Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 16.10.2006, Az.: L 12 AL 202/06 ER

Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine bestimmte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme; Erforderlichkeit von besonderen Leistungen für behinderte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
16.10.2006
Aktenzeichen
L 12 AL 202/06 ER
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2006, 26029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2006:1016.L12AL202.06ER.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Osnabrück - 24.08.2006 - AZ: S 4 AL 244/06 ER

Fundstellen

  • Breith. 2007, 342-348
  • info also 2007, 17-20 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Der Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 24. August 2006 wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch Übernahme der Kosten für die kaufmännische berufsbildende Vorbereitungsmaßnahme zur Bürokraft bei der F., zu gewähren. Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zu erstatten.

Gründe

1

I.

Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine bestimmte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme.

2

Die im Februar 1985 geborene, ledige Antragstellerin hat bis zum Juli 2002 die Hauptschule besucht und dort den Hauptschulabschluss erlangt. Anschließend besuchte sie in der Zeit vom August 2002 bis zum Juli 2003 bei den Berufsbildenden Schulen in G. die Berufsfachschule Kinderpflege, die sie ohne Abschluss verließ. Danach besuchte sie in der Zeit vom August 2003 bis zum Juli 2004 eine Berufsfachschule Hauswirtschaft, die sie ohne Abschluss verließ. Nach dem Gutachten der Arbeitsamtsärztin vom 11. Oktober 2001 ist die Antragstellerin in der Lage, mittelschwere Arbeiten in verschiedenen Arbeitshaltungen vollschichtig auszuführen. Bei ihr sei ein gestörtes räumliches Sehvermögen bei Schielstellung der Augen und Sehschwäche sowie eine Feinmotorikstörung vorhanden. Besondere Hilfen bei der beruflichen Eingliederung seien aus ärztlicher Sicht gerechtfertigt. Nach der sozialhygienischen Stellungnahme des Gesundheitsamtes für Landkreis und Stadt Osnabrück vom 25. April 2005 besteht bei der Antragstellerin eine Teilleistungsstörung (Dyskalkulie), verbunden mit einem leicht unterdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsvermögen sowie einem emotionalen Entwicklungsrückstand. Das Vorhandensein einer körperlichen Behinderung wird als nachgewiesen angesehen; ebenso wird eine drohende wesentliche seelische Behinderung bejaht. In einer sozialpädagogischen Beurteilung der H. (Anlage zum Bericht vom 10. Dezember 2004) wird hinsichtlich der Antragstellerin vom Verdacht einer infantilen Cerebralparese gesprochen. Eine motorische Verlangsamung und Ungeschicklichkeit bei zielstrebigen Bewegungen sei ebenso vorhanden wie die Störung des räumlichen Sehens und eine Teilleistungsschwäche verbunden mit Lernbehinderung. Daneben wurde eine leichte skoliotische Verkrümmung im Brustwirbelsäulenbereich und eine Achsfehlstellung der beiden Kniegelenke diagnostiziert.

3

Auf den Antrag der Antragstellerin vom Januar 2004, ihr Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren, übernahm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. Juli 2004 die Kosten für die Abklärung der beruflichen Eignung im Rahmen ihres beruflichen Rehabilitationsverfahrens beim Berufsbildungswerk I. für die Zeit vom 2. September bis zum 17. November 2004. Danach übersandte das Berufsbildungswerk unter dem 10. Dezember 2004 an die Antragsgegnerin die schriftlichen Ergebnisse der Eignungsabklärung (Abschlussbericht, Beurteilung der Ausbildung, Beurteilung der Berufsschule, sozialpädagogische Beurteilung, medizinisches Gutachten, psychologisches Gutachten) und sprach die Empfehlung aus, die Antragstellerin solle an der einjährigen Berufseinführungsklasse im Berufsgrundschuljahr in Sonderform beim betreffenden Berufsbildungswerk ab dem Sommer 2005 teilnehmen. Nachdem die Antragstellerin in der Zeit vom 13. Dezember 2004 bis zum 20. Mai 2005 beim J. an der Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hatte, bewilligte auf den Antrag der Antragstellerin vom Januar 2005 der Landkreis Osnabrück mit Bescheid vom 2. Mai 2005 auf der Grundlage der sozialhygienischen Stellungnahme vom 25. April 2005 Eingliederungsleistungen durch Übernahme der Kosten für die einjährige Berufseinführungsklasse im Berufsgrundschuljahr in Sonderform bei der K ... Dieser Kostenübernahme lag neben der genannten sozialhygienischen Stellungnahme und dem Abschlussberichts des Berufsbildungswerks L. ein Schreiben des Arbeitsamts Osnabrück vom 10. Dezember 2004 an den Landkreis Osnabrück - Amt für Eingliederungshilfe - zugrunde, dass nicht in den von der Antragsgegnerin dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgängen enthalten ist. In diesem Schreiben heißt es u.a., dass nach Auswertung der Beratungsgespräche, der Fachgutachten und mit Einverständnis des Behinderten folgender Eingliederungsvorschlag unterbreitet werde: Teilnahme am einjährigen Berufsgrundschuljahr (der Berufsgrundschule für Körperbehinderte in Sonderform, Schuljahr 2005/2006), vorbehaltlich einer positiven schulischen Entwicklung, anschließend die Ausbildung zur Bürokraft beim Berufsbildungswerk L. (ggf. nach berufsvorbereitender Bildungsmaßnahme im Bürobereich).

