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§ 28 LwKG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG)
Amtliche Abkürzung
LwKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78120010000000

(1) Der Beitrag wird jährlich für ein Haushaltsjahr erhoben und ist jeweils am 25. Oktober fällig.

(2) Schuldnerin oder Schuldner des Beitrages ist

  1. 1.
    in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 1,wer Schuldnerin oder Schuldner der Grundsteuer ist,
  2. 2.
    in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 die Eigentümerin oder der Eigentümer des Fischereifahrzeugs.

Hat ein Fischereifahrzeug mehrere Eigentümer, so sind diese Gesamtschuldner des Beitrages.

(3) Neben den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Personen haften als Gesamtschuldner die Personen, die für die Grundsteuer haften. Ist ein Betrieb ganz oder zum Teil verpachtet, so bleibt die Beitragspflicht der Eigentümerin oder des Eigentümers unberührt. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann von der Pächterin oder dem Pächter die Erstattung des Beitrages verlangen, sofern im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist.

(4) Die Beitragsschuld entsteht mit dem Beginn des Haushaltsjahres, für das der Beitrag erhoben wird; sie verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Beitragsschuld entstanden ist.