§ 18 NJagdG - Jagderlaubnisse, angestellte Jägerinnen und Jäger, Jagdgäste
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Die Jagdausübungsberechtigten können nicht übertragbare Jagderlaubnisse erteilen:
- 1.Personen in ihrem Dienst durch Übertragung der Jagdausübung nach Weisung (angestellte Jägerinnen und Jäger),
- 2.anderen Jägerinnen und Jägern (Jagdgäste).
(2) Die angestellten Jägerinnen und Jäger sowie die Jagdgäste dürfen sich, soweit nicht anderes vereinbart ist, abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes die Trophäen des von ihnen erlegten Wildes aneignen.