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§ 18 NJagdG - Jagderlaubnisse, angestellte Jägerinnen und Jäger, Jagdgäste

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Die Jagdausübungsberechtigten können nicht übertragbare Jagderlaubnisse erteilen:

  1. 1.
    Personen in ihrem Dienst durch Übertragung der Jagdausübung nach Weisung (angestellte Jägerinnen und Jäger),
  2. 2.
    anderen Jägerinnen und Jägern (Jagdgäste).

(2) Die angestellten Jägerinnen und Jäger sowie die Jagdgäste dürfen sich, soweit nicht anderes vereinbart ist, abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes die Trophäen des von ihnen erlegten Wildes aneignen.