Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.02.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 MofaKRdErl - Anerkennungsverfahren

Bibliographie

Titel
Kurse an Schulen zum Erwerb einer Prüfbescheinigung nach Anlage 2b) der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zum Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h
Redaktionelle Abkürzung
MofaKRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Anerkennung einer öffentlichen Schule oder einer Ersatzschule gemäß § 142 NSchG als Träger der Ausbildung kann unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

2.1
Leiterin oder Leiter des Kurses ist eine Lehrkraft, die eine Fahrerlaubnis der Klassen A (1) oder B (3) besitzt und für die Durchführung dieser Kurse besonders vorbereitet ist. Die Vorbereitung ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen, die eine von der zuständigen obersten Landesbehörde beauftragte Stelle bei erfolgreicher Teilnahme an einem entsprechenden Qualifizierungskurs ausstellt. Auch eine pädagogische Mitarbeiterin oder ein pädagogischer Mitarbeiter im Landesdienst kann mit einer Fahrerlaubnis der Klassen A (1) oder B (3) diese Qualifizierung durchlaufen. Nach Ausbildung und Berufserfahrung geeignete Personen (z. B. Polizeibeamtinnen und -beamte) können bei der Durchführung dieser Kurse unterstützend tätig werden.

2.2
Der Schule steht ein für Fahrübungen geeigneter, außerhalb öffentlicher Straßen gelegener Übungsplatz zur Verfügung (z. B. Schulhof). Ein Übungsplatz ist geeignet, wenn er nach seiner baulichen Beschaffenheit die Möglichkeit zur Durchführung folgender Übungen zur Fahrzeugbeherrschung bietet:

  • Handhabung des Mofas

  • Anfahren und Halten

  • Geradeausfahren mit Schrittgeschwindigkeit

  • Fahren eines Kreises

  • Wenden

  • Abbremsen

  • Ausweichen.

2.3
Für jeweils etwa vier bis fünf Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer ist ein Mofa oder ein Kraftfahrzeug, das den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1b FeV entspricht, vorhanden. Es wird empfohlen, auch ein Mofa oder Kraftfahrzeug mit elektronischem Antrieb vorzuhalten. Die Bereitstellung von Fahrzeugen mit elektronischem Antrieb ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung gem. Nr. 3.

2.4
Der Kurs, der den Mindestanforderungen der Anlage 1 FeV entsprechen muss, wird nach dem entsprechenden Kursprogramm zum Führen von Mofas sowie von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h der Deutschen Verkehrswacht oder einem vergleichbaren, auf 18 Doppelstunden ausgelegten Lern-/Unterrichtsprogramm für Mofa-Kurse durchgeführt. Das zugehörige Material (Lehrerhandbuch, Foliensatz, Schülerarbeitshefte, Übungsfragenhefte, Lernkontrollbogen u. ä.) muss an der Schule in ausreichender Zahl vorhanden sein.

2.5
Der Kurs umfasst mindestens 36 Unterrichtsstunden. Er schließt mit einer schulinternen Lernzielkontrolle ab. Diese Lernzielkontrolle ersetzt nicht die bei der TP abzulegende Prüfung.

Außer Kraft am 1. Februar 2025 durch Nummer 5 Absatz 2 des RdErl. i.d.F. vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 14)