4

Im Verlaufe der schulischen Bildungsmaßnahme in Rahmen der Eingliederungshilfe wurde im Frühjahr von verschiedenen Stellen der weitere Bildungsgang der Antragstellerin erörtert. In einer Sitzung der Berufsbildungskommission wird in einem Vermerk vom 14. Februar 2006 die Empfehlung festgehalten, die Antragstellerin solle ab dem 1. September 2006 die ins Auge gefasste berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Bürokraft beginnen, wenngleich sie an einer Verlangsamung in allen Bereichen leide und schulisch ihre Leistungsgrenze erreicht habe. Im Schreiben vom 21. Februar 2006 der K. an die Antragsgegnerin wird unter Vorlage des Halbjahreszeugnisses für die Antragstellerin deren weitere Förderung in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme vorgeschlagen. Mitarbeiter der Antragsgegnerin veranlassten daraufhin eine Stellungnahme des arbeitsamtsärztlichen Dienstes, die unter dem 13. April 2006 abgegeben wurde. Darin heißt es u.a.: "Ich sehe zur Zeit keine Ausbildungsreife Eine richtungsweisende Reifung ist trotz umfassender Förderung nicht zu verzeichnen Auch durch eine weitergehende einjährige Förderung erwarte ich keine Konkurrenzfähigkeit". In dem empfohlenen anschließenden psychologischen Gutachten vom 10. Mai 2006 heißt es u.a. hinsichtlich der Antragstellerin: "Die Teilnahme an einer kaufmännischen Berufsvorbereitungsmaßnahme reha-spezifischer Art im Rahmen eines Berufsbildungswerkes kann nach den hier vorliegenden Leistungsergebnissen durchaus befürwortet werden. Eine spätere Ausbildung im helfenden Bürobereich (z.B. Bürokraft) ist aus intellektueller Sicht keinesfalls auszuschließen. Eine Vollausbildung zur Bürokauffrau wird demgegenüber aller Voraussicht nach nicht erfolgreich gelingen".

5

Nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 6. Juni 2006 die kaufmännische berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme beim Berufsbildungswerk L. beantragt hatte, lehnte dies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Juni 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die allein vorliegende Lernbehinderung ausreichend durch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen in G. gemildert werden könne. Auch nach einer Ausbildung zur Bürokraft habe sie voraussichtlich keine Chance, in den allgemeinen Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden.

6

Den dagegen von der Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Juni 2006 eingelegten Widerspruch hat die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2006 als unbegründet zurückgewiesen und dazu ausgeführt, da nach den vorhandenen Gutachten im Wesentlichen nur eine Lernbehinderung bei der Antragstellerin vorliege, seien nur allgemeine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer regionalen berufsvorbereitenden Maßnahme erforderlich. Zwar stünde die Entscheidung in ihrem Ermessen, jedoch handele es sich um die einzig richtige Entscheidung. Allgemeine Förderungsleistungen hätten Vorrang vor spezifischen Rehabilitationsleistungen.

7

Dagegen hat die Antragstellerin am 26. Juli 2006 Klage zum Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben, über die - soweit ersichtlich - bislang noch nicht entschieden worden ist (Aktenzeichen: S 4 AL 239/06). Zugleich hat die Antragstellerin die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz beantragt.

