§ 18 NJagdG - Jagderlaubnisse, angestellte Jägerinnen und Jäger, Jagdgäste
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
(1) Die Jagdausübungsberechtigten können nicht übertragbare Jagderlaubnisse erteilen:
- 1.Personen in ihrem Dienst durch Übertragung der Jagdausübung nach Weisung (angestellte Jägerinnen und Jäger),
- 2.anderen Jägerinnen und Jägern (Jagdgäste).
(2) Die angestellten Jägerinnen und Jäger sowie die Jagdgäste dürfen sich, soweit nicht anderes vereinbart ist, abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes die Trophäen des von ihnen erlegten Wildes aneignen.
(3) Für einen Wattenjagdbezirk nach § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Jagderlaubnis mit der Bestellung zur Wattenjagdaufseherin oder zum Wattenjagdaufseher mit Jahresjagdschein unentgeltlich erteilt. Mit der Bestätigung der Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufseher durch die obere Jagdbehörde sind diese berechtigt
- 1.zum Tierschutz nach § 22a des Bundesjagdgesetzes,
- 2.zur Jagd auf einzelne Wildarten im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, soweit ein Auftrag der Nationalparkverwaltung vorliegt, und in den übrigen Gebieten, soweit die obere Jagdbehörde einen Auftrag erteilt, und
- 3.zum Jagdschutz.
(4) Für einen Eigenjagdbezirk nach § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Jagderlaubnis mit der Bestellung zur Wattenjagdaufseherin oder zum Wattenjagdaufseher mit Jahresjagdschein durch den Bund erteilt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.