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§ 31 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Landwirtschaftskammer erhält vom Land für die Erfüllung ihrer Aufgaben jährlich eine Finanzzuweisung nach Maßgabe des Landeshaushalts. Die Finanzzuweisung ist so zu bemessen, dass der erforderliche Aufwand

  1. 1.

    für die Erfüllung der Auftragsangelegenheiten (§ 2 Abs. 6) und

  2. 2.

    für die Erfüllung der Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 4 nach Maßgabe der darüber abgeschlossenen Vereinbarungen

vollständig gedeckt wird. Zu Beginn eines jeden Vierteljahres erhält die Landwirtschaftskammer einen Abschlag, der in der Regel einem Viertel des Jahresbetrags nach Satz 2 entspricht.

(2) Aufwand im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Kosten abzüglich der damit jeweils zusammenhängenden Erlöse. Von den Kosten sind ferner abzuziehen

  1. 1.

    die vom Land oder einem Dritten gesondert zu erstattenden Ausgaben für Versorgungsleistungen nach § 4 des Gesetzes zur Übernahme der von den Landwirtschaftskammern getragenen öffentlichen Schulen vom 11. Dezember 1975 (Nds. GVBl. S. 429),

  2. 2.

    Versorgungsleistungen nach § 2 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442, 2452) und

  3. 3.

    Beträge, die der Landwirtschaftskammer aus besonderen Ausgabetiteln des Landeshaushalts oder von Dritten zufließen.

(3) Für die Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 4 und 6 wird vom für Landwirtschaft zuständigen Ministerium in Abstimmung mit der Landwirtschaftskammer jährlich im Voraus festgelegt, welche qualitativen und quantitativen Ziele bei der Erledigung der Aufgaben in dem Haushaltsjahr erreicht werden sollen sowie welche personelle Ausstattung und welche finanziellen Mittel dafür eingesetzt werden sollen (Zielvereinbarung). Die Zielvereinbarung ist um eine vierjährige Planung zu ergänzen, die mit dem Jahr beginnt, welches der Geltungsdauer der Zielvereinbarung folgt, und jährlich fortgeschrieben wird. Die Landwirtschaftskammer hat es dem Ministerium anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass

  1. 1.

    Ziele nicht erreicht werden können,

  2. 2.

    unvorhergesehenen Änderungen bei den Aufgaben Rechnung getragen werden muss.

Änderungen der Zielfestlegungen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Landwirtschaftskammer berichtet dem zuständigen Ministerium jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres über die Erledigung der in der Zielvereinbarung festgelegten Ziele (Controllingbericht). Im Controllingbericht sind insbesondere darzulegen:

  1. 1.

    ein Soll-Ist-Vergleich zu den in der Zielvereinbarung festgelegten Zielen,

  2. 2.

    der Aufwand (Kosten abzüglich Erlöse), der für die jeweiligen Aufgaben der Zielvereinbarung entstanden ist,

  3. 3.

    die aufgrund des Vergleichs nach Nummer 1 ermittelten Versäumnisse und die daraufhin geplanten Maßnahmen.

(5) Das zuständige Ministerium überprüft die Verwendung der Finanzzuweisung auf der Grundlage des Controllingberichts und stellt fest, inwieweit die Höhe der Finanzzuweisung angemessen war. Erweist sich dabei die Finanzzuweisung als zu hoch oder zu niedrig, so ist festzulegen, inwieweit der Unterschiedsbetrag ausgeglichen werden soll.

(6) Die Veranschlagung der Finanzzuweisung an die Landwirtschaftskammer im Landeshaushalt erfolgt auf der Grundlage des letzten Controllingberichts und der Rechtsverpflichtungen. Ein Mehraufwand ist nur zu berücksichtigen, wenn er nicht durch Einsparungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden kann.