935, 940, 937 ZPO i.V.m. § 985 BGB wird unter Bezugnahme auf die angeheftete Antragsschrift nebst Anlagen, deren Tatsachenbehauptungen glaubhaft gemacht worden sind und deren rechtliche Würdigung zutrifft, im Wege einer einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung angeordnet:

  2. Dem Antragsgegner aufgegeben, die in seinem Besitz befindliche 178 cm aus Bronze bestehende rohrartige mit Reliefapplikationen versehene und der Inschrift "MDCCCXXXIII. C. OTTMER ARCHIT" auf dem Basisring und mit einem Monogram W mit Krone Säule bis zur Klärung der Eigentumslage an diesem Gegenstand an den zuständigen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Braunschweig herauszugeben.

  3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dem Schuldner Ordnungsgeld bis zu 100 000,- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

  4. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  5. Der Streitwert wird auf 10 000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag ist begründet.

2

Die Antragstellerin ist nach Maßgabe des Vertrages vom 23.3.1955 Eigentümerin der im Tenor näher beschriebenen Säule geworden, § 985 BGB. Die Säule befand sich noch sicher 2001 als Leihgabe in der "..." in ....

3

Dies ist durch die Kopie des Vertrages vom 23.3.1955 nebst Anlagen sowie die vorliegende Glaubhaftmachung bestätigt worden.

4

Wie der Antragsgegner in den Besitz der Säule gelangt ist, ist unklar.

5

Der Verfügungsgrund des § 935 BGB ist gegeben. Der Herausgabeanspruch nach § 985 BGB ist gefährdet, wenn der Antragsgegner die Säule veräußert, was aufgrund der Inserate im Internet alsbald zu erwarten stehen könnte.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wurde gem. § 3 ZPO festgesetzt.

Allert