Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.05.2022, Az.: 13 K 254/20

Keine Änderung von Feststellungsbescheiden

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
17.05.2022
Aktenzeichen
13 K 254/20
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 40302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - AZ: IV R 17/22

Fundstellen

  • AO-StB 2023, 149
  • GStB 2023, 240

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Änderungsmöglichkeit von Feststellungsbescheiden.

Der Kläger betrieb bis zum Jahr 2009 ein Einzelunternehmen als sozialpädagogischer Betreuer auf Honorarbasis. In 2009 gründete er zusammen mit Herrn X die X und Y GbR (im Folgenden: GbR), an der der Kläger zu 60,5% beteiligt war. Die Tätigkeit der GbR umfasste ebenfalls die Betreuung geistig und seelisch behinderter Menschen.

Für die Streitjahre 2010 und 2011 reichte die GbR am 2. November 2011 (für das Jahr 2010) bzw. am 13. Juli 2012 (für das Jahr 2011) Feststellungserklärungen ein. Für das Jahr 2010 wurde ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 58.677,25 € erklärt, wobei ein Gewinnanteil von 43.157,11 € auf den Kläger entfiel. Für das Jahr 2011 wurde ein Gewinn von 46.693,21 € erklärt mit einem Gewinnanteil des Klägers von 32.545,16 €.

Im Rahmen der Erstellung dieser Erklärungen wurde der Kläger durch den Steuerberater der GbR jeweils nach seinen Sonderbetriebsausgaben gefragt. In diesem Zusammenhang gab der Kläger an, dass er diese in seinen Einkommensteuererklärungen ansetzen werde, da entsprechende Ausgaben für den Veranlagungszeitraum 2009 durch das beklagte Finanzamt (im Folgenden: FA) ebenfalls im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt worden seien.

Der Feststellungsbescheid für das Jahr 2010 erging am 3. Februar 2012 und der Feststellungsbescheid für das Jahr 2011 am 26. September 2012. Die Feststellungen erfolgten entsprechend den zuvor eingereichten Erklärungen. Einsprüche wurde gegen die Feststellungsbescheide nicht eingelegt.

Am 29. November 2012 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung 2010 ein. Beigefügt war eine Anlage EÜR auf den Namen der GbR mit der - entsprechend dem Gewinnanteil in der Feststellungserklärung der GbR - Betriebseinnahmen in Höhe von 43.157,11 € angegeben wurden. Weiterhin wurden Betriebsausgaben von 9.180,99 € geltend gemacht. Das FA erließ daraufhin am 14. Dezember 2012 einen Einkommensteuerbescheid 2010 und berücksichtigte bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit aus Beteiligungen einen Betrag von 43.157 €. In den Erläuterungen wurde auf die Bindungswirkung der Feststellungen im Feststellungsbescheid der GbR für das Jahr 2010 hingewiesen. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein, den er damit begründete, dass die geltend gemachten Aufwendungen nicht allein im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die GbR gestanden hätten. Er habe vielmehr die Infrastruktur seines Einzelunternehmens aufrechterhalten und hiermit verbunden entsprechende Aufwendungen gehabt.

Das FA erließ daraufhin am 27. Mai 2014 einen Änderungsbescheid für Einkommensteuer 2010, in dem die geltend gemachten Aufwendungen bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt wurden. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 machte der Kläger in der Anlage S einen Verlust von 3.438 € mit dem Zusatz "ambulante Betreuungen Y" geltend. Das FA erließ daraufhin am 21. März 2014 einen ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 2011, in dem die zuvor festgestellten Einkünfte aus der GbR als Einkünfte aus Beteiligungen bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt wurden. Die geltend gemachten Aufwendungen von 3.438 € wurden ebenfalls bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt.

Die GbR stellte ihre Tätigkeit zum 30. September 2014 ein. Der Kläger hatte bereits im Jahr 2012 die Tätigkeit im Rahmen seines Einzelunternehmens wieder aufgenommen. Das FA führte daraufhin bei der GbR eine Außenprüfung durch, die ohne Änderung der Besteuerungsgrundlagen abgeschlossen wurde. Dies wurde den Steuerberatern der GbR mit Schreiben des FA vom 19. Mai 2015 mitgeteilt. Parallel hierzu führte das FA auch beim Kläger eine Außenprüfung durch. Der Prüfer des FA kam dabei zu dem Ergebnis, dass die durch den Kläger geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit als Sonderbetriebsausgaben in der Gewinnermittlung der GbR zu erfassen seien. Die jeweiligen Aufwendungen hätten nicht im Zusammenhang mit einem Einzelunternehmen des Klägers gestanden.

