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§ 31 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landwirtschaftskammern
Redaktionelle Abkürzung
LwKG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Für die Erledigung der Pflichtaufgaben und Auftragsangelegenheiten zahlt das Land der Landwirtschaftskammer einen Zuschuss. Maßstab für die Berechnung des Zuschusses sind die Personalkosten der Landwirtschaftskammer nach Maßgabe des Stellenplanes, der Stellenübersicht und des Bedarfsnachweises unter Berücksichtigung des § 34 Abs. 2. Das Land beteiligt sich

  1. a)
    an ihrem Personalaufwand (Dienstbezüge, Vergütungen, Löhne) mit 60 vom Hundert der tatsächlichen Aufwendungen;
  2. b)
    an dem Aufwand für Versorgungslasten (Ruhegehälter, Witwen und Waisenbezüge) mit 60 vom Hundert der tatsächlichen Aufwendungen.

Gemäß Art. 8 des Haushaltsbegleitgesetzes 1999 (Nds. GVBl. S. 10, 11) beträgt, abweichend von § 31 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern in der Fassung vom 10. Oktober 1986 (Nds. GVBl. S. 325), geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 17. Dezember 1994 (Nds. GVBl. S. 533), der vom Land für die Erledigung der Pflichtaufgaben und Auftragsangelegenheiten zu zahlende Zuschuss

  1. 1.
    an die Landwirtschaftskammer Hannover 66.117.500 Deutsche Mark für das Haushaltsjahr 1999 und 63.909.700 Deutsche Mark für das Haushaltsjahr 2000,
  2. 2.
    an die Landwirtschaftskammer Weser-Ems 47.682.500 Deutsche Mark für das Haushaltsjahr 1999 und 46.090.300 Deutsche Mark für das Haushaltsjahr 2000.

Unberücksichtigt bleiben die Beträge, die die Landwirtschaftskammern

  1. 1.
    nach § 4 des Gesetzes zur Übernahme der von den Landwirtschaftskammern getragenen öffentlichen Schulen vom 11. Dezember 1975 (Nds. GVBl. S. 429) und nach Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. l S. 2442) als Beteiligung an Versorgungsleistungen,
  2. 2.
    aus besonderen Sachtiteln des Landeshaushalts oder
  3. 3.
    von Dritten

erhalten.

Der Zuschuss mindert sich im Fall eines Aufgabenfortfalls um den Aufwand für die konkrete Aufgabe, sofern 1 vom Hundert des jeweiligen Zuschusses überschritten wird. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung gilt diese Regelung für einen vom Land veranlassten Aufgabenzuwachs entsprechend.

(2) Bei der Berechnung des Zuschusses sind vorweg abzusetzen:

  1. a)
    von dem Personalaufwand die Beträge, die die Landwirtschaftskammer von Dritten oder aus besonderen Sachtiteln des Landeshaushalts zur Erstattung von Personalkosten erhält,
  2. b)
    von dem Aufwand für Versorgungslasten die Beträge, die die Landwirtschaftskammer nach § 4 des Gesetzes zur Übernahme der von den Landwirtschaftskammern getragenen öffentlichen Schulen vom 11. Dezember 1975 (Nieders. GVBl. S. 429) und nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1685), zuletzt geändert durch Artikel V § 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1173), als Beteiligung an Versorgungsleistungen erhält.

(3) Mit dem Zuschuss sind alle der Landwirtschaftskammer bei Erledigung ihrer Aufgaben entstehenden Kosten, einschließlich der Sachkosten, abgegolten. Er wird in den ersten sechs Monaten des Haushaltsjahres mit jeweils einem Sechstel des Jahresbetrages monatlich im Voraus gezahlt.

(4) - aufgehoben -