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§ 31 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Die Landwirtschaftskammer erhält vom Land jährlich eine Finanzzuweisung für die Erfüllung ihrer Aufgaben, die im Haushaltsplan des Landes festgesetzt wird. Die Finanzzuweisung ist so festzusetzen, dass der erforderliche Aufwand für die Erfüllung der Auftragsangelegenheiten vollständig gedeckt wird; der erforderliche Aufwand für die Erfüllung der Pflichtaufgaben soll zu 30 vom Hundert gedeckt werden. Zu Beginn eines jeden Vierteljahres erhält die Landwirtschaftskammer einen Teilbetrag, der in der Regel einem Viertel der Finanzzuweisung nach Satz 1 entspricht.

(2) Aufwand im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sind die Kosten abzüglich der damit jeweils zusammenhängenden Erlöse. Von den Kosten sind ferner abzuziehen

  1. 1.

    die vom Land oder einem Dritten gesondert zu erstattenden Ausgaben für Versorgungsleistungen nach § 4 des Gesetzes zur Übernahme der von den Landwirtschaftskammern getragenen öffentlichen Schulen vom 11. Dezember 1975 (Nds. GVBl. S. 429),

  2. 2.

    Versorgungsleistungen nach § 2 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442, 2452) und

  3. 3.

    Beträge, die der Landwirtschaftskammer aus besonderen Ausgabetiteln des Landeshaushalts oder von Dritten zufließen.

(3) Das Land trifft für die Erfüllung der Aufgaben in Auftragsangelegenheiten und der Pflichtaufgaben mit der Landwirtschaftskammer Zielvereinbarungen über die zu erbringenden Leistungen sowie über die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kosten und die mit den Kosten zusammenhängenden Erlöse. Die Zielvereinbarungen werden in der Regel für fünf Haushaltsjahre abgeschlossen. Soweit Zielvereinbarungen nicht zustande kommen, kann das zuständige Ministerium eine Zielvorgabe zu den in Satz 1 genannten Punkten erlassen; Satz 2 gilt entsprechend. Bei dem Abschluss der Zielvereinbarungen und dem Erlass von Zielvorgaben sind Ergebnisse von Evaluations- und Controllingverfahren zu berücksichtigen.

(4) Die Landwirtschaftskammer legt dem zuständigen Ministerium eine Jahresübersicht über die von ihr erbrachten Leistungen und über die Verwendung der Finanzzuweisung (Controllingbericht) vor. Durch die Leistungsübersicht ist darzulegen, dass die Leistungen gemäß den Zielvereinbarungen und Zielvorgaben erbracht worden sind. Ergibt sich aus dem Controllingbericht, dass die vereinbarten oder vorgegebenen Ziele nicht erreicht wurden oder die Finanzzuweisung nicht ausreichend oder zu hoch war, so wird dieses bei der Festsetzung der nächsten auf die Vorlage des Berichts folgenden Finanzzuweisung berücksichtigt.