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Abschnitt 5 HTIFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung von Hightech-Inkubatoren/Akzeleratoren "HTI"
Redaktionelle Abkürzung
HTIFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
77100

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung beträgt bis zu 5 Mio. EUR und setzt sich zusammen aus einem Zuschuss für

5.2.1
die Implementierung der Struktur und den Betrieb des HTI von bis zu 2 Mio. EUR und

5.2.2
Projektfinanzierungen von bis zu 3 Mio. EUR, die vollständig an die Letztempfängerinnen und Letztempfänger weiterzuleiten sind. Die Weiterleitung ist der Bewilligungsstelle nachzuweisen.

5.3 Zuwendungsfähig für Maßnahmen nach Nummer 5.2.1 sind

5.3.1
Ausgaben für Räume, Labore und Gerätepark, d. h. neben der eigenen Infrastruktur des Zuwendungsempfängers können weitere Räumlichkeiten für die Einrichtung des HTI und der Geräteinfrastruktur eingerichtet werden, um die Letztempfängerinnen und Letztempfänger zu unterstützen; neben der eigenen Infrastruktur des HTI können auch Verträge mit anderen öffentlichen und privaten Forschungseinrichtungen oder Unternehmen zur Nutzung oder Bereitstellung von Forschungs- und Entwicklungsinfrastruktur abgeschlossen werden,

5.3.2
Personalausgaben für vorhandenes und neu eingestelltes Personal sowie Sachausgaben für den Betrieb des HTI.

5.3.3
Ausgaben für die Beschaffung hochwertiger technischer Infrastruktur (Maschinen- und Anlagen) - auf die Nummer 4.1 ANBest-P wird hingewiesen -; die Zweckbindung der Investitionen beträgt mindestens fünf Jahre soweit sie einen Betrag von 5 000 EUR übersteigt,

5.3.4
Ausgaben für externe Dienstleistungen (z. B. Beraterinnen und Berater).

5.4 Nicht zuwendungsfähig sind

5.4.1
Grundstückserwerb,

5.4.2
Ausgaben für die GmbH-Gründung,

5.4.3
als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer.

5.5 Für Maßnahmen nach Nummer 5.2.2 kann die Projektfinanzierung bei bereits gegründeten Start-ups für Personal- und Sachausgaben unter Beachtung der Regelungen unter Nummer 5.8 verwendet werden. Für Projektfinanzierungen noch nicht gegründeter Start-ups gilt Nummer 5.6. Als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer ist nicht zuwendungsfähig.

Diese Projektfinanzierungen hat der Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) gegenüber der Bewilligungsstelle nachzuweisen.

5.6 Bei Projektfinanzierungen noch nicht gegründeter Startups, also bei natürlichen Personen ab 18 Jahren, enthalten die Zuwendungen für die zu Betreuenden

  1. a)

    ein personenbezogenes Stipendium zum Lebensunterhalt sowie

  2. b)

    einen Zuschuss für vorhabenspezifische Sachausgaben von maximal 100 000 EUR.

Die Zuwendung gemäß Nummer 5.6 Buchst. a wird als personenbezogenes Stipendium in gleichen monatlichen Raten gezahlt, um die Ausgaben für den Lebensunterhalt der zu Betreuenden zu decken. Die Höhe des Stipendiums beträgt monatlich

  • 2 000 EUR je gründende Person mit abgeschlossenem Studium und

  • 1 000 EUR je gründende Person mit abgeschlossener Berufsausbildung.

In dem personenbezogenen Stipendium sind alle etwaigen Sozial- und sonstigen Versicherungsausgaben enthalten. Die Letztempfängerinnen und Letztempfänger sind für ihre Sozial- und sonstigen Versicherungsausgaben und die etwaige Abführung von Steuern selbst verantwortlich.

5.7 Ein zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung der Zuwendung gemäß Nummer 5.6 Buchst. a erfolgt in Abweichung von VV Nr. 10 zu § 44 LHO und Nummer 6 ANBest-P nicht.

