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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 ERiFBZuwRLAV - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Fortbildungen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
ERiFBZuwRLAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30200

5.1
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides sowie die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

5.2
Bewilligungsbehörde ist das Landesarbeitsgericht Niedersachsen.

5.3
Zuwendungsanträge sind spätestens zum Ende des dem Bewilligungszeitraum vorhergehenden Jahres einzureichen. Diese Anträge müssen eine Darstellung des Fortbildungsprogramms mit Finanzierungsübersicht sowie für die einzelnen Fortbildungsveranstaltungen eine Inhaltsbeschreibung enthalten.

5.4
Bewilligungszeitraum ist das Haushaltsjahr.

5.5
Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen (Nummer 6.6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), Anlage 2 der VV zu § 44 LHO). Dem Sachbericht ist für jeden Lehrgang ein Verzeichnis der Teilnehmenden sowie der Lehrgangsleitungen beizufügen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 der AV vom 3. November 2020 (Nds. Rpfl. S. 409)