Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.03.2010, Az.: 1 Ws 108/10
DNA-Identitätsfeststellung bei Verdacht der Urkundenfälschung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 11.03.2010
- Aktenzeichen
- 1 Ws 108/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 12242
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2010:0311.1WS108.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 267 StGB
- § 267 Abs. 4 StGB
- § 263 Abs. 5 StGB
- § 81g Abs. 3 S. 5 StPO
Verfahrensgegenstand
Gewerbsmäßiger Bandenbetrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
Ist der Angeklagte der Urkundenfälschung nach § 267 StGB verdächtig, kann; da an Urkunden DNA-Spurenmaterial des Verwenders zu erwarten und so eine Zuordnung der Urkunden zum Täter möglich ist, ein DNA-Identitätsfeststellungsverfahren in Betracht kommen.
In dem DNA-Identitätsfeststellungsverfahren
...
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht,
den Richter am Oberlandesgericht und
den Richter am Oberlandesgericht
am 11.03.2010
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss der 3. großen Jugendkammer des Landgerichts Hannover vom 15. Dezember 2009 wird verworfen.
Die Gründe des angefochtenen Beschlusses treffen zu; sie genügen den Anforderungen des § 81g Abs. 3 Satz 5 StPO und tragen die Anordnung. Das Beschwerdevorbringen greift ihnen gegenüber nicht durch. Zwar gehören die §§ 257 bis 266b StGB zu den Straftatbeständen, bei deren Begehung typischerweise keine DNA-Spuren entstehen (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009 - 1 Ws 556/09, NJVV-Spezial 2010, 90). Hier ist der Angeklagte jedoch nicht nur des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs nach § 263 Abs. 5 StGB, sondern auch der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 4 StGB verdächtig; da an Urkunden DNA-Spurenmaterial des Verwenders zu erwarten und so eine Zuordnung der Urkunden zum Täter möglich ist, besteht hiernach auch die erforderliche potentielle Aufklärungsrelevanz.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gegen diese Entscheidung ist keine Beschwerde gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).