8

Dieser wurde ihr mit Beschluss des SG Osnabrück vom 24. August 2006 versagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass in einem Hauptsacheverfahren lediglich eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung erreicht werden könne, da die beantragte Leistung im Ermessen der Antragsgegnerin stünde. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht ersichtlich; zur Klärung des Umfangs und der Art der Behinderungen seien weitere Gutachten voraussichtlich erforderlich, so dass im Wege einer Interessenabwägung zu entscheiden sei, die zu Lasten Antragstellerin ausgehe. Denn im Falle des Abweisens der einstweiligen Anordnung entstünde für die Antragstellerin lediglich der Nachteil, dass sie ein Jahr warten müsse, bevor sie die von ihr gewünschte Ausbildung fortsetzen könne. Demgegenüber müsse sie die aufgelaufenen Kosten des internatsmäßigen Schulbesuchs dann an die Antragsgegnerin erstatten, wenn sie in einem Hauptsacheverfahren unterliege. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 25. August 2006 zugestellt.

9

Dagegen hat die Antragstellerin am 4. September 2006 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Sie macht geltend: Die Antragsgegnerin habe bei ihrer Entscheidung verkannt, dass bei ihr nicht nur eine Lernbehinderung, sondern auch eine Körperbehinderung hinsichtlich des Sehens und der Feinmotorik gegeben sei. Die allgemeinen ambulanten Leistungen würden daher zur Milderung ihrer Behinderung nicht ausreichen. Auch habe sich die Antragsgegnerin faktisch auf eine Eingliederungsvereinbarung eingelassen, wie sie in dem früheren Schreiben vom Dezember 2004 zum Ausdruck komme, das zum Besuch ihres einjährigen Berufsgrundschuljahres geführt hätte. Eine schnelle Entscheidung sei geboten, da ihr ein Abwarten bis zum September 2007 nicht zugemutet werden könne. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren vorliege.

10

Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und macht geltend, das Begehren der Antragstellerin verstoße gegen das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Denn in einem Hauptsacheverfahren könne lediglich eine Verpflichtung zur Neubetätigung des Ermessens erreicht werden. Daneben bestehe auch kein Anordnungsgrund, weil die Antragstellerin ohne weiteres jedes Jahr im Herbst an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zur Bürokraft bei dem Berufsbildungswerk M. teilnehmen könne. Schließlich bestehe kein Anordnungsanspruch, weil eine hinreichende Förderung der Antragstellerin durch die bereits angesprochene regionale berufsfördernde Bildungsmaßnahmen beim N. in G. ausreichend sei.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie des Sozialamtes des Landkreises Osnabrück hinsichtlich der gewährten Eingliederungshilfe ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

12

II.

Die gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG - zulässige Beschwerde ist begründet.

13

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gem. § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d.h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch ein Anordnungsanspruch (d.h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69, 74 [BVerfG 25.10.1988 - 2 BvR 745/88] m.w.N.).

14

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin nach Ansicht des Senats sowohl einen Anordnungsanspruch (dazu unter 1.) als auch einen Anordnungsgrund (dazu unter 2.) glaubhaft dargetan. Dem Begehren der Antragstellerin steht auch nicht der Umstand entgegen, dass grundsätzlich der Antragsgegnerin bei der Entscheidung, ob und welche Leistungen sie bei der Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren hat, ein Ermessen eingeräumt ist (dazu unter 3.); auch ist im vorliegenden Falle ausnahmsweise eine Ausnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gegeben (dazu unter 4.).

15

1.

Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf die begehrte Teilhabe am Arbeitsleben durch Gewährung einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im Berufsbildungswerk L. zur Bürokraft glaubhaft dargetan. Gem. § 97 Abs. 1 i.V.m. § 98 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III - können behinderten Menschen Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wobei allgemeine und besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen, wenn diese wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind, um ihre Erwerbsfähigkeit zu bessern. Sind besondere Leistungen gem. § 98 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 102 Abs. 1 SGB III erforderlich, so steht die Entscheidung über das "Ob" der Leistungsgewährung gem. § 3 Abs. 5 SGB III nicht im Ermessen der Antragsgegnerin, sondern auf sie besteht ein gebundener Rechtsanspruch bei Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen (vgl. Niesel, SGB III, 3. Auflage (München) 2005, § 97 Rdn. 3). Besondere Leistungen sind dann zu erbringen, wenn u.a. Art oder Schwere der Behinderung die Teilnahme an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen unerlässlich machen oder die allgemeinen Leistungen wegen Art und Schwere der Behinderung nicht ausreichen (vgl. § 102 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III).

