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§ 18 NJagdG - Jagderlaubnisse, angestellte Jägerinnen und Jäger, Jagdgäste

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Die Jagdausübungsberechtigten können nicht übertragbare Jagderlaubnisse erteilen:

  1. 1.
    Personen in ihrem Dienst durch Übertragung der Jagdausübung nach Weisung (angestellte Jägerinnen und Jäger),
  2. 2.
    anderen Jägerinnen und Jägern (Jagdgäste).

(2) Die angestellten Jägerinnen und Jäger sowie die Jagdgäste dürfen sich, soweit nicht anderes vereinbart ist, abweichend von § 1 Abs. 1 und 5 des Bundesjagdgesetzes die Trophäen des von ihnen erlegten Wildes aneignen.

(3) Für einen Wattenjagdbezirk nach § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Jagderlaubnis mit der Bestellung zur Wattenjagdaufseherin oder zum Wattenjagdaufseher mit Jahresjagdschein unentgeltlich erteilt. Mit der Bestätigung der Wattenjagdaufseherinnen und Wattenjagdaufseher durch die obere Jagdbehörde sind diese berechtigt

  1. 1.
    zum Tierschutz nach § 22a des Bundesjagdgesetzes,
  2. 2.
    zur Jagd auf einzelne Wildarten im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer, soweit ein Auftrag der Nationalparkverwaltung vorliegt, und in den übrigen Gebieten, soweit die obere Jagdbehörde einen Auftrag erteilt, und
  3. 3.
    zum Jagdschutz.

(4) Für einen Eigenjagdbezirk nach § 6 Abs. 1 Satz 2 wird die Jagderlaubnis mit der Bestellung zur Wattenjagdaufseherin oder zum Wattenjagdaufseher mit Jahresjagdschein durch den Bund erteilt. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.