§ 20 NJagdG - Anzeige eines Jagdpachtvertrages
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- NJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 79200020000000
1Einen Jagdpachtvertrag hat die Jagdpächterin oder der Jagdpächter der Jagdbehörde anzuzeigen. 2Dabei ist anzugeben, auf welchen anderen Flächen sie oder er zusätzlich
- 1.
als Eigentümerin, Eigentümer, Nießbrauchsberechtigte oder Nießbrauchsberechtigter der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks,
- 2.
als alleinige Jagdpächterin oder alleiniger Jagdpächter,
- 3.
als Mitpächterin oder Mitpächter sowie als Unterpächterin oder Unterpächter,
- 4.
als nach § 10 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 benannte Person,
- 5.
aufgrund einer entgeltlichen Jagderlaubnis, nach der mindestens die Jagd auf eine Wildart für deren volle Jagdzeit in einem Jagdjahr gestattet wird,
zur Jagd befugt ist. 3In den Fällen der Nummern 3 bis 5 sind außerdem die anteilig auf sie oder ihn selbst entfallenden Flächen anzugeben.