16

Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin nach Ansicht des Senats nicht in erforderlichem Umfang auf die bei der Antragstellerin glaubhaft dargelegten Behinderungen abgestellt. Denn entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin handelt es sich bei der Antragstellerin nicht nur um einen Fall der Lernbehinderung, sondern die verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten - insbesondere die sozialhygienische Stellungnahme vom 25. April 2005 und der Abschlussbericht der K. vom 10. Dezember 2004 mit den dort beigefügten diversen Ausführungen und Gutachten - belegen in eindrucksvoller Art, dass bei der Antragstellerin nicht nur eine Lernbehinderung, sondern auch eine Körperbehinderung hinsichtlich des Sehens und der Feinmotorik sowie eine drohende seelische Behinderung durch die insgesamt verlangsamte und verzögerte Persönlichkeitsentwicklung gegeben sind. Die multiplen Behinderungen finden ihren Ausdruck in einer motorischen Verlangsamung und Ungeschicklichkeit bei zielstrebigen Bewegungen und einer Störung des räumlichen Sehens, einer Teilleistungsschwäche mit Lernbehinderung, einer leicht unterdurchschnittlichen Intelligenz sowie erschwerten sozialen Kontakten. Soweit in der arbeitsamtsärztlichen Stellungnahme vom 13. April 2006 die Ausbildungsreife der Antragstellerin und eine Konkurrenzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage gestellt wird, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn hinsichtlich der intellektuellen Leistungsreserven wird eine zeitnahe psychologische Begutachtung empfohlen, die unter dem 5. Mai 2006 erfolgte und in der eine Ausbildung im helfenden Bürobereich (z.B. zur Bürokraft) von den Fähigkeiten her keinesfalls ausgeschlossen wird. Die Antragsgegnerin geht im ablehnenden Bescheid vom 12. Juni 2006 von der unzutreffenden Annahme aus, bei der Antragstellerin liege lediglich eine Lernbehinderung vor. Vielmehr zeigen die behindertenspezifischen Schwächen der Antragstellerin, dass eine Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen für die Antragstellerin erforderlich ist.

17

Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang sich bei ihrer Entscheidung offensichtlich auf Seite 2 des Rundbriefs RD - NSB Nr. 4/2005 bezogen hat, führt dies nicht weiter. Abgesehen davon, dass es zweifelhaft erscheint, Rehabilitationsmaßnahmen erst dann vorzusehen, wenn mehrfache Körperbehinderungen oder Sinnesbehinderungen vorliegen, können derartige Hinweise lediglich die verwaltungspraktische Umsetzung des Gesetztes - hier insbesondere § 98 Abs. 2 SGB III - umschreiben; sie können aber die gesetzlichen Regelungen zu den Voraussetzungen der §§ 97 ff. SGB III nicht einschränken oder ändern. Ist aber bei der Antragstellerin eine komplexe geistig-körperliche Behinderung gegeben, so kann keineswegs davon ausgegangen werden, die Leistungen des O. wären für sie ausreichend. Denn nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen hat dieses Bildungswerk zwar die Berufsvorbereitung und -ausbildung sowie eine berufliche Rehabilitation im Auge, soweit körperliche Behinderungen oder die Bedrohung mit einer seelischen Behinderung in Frage stehen, ist aber eine Geeignetheit der dort vorgesehenen Maßnahmen weder erkennbar, noch vorgetragen.

18

2.

Die Antragstellerin hat auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft dargetan. Die vorgesehene Bildungsmaßnahme hat bereits Anfang September 2006 begonnen; würde man sie auf einen Ausbildungsbeginn zum September 2007 oder (in Anbetracht der erfahrungsgemäß mehrjährigen Laufzeit eines Hauptsacheverfahrens vor den Sozialgerichten) später verweisen, so würde sie ein Jahr verlieren und ihr bisher erreichter Ausbildungs- und Förderungsstand wäre wegen des Zeitablaufs gefährdet. Denn durch die Eignungsabklärung und die anschließende Teilnahme an der einjährigen Berufsgrundschule in Sonderform für Körperbehinderte hat sie einen Bildungsstand erreicht, der gerade bei einem jungen Menschen sinnvoll genutzt werden muss, zumal wenn Behinderungen auch im Lernbereich bestehen. Liegen zwischen verschiedenen Ausbildungsabschnitten längere Zeiträume, so besteht die Gefahr, dass einmal erreichtes Wissen und Fertigkeiten wieder verloren gehen oder sich stark vermindern, so dass der weitere Bildungsgang stark gefährdet wäre. Daher ist in der Rechtsprechung z.B. anerkannt, dass - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Wege der einstweiligen Anordnung eine einstweilige Teilnahme zum Besuch einer höheren Schulklasse durch Bejahung des Anordnungsgrundes ermöglicht werden kann (vgl. OVG Lüneburg NVwZ - RR 2001, 241). Ähnliche Grundsätze gelten bei der vorläufigen Zulassung zu einem Studium (vgl. BVerfG NVwZ 1997, 479).

19

3.

