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§ 31 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Landwirtschaftskammern erhalten zur Ergänzung ihrer Mittel vom Land jährlich Finanzzuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben. Der Gesamtbetrag der Finanzzuweisungen ergibt sich aus dem Haushaltsplan des Landes.

(2) Der Gesamtbetrag nach Absatz 1 Satz 2 wird in Beträge für die einzelnen Landwirtschaftskammern (Budgets) aufgeteilt. Das Budget muss den für die Erfüllung der Auftragsangelegenheiten erforderlichen Aufwand (Absatz 4) zu 90 vom Hundert decken. Die verbleibenden Teile des Budgets sind für die Erledigung der Pflichtaufgaben bestimmt; sie werden nach Maßgabe des Absatzes 3 vom zuständigen Ministerium auf die Landwirtschaftskammern aufgeteilt.

(3) Bei der Bildung der Teilbudgets (Absatz 2 Sätze 2 und 3) sind der erforderliche Aufwand (Absatz 4), die Zielvereinbarungen und Zielvorgaben (Absatz 5), die Ergebnisse von Evaluations- und Controllingverfahren sowie hinsichtlich der Pflichtaufgaben zusätzlich die Verteilungsgrundsätze des Satzes 2 und die finanzielle Lage der einzelnen Landwirtschaftskammer zu berücksichtigen. Im Verhältnis zwischen den Kammern sollen die nach Satz 1 gebildeten Teilbudgets für die Pflichtaufgaben dem Verhältnis der jeweils erforderlichen Kosten (Absatz 4) entsprechen.

(4) Aufwand im Sinne dieser Vorschrift sind die Kosten abzüglich der damit jeweils zusammenhängenden Erlöse. Bei der Ermittlung des Aufwands für die Leistungen der Landwirtschaftskammer sind die Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung aus den letzten drei Jahren, die dem laufenden Haushaltsjahr vorausgehen, zu berücksichtigen. Von den Kosten sind ferner abzuziehen

  1. 1.
    die vom Land oder einem Dritten gesondert erstatteten Ausgaben für Versorgungsleistungen nach § 4 des Gesetzes zur Übernahme der von den Landwirtschaftskammern getragenen Schulen vom 11. Dezember 1975 (Nds. GVBl. S. 429),
  2. 2.
    Versorgungsleistungen nach § 2 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes (DKfAG) vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442, 2452) und
  3. 3.
    Beträge aus besonderen Titeln des Landeshaushalts oder von Dritten.

In Bereichen, für die Zielvereinbarungen oder Zielvorgaben bestehen (Absatz 5), werden Kosten für Leistungen nur berücksichtigt, wenn die Leistungen in den Zielvereinbarungen oder Zielvorgaben vorgesehen sind und den darin festgelegten Mindestanforderungen entsprechen; Kosten, die diesen Mindestanforderungen nicht entsprechen, können berücksichtigt werden.

(5) Das Land trifft mit der Landwirtschaftskammer Zielvereinbarungen über Leistungs- und Entwicklungsziele, über die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 4 sowie über die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kosten und die mit den Kosten zusammenhängenden Erlöse. Die Zielvereinbarungen werden in der Regel für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren abgeschlossen. Beim Abschluss der Zielvereinbarungen sind Ergebnisse von Evaluations- und Controllingverfahren zu berücksichtigen. Die Landwirtschaftskammern haben nachzuweisen, dass sie ihre Leistungen gemäß den Zielvereinbarungen erbracht haben. Soweit eine Zielvereinbarung nicht zustande kommt, kann das zuständige Ministerium eine Zielvorgabe des Landes zu den in Satz 1 genannten Punkten erlassen; die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Bis zur Jahresabrechnung für die Finanzzuweisungen erhalten die Landwirtschaftskammern zu Beginn eines jeden Vierteljahres Abschlagszahlungen. Die Höhe der Zahlung beträgt in der Regel ein Viertel des Budgets für das laufende Haushaltsjahr.