Das FA änderte die Einkommensteuerbescheide des Klägers daraufhin nach § 164 Abs. 2 AO und berücksichtigte die von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben nicht mehr.

Die GbR stellte daraufhin am 29. Juli 2015 einen Änderungsantrag für die Feststellungsbescheide 2010 und 2011 und begründete diesen mit den Feststellungen der Außenprüfung beim Kläger. Insgesamt wurde die Berücksichtigung weiterer Aufwendungen in Höhe von 16.389,99 € geltend gemacht. Eine Änderung habe nach § 174 Abs. 3 AO zu erfolgen.

Das FA lehnte den Änderungsantrag ab. Das hiergegen geführte Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die daraufhin erhobene Klage wies der 2. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts mit seinem Urteil vom 1. März 2017 (Az. 2 K 56/16) als unbegründet zurück. Danach könne eine Änderung weder nach § 174 Abs. 3 AO noch nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erfolgen. Der Kläger bzw. die GbR könne sich auch nicht auf die Vorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO berufen. Der Kläger habe seine Mitwirkungspflichten verletzt, indem er im Rahmen des Einspruchsverfahrens die Vorlage von Unterlagen (Miet- und Anstellungsverträge) verweigert habe, mit denen die Veranlassung der geltend gemachten Aufwendungen hätte überprüft werden können. Daraufhin habe das FA die Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durchgeführt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hob die Entscheidung nach Zulassung der Revision mit seinem Urteil vom 10. September 2020 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Niedersächsische Finanzgericht zurück. Der BFH legte die Klage rechtsschutzgewährend dahin aus, dass die Klage durch den Kläger als ehemaligen Gesellschafter der GbR erhoben worden sei. Das Finanzgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass eine Änderung nach § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 174 Abs. 3 AO ausscheide. Das Finanzgericht sei aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass eine Änderung nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO deshalb ausscheide, weil § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO nicht anwendbar sei. Entgegen der Ansicht des Finanzgerichts sei das Verschulden im Streitfall unbeachtlich. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO sei gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß auch auf einen Gewinnfeststellungsbescheid für eine Personengesellschaft anzuwenden, wenn sich eine gegenläufige Änderung aus einem anderen Bescheid - hier dem Einkommensteuerbescheid für den feststellungsbeteiligten Kläger - ergebe. Soweit sich das Finanzgericht darauf berufe, dass ein grobes Verschulden gleichwohl beachtlich sei, wenn das nachträgliche Bekanntwerden von Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auf einer Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen beruhe, sei dem nicht zu folgen. Denn nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO genüge es, wenn für sich gesehen die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt seien, wenn der zuständigen Stelle des FA beim Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids noch nicht bekannte Tatsachen oder Beweismittel zu einer Steuererhöhung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen würden, wenn keine andere Änderungsvorschrift greifen würde. Das Finanzgericht habe aus der Rechtsprechung des BFH zur Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO falsche Schlüsse gezogen. Diese könnten auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO nicht übertragen werden. Die Sache sei u.a. deshalb nicht spruchreif, weil das Finanzgericht lediglich Feststellungen zu einer Außenprüfung beim Kläger und nicht zu einer Außenprüfung bei der GbR getroffen habe. Sollte eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO ergangen sein, werde das Finanzgericht zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen einer Änderungssperre nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 173 Abs. 2 Satz 2 AO vorlägen und welche Rechtsfolgen sich daraus für den Streitfall ergeben würden.

