§ 30 LwKG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
- Amtliche Abkürzung
- LwKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78120010000000
(1) Die Landwirtschaftskammer kann innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises durch ihre Kostensatzung die Erhebung von Gebühren und Auslagen vorschreiben für
- 1.Amtshandlungen,
- 2.die Benutzung von Einrichtungen und Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Amtshandlungen sind.
(2) Auf die Kostensatzung und die Erhebung der Kosten sind § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, die §§ 5 bis 14 des Verwaltungskostengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Gemeinden leisten Vollstreckungshilfe.