§ 18 NJagdG - Jagderlaubnisse, angestellte Jägerinnen und Jäger, Jagdgäste
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) 1Die Jagdausübungsberechtigten oder von ihnen hierzu Bevollmächtigte können nicht übertragbare Jagderlaubnisse erteilen:
- 1.
Personen in ihrem Dienst durch Übertragung der Jagdausübung nach Weisung (angestellte Jägerinnen und Jäger),
- 2.
anderen Jägerinnen und Jägern (Jagdgäste).
2Wer eine Jagderlaubnis hat, darf krankgeschossenes oder schwerkrankes Wild auch dann unverzüglich erlegen, wenn es von der Jagderlaubnis nicht erfasst ist.
(2) Die angestellten Jägerinnen und Jäger sowie die Jagdgäste dürfen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes die Trophäen des von ihnen im Rahmen der Jagderlaubnis erlegten Wildes aneignen.