Der Nachweis der Verwendung erfolgt spätestens zwei Monate nach der Beendigung des Stipendiums in Form eines formalisierten Abschlussberichts, der Vorlage des Businessplans, eines Nachweises zur Durchführung des Coachings und der Statusgespräche sowie eines Nachweises der vorgenommenen Gründung in Niedersachsen. Für den Fall, dass nicht gegründet wurde, sind die Vorlage einer aussagekräftigen Begründung und die Stellungnahme der betreuenden Einrichtung notwendig.

Die Empfangenden eines personenbezogenen Stipendiums haben sich in ihrer Haupttätigkeit dem geförderten Projekt zu widmen.

5.8 Bei Projektfinanzierungen erhalten die Letztempfängerinnen und Letztempfänger die Leistungen des HTI, soweit sie aus Fördermitteln nach den Nummern 5.2.1 oder 5.2.2 kostenfrei oder vergünstigt erbracht werden und es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, auf der beihilferechtlichen Grundlage der Kleinbeihilfenregelung 2020, alternativ auf Grundlage der De-minimis-Verordnung. Daher holt der Erstempfänger von den Letztempfängern vor Aufnahme in den HTI eine Kleinbeihilfen- oder De-minimis-Erklärung ein und leitet diese an die Bewilligungsstelle weiter. Die Bewilligungsstelle informiert den Betreiber des HTI über den Förderhöchstbetrag für die Letztempfängerin oder den Letztempfänger.

Der Erstempfänger gibt gegenüber der Bewilligungsstelle die Höhe der Förderung der Letztempfängerin oder des Letztempfängers an, die sich aus den auf das Projekt entfallenden Ausgaben aus der Förderung nach Nummer 5.2.2 und den anteiligen Ausgaben aus der Förderung nach Nummer 5.2.1 zusammensetzen (z. B. kostenfreie oder verbilligte Nutzung von Maschinenlaufzeiten, die der HTI beschafft hat). Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der Kleinbeihilfenregelung 2020 (insbesondere COVID-19-Pandemiebezug, Höchstbetrag, Kumulierung, Überwachung, Aufbewahrung, Veröffentlichung) und/oder der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsstelle das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrages insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt der Letztempfängerin oder dem Letztempfänger eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsstelle sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin vollständig erfasst werden.

Für den Fall, dass bei der Letztempfängerin oder dem Letztempfänger nach dem Ende des Förderzeitraums noch ein Restwert verbleibt, der nicht bei der Bewilligung auf der Grundlage der Kleinbeihilferegelung 2020 und/oder in der De-minimis-Bescheinigung berücksichtigt wurde, ist dieser zu erstatten.

5.9 Bei den Personalausgaben ist das Besserstellungsverbot aus VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO zu beachten.

5.10 Soweit die Zuwendung gemäß Nummer 5.2.1 für den Erstempfänger eine staatliche Beihilfe darstellt, unterliegt sie der Kleinbeihilferegelung 2020 (maximale Förderhöhe von 1,8 Mio. EUR) sowie ggf. kumulativ der De-minimis-Verordnung (maximale Förderhöhe 300 000 EUR in drei Jahren) - insgesamt maximal 2,1 Mio. EUR. Die Bewilligungsstelle stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der Kleinbeihilfenregelung 2020 (insbesondere COVID-19-Pandemiebezug, Höchstbetrag, Kumulierung, Überwachung, Aufbewahrung, Veröffentlichung) vorliegen. Sie prüft insbesondere zur Einhaltung der zulässigen Höchstbeträge eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen Beihilfen nach der Kleinbeihilfenregelung 2020. Erfolgt kumulativ auch eine Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung, sind zusätzlich sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung einzuhalten (insbesondere Geltungsbereich, Höchstgrenze, Erfordernis der transparenten Beihilfe, Kumulierung, Überwachung).

5.11 Zuwendungen werden bis spätestens zum Auslaufen der Kleinbeihilferegelung (derzeit 30. 6. 2022) beschieden. Der Bewilligungszeitraum endet mit Ablauf des 31. 12. 2024. Der Bewilligungszeitraum für personenbezogene Stipendien gemäß Nummer 5.6 Buchst. a endet mit Ablauf des 31. 12. 2023.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des Erl. i.d.F. vom 16. Februar 2022 (Nds. MBl. S. 257)