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§ 7 APVO-Feu - Beurteilung der Leistungen während der Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) 1Im Ausbildungsabschnitt 1 sind fünf Aufsichtsarbeiten anzufertigen und ein Fachgespräch mit einer Dauer von etwa 15 Minuten zu führen. 2Die Bearbeitungszeit soll für jede Aufsichtsarbeit 90 Minuten betragen. 3Die Leistungen werden durch unterrichtende Lehrkräfte bewertet. 4Die Bewertungen werden der Anwärterin oder dem Anwärter mitgeteilt. 5Am Ende des Ausbildungsabschnitts 1 ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung. 6Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 3. 7Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung) zugeordnet.

(2) 1Am Ende der Ausbildungsabschnitte 3 und 4 gibt die jeweilige Ausbildungsstelle eine Beurteilung über die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters ab. 2Die Gesamtleistung ist zu bewerten. 3Die Beurteilung ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen. 4Sind die Ausbildungsabschnitte 3 und 4 beendet, so ermittelt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung. 5Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahlen der Bewertungen nach Satz 2. 6Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) wird einer Note (Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung) zugeordnet.

(3) 1Die Ausbildungsbehörde ermittelt die Ausbildungsgesamtnote. 2Hierfür errechnet sie den Mittelwert der Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung und der Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung, wobei die Punktzahl der Ausbildungsnote für die fachtheoretische Ausbildung mit 33 Prozent und die Punktzahl der Ausbildungsnote für die berufspraktische Ausbildung mit 67 Prozent berücksichtigt werden. 3Der Mittelwert (Punktzahl der Ausbildungsgesamtnote) wird einer Note (Ausbildungsgesamtnote) zugeordnet.

(4) Die Ausbildungsnoten nach den Absätzen 1 und 2 und die Ausbildungsgesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter mitzuteilen.