Der Kläger hat im anschließenden Klageverfahren vor dem Finanzgericht seine Klage weitergehend damit begründet, dass über die parallel durchgeführte Außenprüfung bei der GbR kein Prüfungsbericht erstellt worden sei. Hier hätte aber die bei der Prüfung des Einzelunternehmens gewonnene Erkenntnis, d.h. das Vorliegen von Sonderbetriebsausgaben des Klägers, Berücksichtigung finden müssen. Es sei lediglich mitgeteilt worden, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe. Hierin liege ein Verstoß gegen § 199 Abs. 1 AO, der vorschreibe, dass der Außenprüfer die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auch zugunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen habe. Hierauf habe er im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach hingewiesen. Hierdurch habe er zu erkennen gegeben, dass er sich durch die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO beschwert fühle. Diese Einwendungen müssten als Einspruch gegen den Verwaltungsakt berücksichtigt werden. Nach der Literatur handele es sich bei der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO um einen Verwaltungsakt. Über den Einspruch sei noch zu entscheiden. Die Monatsfrist für den Einspruch sei auch nicht abgelaufen gewesen, weil die Mitteilung des FA keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten habe. Die vom FA angenommene Änderungssperre wäre nur dann nicht zu beanstanden, wenn die in der Mitteilung enthaltene Aussage, dass die Ermittlungen des Prüfers erfolglos verlaufen seien, zuträfe oder wenn sich die Einwendungen des Klägers als unbegründet herausstellen würden. Beides sei hier nicht der Fall. Die Mitteilung sei bisher nicht wirksam geworden.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 9. September 2015 in Gestalt des Einspruchsbescheides vom 29. März 2016 den Beklagten zu verpflichten, die Feststellungsbescheide für die Jahre 2010 und 2011 zu ändern und Sonderbetriebsausgaben des Klägers für 2010 in Höhe von 8.599,99 € und für das Jahr 2011 in Höhe von 2.637,56 € zu berücksichtigen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Dies begründet es damit, dass durch die Mitteilung des Außenprüfers nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO nach Abschluss der Prüfung bei der GbR die Änderungssperre nach § 173 Abs. 1 AO eingetreten sei. Hierfür sei es ohne Bedeutung, dass die Mitteilung kein Verwaltungsakt sei. Die Mitteilung sei eine besondere Form der Erfüllung der nach § 202 Abs. 1 Satz 1 AO bestehenden Verpflichtung, einen Prüfungsbericht zu erstellen und dem Steuerpflichtigen zu übersenden. Die Mitteilung sei auch kein Verwaltungsakt, weil sie die dort getroffenen Rechtsfolgen nicht regelnd anordne. Unabhängig von der erhöhten Bestandskraft nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO liege kein Fall für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Es fehle bereits an einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die in den Einkommensteuerbescheiden 2010 und 2011 des Klägers zur Erledigung der Einspruchsverfahren zunächst angesetzten (Sonder-)Betriebsausgaben seien allein aufgrund der geänderten rechtlichen Beurteilung der Außenprüfung nach § 164 Abs. 2 AO nicht mehr berücksichtigt worden. Ohne den Vorbehalt der Nachprüfung wäre eine Änderung aufgrund neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht mehr möglich gewesen. Es sei zutreffend, dass die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO keine allgemeine Änderungssperre auslöse. Sie hindere nur die Änderung eines Steuerbescheids nach § 173 Abs. 1 AO. Aber gerade die Anwendung dieser Änderungsvorschrift solle im Streitfall zur Durchbrechung der Bestandskraft der Feststellungsbescheide 2010 und 2011 der GbR dienen. Die Bestandskraft eines Steuerbescheides diene objektiv der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, welche ihrerseits im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip wurzelten. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens müsse unter Umständen auch eine falsche Entscheidung aufrechterhalten werden. Die Betriebsprüfung sei seitens der Rechtsbehelfsstelle angeregt worden, weil mangels Mitwirkung des Klägers im Einspruchsverfahren vom Innendienst habe nicht festgestellt werden können, ob die geltend gemachten Aufwendungen Betriebsausgaben im Einzelunternehmen oder Sonderbetriebsausgaben in der GbR darstellten. Der Betriebsprüfer habe eine Änderungsmöglichkeit der Feststellungsbescheide geprüft und nach Ansicht des FA zum damaligen Zeitpunkt zu Recht verneint. Obwohl der steuerlich beratene Kläger im Rahmen der Außenprüfung bei seinem Einzelunternehmen ausdrücklich auf die mangelnde Abzugsfähigkeit der Sonderbetriebsausgaben hingewiesen worden sei, habe er es versäumt, vor Abschluss der parallel durchgeführten Außenprüfung bei der GbR einen entsprechenden Änderungsantrag auf Berücksichtigung der Kosten zu stellen. Dies sei auch möglich und zumutbar gewesen, da der Prüfer seiner Unterrichtungspflicht nachgekommen sei und den Kläger telefonisch am 13. Mai 2015 von dem beabsichtigten ergebnislosen Abschluss der Außenprüfung unterrichtet habe. Der Kläger habe dann erstmals am 29. Juli 2015 eine Änderung der Feststellungsbescheide beantragt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die durch das FA abgelehnte Änderung der Feststellungsbescheide 2010 und 2011 der GbR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Nach den Feststellungen des Revisionsurteils ist vorliegend die Änderung der streitgegenständlichen Bescheide nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu prüfen.

Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO gelten für die gesonderte Feststellung die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen.

§ 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO ermöglicht eine Änderung soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO stehen.

2. Nach den Feststellungen des Revisionsurteils - an die der Senat nach § 126 Abs. 5 FGO gebunden ist - sind die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO, d.h. die Unbeachtlichkeit eines Verschuldens an einem nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen, zu bejahen. Die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO liegen danach grundsätzlich vor.

Der unmittelbare Zusammenhang i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO besteht vorliegend dadurch, dass eine Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben auf Ebene der GbR eine entsprechende (steuererhöhende) Kürzung der Betriebsausgaben im Einzelunternehmen des Klägers zur Folge hat. § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO ist auf einen Gewinnfeststellungsbescheid für eine Personengesellschaft auch dann anzuwenden, wenn sich eine gegenläufige Änderung aus dem Einkommensteuerbescheid für einen feststellungsbeteiligten Gesellschafter ergibt.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz führt auch eine eventuelle Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers nicht zu einem Ausschluss des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO. Denn nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO genügt es, wenn für sich gesehen die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt sind, wenn also der zuständigen Stelle des FA beim Erlass des ursprünglichen Steuerbescheids noch nicht bekannte Tatsachen oder Beweismittel zu einer Steuererhöhung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO führen würden, wenn keine Änderungsvorschrift greifen würde.

3. Eine Änderung der streitgegenständlichen Steuerbescheide scheitert vorliegend allerdings an der Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO.

a) Abweichend von § 173 Abs. 1 AO können Steuerbescheide gemäß § 173 Abs. 2 Satz 1 AO, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO ergangen ist.

Nach § 202 Abs. 1 Satz 1 AO ergeht über das Ergebnis der Außenprüfung ein schriftlicher Bericht (Prüfungsbericht). Im Prüfungsbericht sind nach § 202 Abs. 1 Satz 2 AO die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderung der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird.

Eine solche Mitteilung ist am 19. Mai 2015 ergangen und den Steuerberatern der GbR übermittelt worden.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO nicht um einen Verwaltungsakt.

aa) Ein Verwaltungsakt ist nach § 118 Satz 1 AO jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Regelung bedeutet in diesem Zusammenhang das gewollte hoheitliche Setzen einer verbindlichen Rechtsfolge (Söhn, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 118 AO Rn. 116; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 118 AO Rn. 11). Für die Prüfung, ob die Finanzbehörde einen Verwaltungsakt erlassen hat, kommt es darauf an, ob für den Adressaten aus der Mitteilung selbst oder aus den Umständen ihres Erlasses objektiv erkennbar ist, dass eine einseitige, verbindliche, der Rechtsbeständigkeit fähige Regelung kraft hoheitlicher Gewalt gewollt sei (BFH, Urteile vom 9. April 2008 II R 31/06, BFH/NV 2008, 1435, und vom 22. Oktober 1986 I R 254/83, BFH/NV 1988, 10).

bb) In der juristischen Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. Schallmoser, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 202 AO Rn. 50; Intemann, in Koenig, AO, 4. Aufl., § 202 Rn. 17; Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 202 AO Rn. 16; Hendricks, in: Gosch, AO/FGO, § 202 AO Rn. 26; Frotscher, in: Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 202 AO Rn. 12; aA Rüsken, in: Klein, AO, 15. Aufl., § 202 Rn. 9 der aber auf die "erwägenswerten Gründe" der Gegenmeinung hinweist).

