Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 15.08.2023, Az.: 5 A 3619/20

Al Fashir; Asyl; Darfur; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt; Khartum; Sudan; Asyl Sudan; subsidiärer Schutz; innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Khartum und Darfur

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
15.08.2023
Aktenzeichen
5 A 3619/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2023, 32940
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGHANNO:2023:0815.5A3619.20.00

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen worden ist.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen.

Der Bescheid der Beklagten vom F. Juni 2020 wird insoweit aufgehoben, als er der vorstehenden Verpflichtung entgegensteht.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, jeweils zur Hälfte.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der 1991 im Bundesgebiet geborene Kläger ist sudanesischer Staatsangehöriger vom Stamm der G. und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste 1994 mit seiner Mutter in den Sudan aus. Sein Vater kehrte 1998 in den Sudan zurück.

Nach eigenen Angaben reiste er am 31. August 2017 wieder in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. September 2017 einen Asylantrag.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 11. September 2017 führte er aus, sein Vater habe in Deutschland H. studiert. Im Sudan habe er in Al Fashir gelebt. Während seines Studiums habe er in Khartum gelebt und sei im Anschluss nach Al Fashir zurückgekehrt. Seine Eltern lebten noch dort. Außerdem lebten im Sudan noch seine zwei Schwestern und seine Großfamilie. Er habe Abitur gemacht und in Khartum I. studiert. Das Studium habe er abgeschlossen. Ehrenamtlich habe er in einer Organisation gearbeitet, die bedürftige und obdachlose Kinder unterstützt habe. Seinen Lebensunterhalb habe sein Vater finanziert. Zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, gab er an, in einer Studentenbewegung organisiert gewesen zu sein. Ihm sei vorgeworfen worden, ein Ungläubiger zu sein. Sie hätten Demonstrationen organisiert. Am 12. März 2014 sei bei einer Versammlung ein Freund von ihm getötet worden. Er sei für 20 Tage inhaftiert und gefoltert worden. Zum Semesteranfang sei er mit vielen anderen Studierenden freigelassen worden, damit sie das Studium fortführen könnten. Als er das Studium beendet habe, habe man ihn aufgefordert, den Bundesstaat Khartum zu verlassen. Zurück in Al Fashir habe er keine Arbeit gefunden und stattdessen einen Verein gegründet, um sich um Kinder und Frauen auf der Straße zu kümmern. Im Jahr 2017 sei er eines Tages verhaftet, befragt und schlecht behandelt worden. Am 27. Februar 2017 sei er aus der Haft entlassen worden. Zwei Tage später sei er wieder von Sicherheitskräften aufgesucht worden. Daraufhin habe er das Land verlassen. Bei einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr. Man werde ihn töten.

Mit Bescheid vom 14. November 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Abschiebungsversuche scheiterten. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2019 hob das Bundesamt im Rahmen des gegen den Bescheid vom 14. November 2017 gerichteten Gerichtsverfahrens diesen Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf.

Mit Bescheid vom F. Juni 2020 hob das Bundesamt den Bescheid vom 14. November 2017 erneut auf (Nr. 1), lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 2) und die Asylanerkennung (Nr. 3) ab. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Nr. 4). Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 5). Der Kläger wurde mit diesem Bescheid aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Ihm wurde für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung in den Sudan, oder in einen anderen Staat, in den er einreisen könne, oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 6). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 7). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, stichhaltige Gründe würden gegen eine erneut drohende Verfolgung bei Rückkehr in den Sudan sprechen. Es sei (zu jener Zeit) möglich, im Sudan unter der Übergangsregierung zu demonstrieren, ohne dass dies zu Menschenrechtsverletzungen führe. Zudem sei der Kläger auf Khartum als innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen. Zwar herrsche in Darfur ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 AsylG, dieser erreiche jedoch nicht ein Maß an Intensität und Dauer, dass von einer Gefahrverdichtung auszugehen sei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Sudan führten auch nicht zu der Annahme, dass bei seiner Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 1. Juli 2020 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen vor dem Bundesamt.

