Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 25.10.2006, Az.: L 6 AS 568/06 ER

Übernahme gegenseitiger Verantwortung zweier Personen füreinander als Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
25.10.2006
Aktenzeichen
L 6 AS 568/06 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 35767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2006:1025.L6AS568.06ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 23.08.2006 - AZ: S 48 AS 1081/06 ER

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 23. August 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt auch die Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren. Die Antragstellerin erhält unter Beiordnung von Rechtsanwältin C. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das Beschwerdeverfahren.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 10. August 2006 angeordnet. Entgegen der Ansicht des SG liegt hier allerdings kein Fall des § 86a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vor, so dass die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung erforderlich ist: Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II hat der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Da ein Widerspruch nur aufschiebende Wirkung besitzen kann, wenn Entscheidungen der Leistungsträger mit einem bloßen Anfechtungsbegehren angegangen werden, kommen als Tatbestände des § 39 SGB II nur Aufhebungsentscheidungen nach §§ 45 ff SGB X i.V.m. § 40 SGB II und Entscheidungen über die Absenkung und den Wegfall von bereits bewilligtem Alg II bzw. Sozialgeld in Betracht (vgl Eicher in: Eicher/Spellbrink SGB II § 39 Rdnr 12). Ein solcher Fall liegt hier vor.

2

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hier gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzuordnen. Denn nach Würdigung der bisher bekannten Umstände erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Der Antragsgegner stützt die Entscheidung auf § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 SGB X. Nach diesen Vorschriften ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, wenn in den rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob durch die Änderung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 und Einfügung des Abs. 3a SGB II während des laufenden Bewilligungsabschnitts eine wesentliche Änderung dahingehend eingetreten ist, dass nunmehr das Einkommen des Herrn D. anzurechnen gewesen wäre. Denn die Voraussetzungen der von dem Antragsgegner angewandten Neuregelung sind hier schon nicht nachgewiesen.

3

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II sind bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört als Partner eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen ( § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II). Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird u.a. vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben ( § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II).

4

Die Vermutung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II setzt ein mehr als einjähriges Zusammenleben in einer Haushalts- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Eine solche Gemeinschaft ist im vorliegenden Fall jedoch nicht bewiesen. Der Antragsgegner hat lediglich ermittelt, dass Herr D. länger als ein Jahr in derselben Wohnung wohnt wie die Antragstellerin. Nach den Angaben der Antragstellerin bestehen eine getrennte Haushaltsführung und getrennte Konten. Diesem Vortrag hat der Antragsgegner nichts entgegen gesetzt, er hat auch keine weiteren Ermittlungen (etwa einen Hausbesuch) durchgeführt, deren Ergebnisse auf ein Zusammenleben als Partner schließen lassen könnten. Da eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht festgestellt ist, greift die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II nicht. Diese Regelung soll dem Leistungsmissbrauch durch falsche Angaben zu den häuslichen Verhältnissen entgegenwirken (BT-Drs. 16/1410, S. 19), nicht aber die Leistungsträger und Gerichte von der gebotenen Sachverhaltsaufklärung befreien.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

6

Der Antragstellerin - deren Bedürftigkeit aufgrund des Alg II-Bezuges unterstellt werden kann - wird Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren gewährt, weil (auch wenn dies gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht Voraussetzung wäre) der Antrag nach den vorstehenden Ausführungen Aussicht auf Erfolg hatte (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO).

7

Dieser Beschuss ist unanfechtbar ( § 177 SGG).