Zur Begründung wird dabei u.a. ausgeführt, dass die Mitteilung die verbindliche Feststellung enthalte, dass eine Änderung der Besteuerungsgrundlagen nicht eingetreten sei (Schallmoser, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O Rn. 51) und dass von dieser in mehrfacher Hinsicht unmittelbare Rechtswirkungen ausgehen würden (Seer, in: Tipke/Kruse, a.a.O. Rn. 16).

cc) Dieser Auffassung ist der I. Senat des BFH mit seiner Entscheidung vom 29. April 1987 (I R 118/83, BStBl II 1988, 168) entgegengetreten. In dieser stellt der BFH zunächst klar, dass es sich bei dem nach § 202 Abs. 1 Satz 1 AO zu ergehenden Prüfungsbericht nicht um einen Verwaltungsakt handelt, da dieser nicht auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, sondern lediglich der Gewährung rechtlichen Gehörs dient. Für die in § 202 Abs.1 Satz 3 AO vorgesehene Mitteilung muss Ähnliches gelten. Sie ist eine besondere Form der Erfüllung der nach § 202 Abs.1 Satz 1 AO bestehenden Verpflichtung, einen Prüfungsbericht zu erstellen und dem Steuerpflichtigen zu übersenden. Dies folgt aus den Worten "so genügt es". Sie ist andererseits kein Verwaltungsakt, weil sie keine Regelung enthält, sondern nur - wie ein Prüfungsbericht - Auskunft über das tatsächliche Ergebnis der durchgeführten Außenprüfung gibt. Die Mitteilung ist auch im Hinblick auf § 171 Abs. 4 AO und § 173 Abs. 2 AO kein Verwaltungsakt, weil sie die dort genannten Rechtsfolgen nicht regelnd anordnet. Stattdessen knüpfen die Rechtsfolgen der genannten Vorschriften an die Mitteilung i.S. des § 202 Abs.1 Satz 3 AO als ein im Tatsächlichen liegendes Tatbestandsmerkmal an (BFH, Urteil vom 29. April 1987 - I R 118/83, a.a.O. Rn. 19).

Der VI. Senat des BFH hat in seiner Entscheidung vom 31. August 1990 (VI R 78/86, BStBl II 1991, 537) ausdrücklich offengelassen, ob er sich der Rechtsauffassung des BFH anschließt. Der VIII. Senat des BFH ist in seinem Urteil vom 14. September 1993 (VIII R 9/93, BStBl II 1995, 2 unter Rn. 20) der Rechtsauffassung des I. Senats gefolgt und ebenfalls davon ausgegangen, dass der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO keine Verwaltungsakt-Qualität zukommt.

dd) Der Senat schließt sich der Auffassung des BFH in den genannten Entscheidungen vom 29. April 1987 und vom 14. September 1993 an. Der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO fehlt eine Regelung. Sie enthält vielmehr für den Steuerpflichtigen eine bloße Information darüber, dass und wie die Prüfung abgeschlossen wurde. Die Verwaltungsakt-Qualität wird auch nicht dadurch begründet, dass das Gesetz an diese Mitteilung bestimmte Rechtsfolgen knüpft. Gesetzliche Vorschriften knüpfen vielmehr regelmäßig an rein tatsächliches Handlungen auch der Finanzbehörden an, ohne dass diese Maßnahmen zwingend Verwaltungsakte darstellen würden.

ee) Dabei ist dem Senat durchaus bewusst, dass sich durch diese Behandlung unterschiedliche Rechtsfolgen hinsichtlich der Rechtsschutzmöglichkeiten vor allem in Fallkonstellationen wie der vorliegenden ergeben können. Wäre es im Rahmen der Außenprüfung bei der GbR zu entsprechenden Feststellungen und sich anschließenden Änderungsbescheiden gekommen, hätte für den Kläger die Möglichkeit bestanden, gegen diese Einspruch einzulegen oder einen Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO zu stellen. Dies gilt umso mehr, da im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO die Tatsachen nicht gegeneinander gewichtet werden. D.h. eine in ihren finanziellen Auswirkungen geringfügige Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO kann das grobe Verschulden des Steuerpflichtigen unbeachtlich werden lassen und den Weg zu einer Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen und einer beträchtlichen Steuererstattung freimachen (Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rn. 88 m.w.N.).

Dem steht im Fall der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO eine Konstellation entgegen, in der dem Steuerpflichtigen mit Zugang der Mitteilung die Rechtsschutzmöglichkeiten abgeschnitten werden. Im Übrigen wäre an weitere Fallkonstellationen zu denken, in denen z.B. das Prüfungsfinanzamt der Gesellschaft und das Veranlagungsfinanzamt des Gesellschafters auseinanderfallen und ein ständiger Informationsaustausch zwischen beiden daher nicht zwingend gegeben ist.