Soweit ursprünglich beantragt worden ist, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hat er die Klage mit Schriftsatz vom 14. August 2023 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,

die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom F. Juni 2020 den subsidiären Schutz zuzuerkennen,

hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

I. Der Kläger hat in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.

Gemäß § 4 AsylG ist subsidiär Schutzberechtigter, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 S. S. Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG). Eine solche Bedrohung kann gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 3 c Nr. 3 AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder die Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten.

Zur Überzeugung der Einzelrichterin liegen hier stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Al Fashir (1.) oder in die Hauptstadt Khartum (2.) einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgesetzt sein würde. Der Kläger ist auch nicht auf eine innerstaatliche Schutzalternative zu verweisen (3.).

Zur Feststellung, ob eine "ernsthafte individuelle Bedrohung" im Sinne dieser Vorschrift gegeben ist, ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Klägers kennzeichnenden Umstände, erforderlich (EuGH, Urteil vom 21.6.2021, - C 901/19 -, juris).

Derzeit herrscht in Teilen des Sudans ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt.

Die sudanesische Armee - SAF - unter General Abdel Fattah al-Burhan und die RSF unter General Mohamed Hamdan Daglo, genannt Hemedti, liefern sich seit dem 15. April 2023 schwere Gefechte in der Hauptstadt Khartum und anderen Landesteilen. Ein Großteil der bewaffneten Auseinandersetzungen findet in dicht besiedelten Vierteln statt. Die Rapid Support Forces (RSF) besetzen Berichten zufolge Wohnhäuser und nutzen diese als Stützpunkte. Landesweit wurden seit Beginn der Kämpfe Mitte April 2023 mindestens 3.900 Todesopfer gezählt, mehr als 3,3 Mio. Menschen wurden vertrieben (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 31.7.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw31-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=6, S. 11).

Zuletzt wurde über kriegerische Handlungen in Khartum, Bahri, Omdurman, Kordofan States, Darfur States und Blue Nile State berichtet (ACLED, Situation Update June 2023 vom 23.6.23, https://acleddata.com/2023/06/23/sudan-situation-update-june-2023-conflict-intensifies-following-the-breakdown-of-jeddah-talks/; Zugriff am 18.7.23; OCHA, Sudan Humanitarian Update, vom 4.7.23, https://reports.unocha.org/en/country/sudan/?gclid=EAIaIQobChMIzZiH3c78_wIVEwXmCh0H1QDjEAAYASAAEgL8XfD_BwE; Zugriff am 4.7.23).

1. Die Sicherheitslage in Darfur ist weiter angespannt und volatil (UNHCR, Sudan Situation, 30 June - 6 July 2023, vom 10.7.2023, https://reliefweb.int/report/sudan/sudan-situation-unhcr-external-update-17-30-june-6-july-2023; Zugriff am 12.7.23). Während Khartum nach wie vor das Epizentrum der Kämpfe ist, fordern die gewaltsamen Auseinandersetzungen in Darfur besonders viele Todesopfer (ACLED, Situation Update June 2023 vom 23.6.23, https://acleddata.com/2023/06/23/sudan-situation-update-june-2023-conflict-intensifies-following-the-breakdown-of-jeddah-talks/; Zugriff am 18.7.23).

Medienberichten zufolge ist es am 5. Juni 2023 zu einer groß angelegten Offensive der RSF im Raum zwischen den Städten Al-Fashir und Kutum in Nord-Darfur gekommen. Dabei seien Kutum sowie eine Kaserne der 22. Brigade der SAF eingenommen worden. Auslöser des Angriffs sei die Tötung eines Verwandten eines ehemaligen Führers der Janjaweed-Miliz und aktuellen Anführers des Revolutionary Awakening Council gewesen. Die Offensive habe allein in Kutum mindestens 40 Todesopfer gefordert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 19.6.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3; Zugriff am 18.7.23, S. 11).

