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§ 142 NSchG - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
Amtliche Abkürzung
NSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410010000000

Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, die im Land Niedersachsen vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Abweichungen in den Lehr- und Erziehungsmethoden und in den Lehrstoffen sind zulässig.