Gegen eine eingrenzende Auslegung des § 173 Abs. 2 Satz 2 AO spricht im konkreten Fall aber zunächst, dass die im Ergebnis unzutreffende Besteuerung durch die Nichtberücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben auf einen Fehler des Klägers zurückzuführen ist. Dieser bzw. sein Steuerberater hatte fälschlicherweise angenommen, dass die Aufwendungen als Betriebsausgaben in seiner eigenen Steuererklärung angesetzt werden könnten.

Für das vorliegende Ergebnis spricht zudem die Gesetzesbegründung zur Vorgängervorschrift des § 173 Abs. 2 Satz 2 AO, dem § 154 AO a.F. Danach sollte durch Abs. 2 gerade die besondere Bedeutung einer Außenprüfung betont werden und dies auch dann anwendbar sein, wenn die Außenprüfung ohne Ergebnis geblieben ist und lediglich eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO ergeht (BT-Drucks. VI/1982, 153). Diese besondere Bedeutung der Außenprüfung rechtfertigt es, für außergewöhnliche Fallkonstellationen wie die vorliegende nur eingeschränkte Rechtsschutzmöglichkeiten des Steuerpflichtigen zuzulassen. Denn der Zweck des § 173 Abs. 2 AO liegt darin, den Rechtsfrieden zu gewährleisten. Dabei gilt Rechtsfriede für den Steuerpflichtigen und den Staat gleichermaßen (BFH, Urteil vom 19. Januar 1987 - IV R 96/85, BStBl II 1987, 410 [BFH 29.01.1987 - IV R 96/85]; Urteil vom 25. März 2003 - IX R 106/00, BFH/NV 2004, 1379; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rn. 89).

ee) Dementsprechend können die späteren Schreiben des Klägers auch nicht als Einspruch gegen die Mitteilung angesehen werden. Mit dem Wirksamwerden der Mitteilung vom 19.05.2015, d.h. mit der Bekanntgabe an die Steuerberater der GbR endete die Berechtigung des FA, aufgrund der Prüfungsordnung Prüfungshandlungen vorzunehmen (vgl. Hendricks, in: Gosch, AO/FGO, § 202 AO Rn. 26). Damit einhergehend endete für das FA die Möglichkeit, Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO vorzunehmen (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, a.a.O. Rn. 16).

c) Wie bereits dargestellt ergibt sich die Änderungsmöglichkeit zugunsten der GbR vorliegend überhaupt nur über den sich aus § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO ergebenden Sachzusammenhang. Ohne die Änderungsmöglichkeit zulasten des Klägers nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO greift auch nicht die Ausnahmevorschrift des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO, wonach ein Verschulden des Steuerpflichtigen am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen oder Beweismittel unbeachtlich ist.

Demzufolge kommt es im vorliegenden Fall darauf an, ob den Kläger bzw. die Feststellungsbeteiligten ein Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der neuen Tatsachen - konkret dem Vorliegen von Sonderbetriebsausgaben auf Ebene der GbR - trifft. Dies ist nach den Feststellungen des Revisionsurteils zu bejahen. Der Kläger muss sich insoweit das Verschulden der steuerlichen Berater der GbR zurechnen lassen. Diese hätten nicht in Kenntnis dessen, dass der Kläger "Sonderbetriebsausgaben" für die Streitjahre in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen wollte, diese ungefragt in den Feststellungserklärungen der GbR unberücksichtigt lassen dürfen.

4. Eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO kommt auch nicht aufgrund der durch den Kläger zitierten BFH-Entscheidungen vom 29. April 1987 (I R 118/93, BStBl II 1988, 168 [BFH 29.04.1987 - I R 118/83]) und vom 14. September 1993 (VIII R 9/93, BStBl II 1995, 2) in Betracht.

a) Mit der bereits zitierten Entscheidung vom 29. April 1987 hat der BFH zwar den Rechtssatz aufgestellt, dass es sich bei der Mitteilung nach § 202 Satz 3 AO nicht um einen Verwaltungsakt handelt, der eine allgemeine Änderungssperre auflöst. Damit sollte aber nur klargestellt werden, dass sich die aus § 173 Abs. 2 Satz 2 AO ergebende Änderungssperre nicht auf andere Änderungsvorschriften wie z.B. § 164 Abs. 2 AO bezieht. Dabei wird in Satz 1 des ersten Leitsatzes aber ausdrücklich festgestellt:

"Eine Mitteilung i.S. des § 202 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 hindert unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 nur die Änderung eines Steuerbescheides gemäß § 173 Abs. 1 AO 1977."