Auf Augenzeugenberichten basierende Medienberichte schildern eine anhaltend schlechte Lage in der Stadt El-Geneina. Demnach sei die Stadt bereits seit Ende Mai 2023 ein rechtsfreier Raum, in dem bewaffnete Personen von Haus zu Haus gehen und die dort lebenden Menschen ausrauben, misshandeln und/oder töten. Es gebe keine Sicherheitskräfte, die einschreiten könnten oder wollten. Detailliertere Berichte aus der Stadt seien derzeit nicht verfügbar, da die Kommunikationsnetze in El-Geneina zusammengebrochen seien (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 12.6.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw24-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3; Zugriff am 18.7.23, S. 9.).

Am 14. Juni 2023 wurde der Gouverneur des Staates West-Darfur wenige Stunden nach einem Fernsehinterview in El-Geneina festgenommen und getötet. In dem Interview hatte er u.a. zu einer internationalen Intervention aufgerufen und der RSF und mit ihnen verbündeten Milizen vorgeworfen, einen Genozid an der ethnischen Gruppe der Masalit zu begehen (OHCHR, Sudan: High Commissoner appalled by killing of West Darfur Governor, vom 16.6.2023, https://www.ohchr.org/en/press-briefing-notes/2023/06/sudan-high-commissioner-appalled-killing-west-darfur-governor; Zugriff am 18.7.2023; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 19.6.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3; Zugriff am 13.7.23, S. 11). Zum Tod des Gouverneurs werden unterschiedliche Angaben gemacht, wonach von Seiten der SAF die RSF der Tat beschuldigt wird. Die RSF selbst gab an, man habe den Gouverneur schützen wollen, sei aber von Kriminellen überfallen worden, die ihn schließlich getötet hätten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 19.6.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw25-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=3; Zugriff am 13.7.23, S. 11; ACLED, Situation Update June 2023 vom 23.6.23, https://acleddata.com/2023/06/23/sudan-situation-update-june-2023-conflict-intensifies-following-the-breakdown-of-jeddah-talks/; Zugriff am 13.7.23).

ACLED berichtet bereits am 23. Juni 2023 von 45 Vorfällen politisch motivierter gewaltsamer Auseinandersetzungen seit Beginn der Auseinandersetzungen allein in West-Darfur, die 1.020 Todesopfer gefordert haben (ACLED, Situation Update June 2023 vom 23.6.23, https://acleddata.com/2023/06/23/sudan-situation-update-june-2023-conflict-intensifies-following-the-breakdown-of-jeddah-talks/; Zugriff am 18.7.23).

Auch in Nyala, Süd-Darfur, kommt es weiter zu Kämpfen zwischen SAF und RSF (ACLED, Situation Update June 2023 vom 23.6.23, https://acleddata.com/2023/06/23/sudan-situation-update-june-2023-conflict-intensifies-following-the-breakdown-of-jeddah-talks/; Zugriff am 13.7.23). Nachdem die Kämpfe zwischen der SAF und RSF in Nyala in ihrer Intensität nachgelassen hätten, hätten Medienberichten zufolge bewaffnete Personen in Zivilkleidung den zweitgrößten Markt der Stadt ("people's market") überfallen und die Stände und Geschäfte vor Ort geplündert. Obwohl beide Akteure Stützpunkte vor Ort unterhielten, hätten weder Kräfte der SAF noch der RSF eingegriffen, um die Plünderung des Marktes zu verhindern. Nachdem bereits der Hauptmarkt der Stadt geplündert und teilweise niedergebrannt gewesen sei, sei der "people's market" die beste Ausweichmöglichkeit für den Handel und die Versorgung der Stadt gewesen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 26.6.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw26-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=7; Zugriff am 13.7.23 S. 11).

