Art. 1 19. RÄndStVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Neunzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Redaktionelle Abkürzung
- 19. RÄndStVG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22620
(1) Dem in der Zeit vom 3. bis 7. Dezember 2015 unterzeichneten Neunzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage veröffentlicht.
(3) 1Der Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 4 nach seinem Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 am 1. Oktober 2016 in Kraft. 2Artikel 4 des Staatsvertrages tritt nach seinem Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 am 1. Januar 2017 in Kraft. 3Wird der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 2 Satz 3 gegenstandslos, so wird dies bis zum 31. Oktober 2016 im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht.