§ 35 NBG - Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
(§ 25 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
1Beamtinnen und Beamte treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. 2Die Altersgrenze wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 3Abweichend von Satz 1 treten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, in den Ruhestand.