In Nord-Darfur konzentrieren sich die Kämpfe auf Al Fashir und Kutum. In Kutum sollen nach Berichten von ACLED Anfang Juni 2023 hunderte Zivilisten, einschließlich des Bürgermeisters von Farok village in Kutum, von der RSF getötet worden sein (ACLED, Situation Update June 2023 vom 23.6.23, https://acleddata.com/2023/06/23/sudan-situation-update-june-2023-conflict-intensifies-following-the-breakdown-of-jeddah-talks/; Zugriff am 18.7.23).

Medienangaben zufolge seien im Kampf um El-Geneina bisher mindestens 5.000 Menschen getötet und mehr als 8.000 verletzt worden. Unter Verweis auf Zeugenberichte und Aussagen von vor Ort tätigen Organisationen berichteten mehrere Medien, dass es in El Geneina zu "ethnischen Säuberungen" gekommen sei. Bezüglich der Kämpfe in den Darfur-Regionen spricht auch die NGO Ärzte ohne Grenzen von einer zunehmend ethnischen Dimension (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 26.6.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw26-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=7; Zugriff am 13.7.23 S. 11; ACLED, Situation Update June 2023 vom 23.6.23, https://acleddata.com/2023/06/23/sudan-situation-update-june-2023-conflict-intensifies-following-the-breakdown-of-jeddah-talks/; Zugriff am 13.7.23; IOM, Regional Sudan Response Situation Update vom 27.6.23, https://mena.iom.int/sites/g/files/tmzbdl686/files/documents/2023-06/iom-sudan-external-situation-report-number-11.pdf; Zugriff am 13.7.23).

Obwohl sowohl die sudanesische Armee (SAF) als auch die Rapid Support Forces (RSF) unabhängig voneinander eine Waffenruhe für die Zeit des Opferfestes Eid El Adha ausgerufen hatten (27.6.23 - 1.7.23), kam es bereits am ersten Tag zu schweren Kämpfen u.a. in Zalingei, der Hauptstadt des Bundesstaates Zentral-Darfur. Die RSF griff dort mehrere Regierungsgebäude sowie das örtliche Krankenhaus an und plünderte diese (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 3.7.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=8; Zugriff am 13.7.23) Da El-Geneina weitgehend von sämtlichen Kommunikationsnetzen abgeschnitten ist, verweist die Berichterstattung insoweit zumeist auf Interviews mit aus der Stadt geflohenen Menschen. Demnach hielten die Übergriffe und tödlichen Angriffe der RSF und mit ihr verbündeter Milizen auf die nicht-arabische Bevölkerung weiter an. Demnach seien in Richtung Tschad fliehende Menschen mehrmals aufgehalten, nach ihrer Stammeszugehörigkeit befragt und teils beraubt worden. Angehörige der Masalit würden nicht über die Grenze in den Tschad gelassen. Da es mehr als 30 Checkpoints zwischen El-Geneina und der Grenze gebe, sei der Weg sehr gefährlich, teuer und für viele nicht zu schaffen. Die Situation in der Stadt selbst sei verheerend. Die Leichname würden in den Straßen liegen gelassen und stellten somit ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar. Die Organisation Ärzte ohne Grenzen bezeichnete die Hauptstadt West-Darfurs bereits am 11. Juni 2023 als einen der schlimmsten Orte auf der Erde (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 3.7.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw27-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=8; Zugriff am 13.7.23, S. 8; MSF - Médecins Sans Frontières, El Geneina: Huge needs arise following the eruption of conflict in West Darfur, vom 5.6.23, https://www.ecoi.net/de/dokument/2093233.html, Zugriff am 5.7.23; UNHCR, Sudan Situation, 30 June - 6 July 2023, vom 10.7.2023, https://reliefweb.int/report/sudan/sudan-situation-unhcr-external-update-17-30-june-6-july-2023; Zugriff am 12.7.23).