Vorliegend ist aber ausschließlich die genannte Änderung nach § 173 Abs. 1 AO Thema. Nur aus dieser kann der Kläger ja die Änderungsmöglichkeit bzw. das fehlende Abstellen auf ein Verschulden nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO ableiten.

b) Diese Rechtsprechung ist durch die ebenfalls genannte Entscheidung vom 14. September 1993 (VIII R 9/93) lediglich bestätigt worden. Danach bezieht sich die Änderungssperre aus § 173 Abs. 2 Satz 2 AO ausdrücklich auf Änderungen i.S. des § 173 Abs. 1 AO.

5. Der Kläger kann sich auch nicht auf ein mögliches Mitverschulden des Finanzamts im Zusammenhang mit der Mitteilung vom 19. Juli 2015 berufen. Nach der durch das FA seinerzeit vertretenen Rechtsauffassung kam eine Änderung der Feststellungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO schon von vornherein nicht in Betracht. Dort hatte man anscheinend die Auffassung vertreten, dass die Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO bereits deshalb ausscheide, weil vorliegend eine Änderung der Steuerbescheide des Klägers nicht nach § 173 Abs. 1 AO, sondern nach § 164 Abs. 2 AO erfolgte. Diese Rechtsauffassung ist, wie durch die Revisionsentscheidung bestätigt wurde, unzutreffend.

Unbeachtet hiervon hätte der Kläger aber fristgemäß gegen die Feststellungsbescheide der GbR Einspruch einlegen können. Er muss sich insoweit das Verschulden der steuerlichen Berater der GbR entgegenhalten lassen, die den Ansatz der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen im Rahmen von dessen Einkommensteuererklärung ohne weitere Prüfung angenommen und die Feststellungsbescheide der GbR nicht parallel offen gehalten haben. Die Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verlangen nicht nur einen geregelten Verlauf des Verwaltungsverfahrens, sondern auch einen gesicherten rechtsbeständigen Abschluss dieses Verfahrens mit der Folge, dass im Einzelfall materiell unrichtige Steuerbescheide in Kauf genommen werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 1 BvR 1509/91, BVerfGE 88, 384; BFH, Urteil vom 15. Oktober 1964 - III 89/64 U, BStBl. III 1965, 104).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1, 2 FGO. Der Kläger hat insoweit trotz der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung durch den BFH die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Denn nach § 135 Abs. 2 FGO fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Für die Rechtsfolge des § 135 Abs. 2 FGO ist es unerheblich, wenn der Kläger zunächst erreicht, dass der BFH die Sache - mit Übertragung der Kostenentscheidung - an das Finanzgericht zurückverweist und es im zweiten Rechtszug dann doch zur Klageabweisung kommt. Der endgültig unterlegene Kläger hat in diesen Fällen auch die Kosten des früheren Revisionsverfahrens zu tragen (Brandis, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 135 AO Rn. 9 m.w.N.).

7. Die Revision war vorliegend wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

Vorliegend kommt der diskutierten Rechtsfrage der VA-Qualität der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 FGO grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Rechtsfrage wird in der Fachliteratur fast durchgängig anders betrachtet als in den zitierten Entscheidungen des BFH. Zwar ist eine Rechtsfrage, die der BFH entschieden hat, grundsätzlich geklärt (BFH, Beschluss vom 19. Oktober 2011 - IV B 24/10, BFH/NV 2012, 164; Beschluss vom 22. Dezember 2012 - XI B 21/11, BFH/NV 2012, 813 [BFH 22.12.2011 - XI B 21/11]). Die Revision ist aber dann zuzulassen, wenn die Rechtsprechung Widerspruch in der Literatur oder Finanzgerichtsbarkeit erfahren hat und gegen sie nicht von vornherein abwegige, beachtliche neue, vom Revisionsgericht bisher noch nicht erwogene Gesichtspunkte vorgebracht werden (BFH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - X B 12/13, BFH/NV 2014, 874 [BFH 12.02.2014 - X B 12/13]; Beschluss vom 27. Mai 2015 - X B 168/14, BFH/NV 2015, 1369). Die zitierten Entscheidungen aus den Jahren 1987 und 1993 haben sich aber bisher nicht zu der hier aufgeworfenen Problematik des verkürzten Rechtsschutzes für den Steuerpflichtigen bei Ergehen einer Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO geäußert. Dementsprechend ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage zu bejahen.