In der 28. Kalenderwoche gab es in und um die Hauptstadt des Bundesstaates Süd-Darfur, Nyala, erneute Kämpfe zwischen SAF und RSF. Berichten vom 4. Juli 2023 zufolge weiteten sich die Kämpfe rasch auf den Markt und andere Bezirke Nyalas aus. Es sei zu zahlreichen zivilen und militärischen Opfern gekommen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 10.7.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw28-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4; Zugriff am 13.7.23, S. 11).

Am 13. Juli 2023 gab der Internationale Strafgerichtshof (ICC) in einem Statement zur Situation in Darfur vor dem UN Sicherheitsrat bekannt, dass Ermittlungen zu Übergriffen auf die Zivilbevölkerung aufgenommen worden seien. Der Schwerpunkt liege dabei auf Verbrechen gegen Kinder sowie auf sexueller und geschlechtsbasierter Gewalt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 17.7.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw29-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2; Zugriff am 18.7.23, S.12; UN, Darfur: International Criminal Court launches investigation into surging violence, vom 13.7.23, https://www.un.org/africarenewal/magazine/july-2023/darfur-international-criminal-court-launches-investigation-surging-violence; Zugriff am 18.7.23).

Am 14. Juli 2023 berichteten mehrere Medien über den Fund eines Massengrabs in der Nähe der Hauptstadt West-Darfurs, El-Geneina. Demnach seien dort 87 Menschen begraben worden, viele von ihnen Angehörige der Volksgruppe der Masalit. Unter Berufung auf Augenzeugen wird berichtet, dass die RSF und mit ihr verbündete Milizen für den Tod der Menschen verantwortlich seien. Überlebende seien gezwungen worden, die Opfer im gefundenen Massengrab beizusetzen - eine würdige Beisetzung auf einem Friedhof sei damit bewusst verwehrt worden. Die Opfer sollen zwischen dem 13. Juni 2023 und dem 21. Juni 23 getötet und nach und nach begraben worden sein (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 17.7.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw29-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2; Zugriff am 18.7.23, S.12; OHCHR, Sudan: At least 87 buried in mass grave in Darfur as Rapid Support Forces deny vic-tims decent burials, vom 13.7.23, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/07/sudan-least-87-buried-mass-grave-darfur-rapid-support-forces-deny-victims; Zugriff am 18.7.23).

Die Organisation Ärzte ohne Grenzen berichtet am 14. Juli 2023 durch ihren Projektkoordinator in Al Fashir, dass die Lage weiter angespannt ist. Die Kampfhandlungen in Al Fashir hielten seit Ausbruch des Konfliktes am 15. April 2023 an. Derzeit kontrollierten die SAF und der Gouverneur von Darfur die Stadt. Der Markt sei aufgrund der Kampfhandlungen und der Gefahr von Plünderungen seit Wochen geschlossen. Lediglich ein paar Geschäfte würden ihre Türen öffnen. Lieferwege seien abgeschnitten oder würden durch Milizen behindert. Im Ergebnis würden die meisten Lieferungen Milizen oder Plünderern in die Hände fallen. In das von der Organisation betreute Krankenhaus würden täglich ca. 10 kriegsverletzte Personen eingeliefert. Die meisten kämen aus dem Osten von Al Fashir, aus Kutum oder aus Tawila. Sowohl Tawila (Stadt) als auch das gleichnamige Flüchtlingscamp seien kürzlich angegriffen worden. Zahlreiche Verletzte und etwa 18.000 bis 19.000 vertriebene Haushaltsgemeinschaften seien die Folge. Etwa ein Viertel dieser Menschen sei nach Al Fashir gekommen. Viele hätten das Krankenhaus in kritischem Zustand erreicht. Aufgrund der Sicherheitslage hätten sie für die Reise nach Al Fashir eine Woche gebraucht. Etwa 600 Vertriebene aus dem Osten von Al Fashir, Kutum und Tawila hätten im Krankenhaus Zuflucht gesucht. Es sei mittlerweile gelungen etwa 500 Personen anderweitig unterzubringen. Das Krankenhaus sei bereits in jeglicher Hinsicht überfüllt. 60 % der Betten seien mit Kriegsverletzten belegt. 300 Personen seien (dort) seit Beginn der Kämpfe gestorben. 1.000 Personen seien wegen Kriegsverletzungen behandelt worden (MSF, Sudan: Over 1,000 wounded people treated at MSF-supported hospital during almost three months of fighting in El Fasher, vom 14.7.23, https://reliefweb.int/report/sudan/sudan-over-1000-wounded-people-treated-msf-supported-hospital-during-almost-three-months-fighting-el-fasher; Zugriff am 18.7.23).

Nach alledem liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Al Fashir, Nord-Darfur einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des dort herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt sein würde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG), während kein Schutz nach § 3d AsylG besteht.

2. Khartum, Bahri und Omdurman bilden das Epizentrum der gewaltsamen Auseinandersetzungen im Sudan (ACLED, Situation Update June 2023 vom 23.6.23, https://acleddata.com/2023/06/23/sudan-situation-update-june-2023-conflict-intensifies-following-the-breakdown-of-jeddah-talks/; Zugriff am 18.7.23).

Ein Waffenstillstand vom 18. Juni 2023 bis zum 21. Juni 2023 wurde zunächst bis auf wenige Ausnahmen weitgehend eingehalten. Allerdings kam es kurz vor dem Ablaufen der Frist - am 21. Juni 2023 um 6:00 Uhr - zu heftigen Kämpfen zwischen der sudanesischen Armee (SAF) und den Rapid Support Forces (RSF). Medienberichten zufolge konzentrierten sich die Kämpfe auf das Hauptstadtgebiet und die dazugehörigen Städte Khartum, Omdurman und Bahri. Dabei sei es zu Luftangriffen, Artilleriebeschuss und Bodenkämpfen gekommen. SAF und RSF wiesen sich gegenseitig die Schuld am Ausbruch der Kämpfe und dem damit verbundenen Bruch der Waffenruhe zu. Im Verlauf der anhaltenden Kämpfe konnten Kräfte der RSF die Oberhand gewinnen und wichtige Punkte wie einen Großteil des Gebäudekomplexes des Präsidentenpalasts, das wichtigste Öl-Terminal im Hauptstadtgebiet und das Hauptquartier der schwer bewaffneten Central Reserve Police besetzen und vorerst auch halten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 26.6.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw26-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=7; Zugriff am 13.7.23., S. 11).

ACLED meldete bereits am 23. Juni 2023, dass sich 65 % aller dokumentierten Vorfälle seit Beginn der gewaltsamen Auseinandersetzungen am 15. April 2023 im Bereich Khartum, Bahri und Omdurman ereignet haben. Seitdem seien 820 Todesfälle für den Großraum Khartum dokumentiert worden (ACLED, Situation Update June 2023 vom 23.6.23, https://acleddata.com/2023/06/23/sudan-situation-update-june-2023-conflict-intensifies-following-the-breakdown-of-jeddah-talks/; Zugriff am 18.7.23).

Medienberichten zufolge eskalieren die Kämpfe in den Schwesterstädten der Hauptstadtregion (Khartum, Omdurman und Bahri) zunehmend. Seit dem 2. Juli 2023 seien demnach die Luftangriffe der SAF sowie entsprechend das Abwehrfeuer der RSF intensiviert worden. Am 8. Juli 2023 seien durch einen Luftangriff der SAF auf Ziele in einem Stadtteil Omdurmans mindestens 22 Zivilpersonen getötet worden. Die RSF habe von über 31 Todesopfern gesprochen. Medienberichten zufolge seien am 6. Juli 2023 in größerem Umfang Spezialeinheiten der SAF nach Khartum verlegt worden. Zudem habe die RSF in von ihr kontrollierten Stadtviertelen damit begonnen, Befestigungen und Schützengräben zu errichten. Der Generalsekretär der UN verurteilte den Luftangriff vom 8. Juli 2023 und zeigte sich besorgt über eine mögliche Destabilisierung der gesamten Region aufgrund der anhaltenden Kämpfe. Das Kampfgeschehen weitete sich zuletzt auch auf bisher weniger stark betroffene Teile des Hauptstadtgebietes aus, was eine verstärkte Fluchtbewegung in die umliegenden Bundesstaaten auslöste. Es gibt daher kaum noch Warenaustausch zwischen den drei Städten; die Lebensmittelpreise stiegen weiter an (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 10.7.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw28-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=4; Zugriff am 13.7.23, S. 11; Radio Dabanga, Sudan: This week's news in brief, vom 4.7.23, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/%e2%99%a6-sudan-this-weeks-news-in-brief-%e2%99%a6-12; Zugriff am 6.7.23; Radio Dabanga, Sudan: Dozens dead in Khartoum shelling havoc, vom 6.7.23, https://www.dabangasudan.org/en/all-news/article/dozens-dead-in-khartoum-shelling-havoc; Zugriff am 6.7.23; Al Jazeera, Fighting reignites between Sudan army, RSF in Khartoum, vom 2.7.23, https://www.aljazeera.com/news/2023/7/2/fighting-reignites-between-sudan-army-rsf-in-khartoum; Zugriff am 6.7.23; BBC, Sudan conflict: Army outnumbered on Khartoum's streets, vom 24.6.23, https://www.bbc.com/news/world-africa-65962771; Zugriff am 6.7.23).

Die Kampfhandlungen halten mit unverminderter Intensität an. Am 14. Juli 2023 wurde der Shaabi Markt in Omdurman von der SAF mit Artillerie beschossen, was mindestens 30 Menschen das Leben kostete. Am 16. Juli 2023 wurde in der Stadt Bahri eine Moschee während eines Luftangriffs getroffen, wobei eine neun-köpfige Familie ums Leben kam. Nach Angaben der UN haben bisher mehr als drei Millionen Menschen, knapp 50 % der Bevölkerung Khartums, die Hauptstadt verlassen. Demnach sei es für die meisten der Menschen, die sich derzeit noch in der Hauptstadt aufhalten, aus finanziellen oder gesundheitlichen Gründen nicht möglich, vor den Kämpfen zu fliehen (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 17.7.23, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2023/briefingnotes-kw29-2023.pdf?__blob=publicationFile&v=2; Zugriff am 18.7.23, S.13).

Nach alledem liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass der Kläger auch bei einer Rückkehr nach Khartum einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des dort herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt sein würde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG), während kein Schutz nach § 3d AsylG besteht.

3. Der Kläger ist auch nicht auf eine innerstaatliche Schutzalternative im Sudan zu verweisen. Gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keiner tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt ist oder Zugang zu Schutz vor der Gefahr eines ernsthaften Schadens nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Denn der Kläger kann schon nicht sicher und legal in den Sudan reisen. Rückführungen, die per Flugzeug nach Khartum erfolgen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, 1.6.22, S. 24), sind aufgrund der Sicherheitslage in Khartum nicht möglich.

II. Die in dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist gegenstandslos (BVerwG, Urteil vom 26.6.2002 - 1 C 17.01 - juris).

Schließlich erweist sich die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, da das Bundesamt in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung zur Gewährung subsidiären Schutzes verpflichtet und daher nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AsylG nicht zum Erlass einer Abschiebungsandrohung ermächtigt ist.

Die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes ist ebenfalls aufzuheben, weil Voraussetzung für die Befristung nach § 11 Abs. 6 AufenthG die Ausreisepflicht des Ausländers ist, die hier aufgrund der Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes nicht vorliegt.

Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des zurückgenommenen Begehrens aus § 155 Abs. 2 VwGO, im Übrigen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.