Der begehrten Regelungsanordnung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Teilhabe am Arbeitsleben der Antragsgegnerin ein Ermessen eingeräumt ist. Zwar ist es richtig, dass die Antragstellerin regelmäßig in einem Hauptsacheverfahren (abgesehen vom Fall der Ermessensreduzierung auf Null, der hier nicht gegeben zu sein scheint) nur die Verpflichtung erstreiten könnte, dass erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihr Begehren von der Antragsgegnerin entschieden werden müsste. Indessen ist im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Erlass einer Regelungsanordnung dann eine Ausnahme von diesem Grundsatz geboten, wenn durch eine derartige Regelungsanordnung (mit der Verpflichtung, erneut das Ermessen zu betätigen) kein wirksamer Rechtsschutz erreicht werden könnte. Deswegen kann einstweilen im Rahmen der Regelungsanordnung eine Verpflichtung zur Gewährung einer streitigen Ermessensleistung dann ausgesprochen werden, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass bei einer erneuten Ermessensbetätigung eine Entscheidung zugunsten des Anspruchstellers ergehen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn hinsichtlich des Ermessens bereits eine Betätigungsrichtung gesetzlich angegeben ist (sog. intendiertes Ermessen). Das ist hier aber bei der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Fall, wie sich aus § 2 Abs. 2 2. Halbsatz Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - und § 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB Neuntes Buch - SGB IX - ergibt (vgl. zur Ausnahme der Regelungsanordnung bei Ermessensentscheidungen: Berlit, info also 2005, 3, 11; Funke - Kaiser in: Bader u.a. VwGO, 3. Auflage (Heidelberg) 2005, § 123 Rdn. 59; aA: Binder in: Hk - SGG 2. Auflage (Baden-Baden) 2005, § 86 b Rdn. 34; Keller in: Meyer - Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage (München) 2005, § 86 b Rdn. 30 a).

20

Dabei ist nach Ansicht des Senats auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 dem Landkreis Osnabrück als Träger der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (früher BSHG) einen Eingliederungsvorschlag im Sinne des § 10 Abs. 1 SGB IX i.V.m. § 58 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - gemacht hat, der nach dem Besuch des einjährigen Berufsgrundschuljahres die hier in Rede stehende berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme vorgeschlagen hat. Es sind keine objektiven Umstände dafür ersichtlich oder vorgetragen, die ein Abgehen von diesem Eingliederungsvorschlag rechtfertigen könnten.

21

4.

Schließlich steht der begehrten Anordnung nicht das sog. Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Zwar ist es richtig, dass regelmäßig durch eine einstweilige Anordnung unter Ausnutzung der erleichterten Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht das Ergebnis eines eventuellen Hauptsacheverfahrens vorweggenommen werden darf. Denn sonst würden die Antragsteller das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Umgehung eines Hauptsacheverfahrens nutzen können, zumal häufig eine Rückabwicklung der Leistungen sich später wirtschaftlich als wenig erfolgversprechend darstellt. Andererseits ist ausnahmsweise dann eine Ausnahme von diesem Verbot geboten, wenn ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Begehrens in einem Hauptsacheverfahren besteht und sonst durch den Zeitablauf für den Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die später nicht oder nur schwerlich wieder gut gemacht werden könnten. Daher sind derartige Anordnungen etwa bei der Zulassung zum Studium oder zur Durchführung einer berufsnotwendigen Prüfung anerkannt (vgl. Keller, a.a.O., Rdn. 31; Binder, a.a.O., Rdn. 45; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - L 4 KR 102/02 - NdsRpfl. 2004, 57; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. April 2003 - L 3 KN 1/03 P ER - NdsRpfl. 2003, 368).

22

Hiervon ausgehend ist der Senat im vorliegenden Fall der Ansicht, dass eine derartige Ausnahmesituation gegeben ist. Wollte man die Entscheidung der Antragsgegnerin aufrecht erhalten, so wäre die Antragstellerin in der Situation, dass sie voraussichtlich erst in zwei bis drei Jahren abschließend eine Hauptsacheentscheidung über ihr Begehren erlangen könnte. Dann wäre aber bei der jetzt 21-jährigen Antragstellerin der bislang erreichte Ausbildungs- und Förderungsstand möglicherweise wieder verflogen und eine dann erstrittene Fördermaßnahme könnte nicht mehr an den bisherigen Bildungs- und Förderungsgang anknüpfen, ohne dass die Förderziele gefährdet wären.

23

Dem Antrag war daher stattzugeben. Sollte sich später in einem Hauptsachverfahren herausstellen, dass die hier streitige und nunmehr zugesprochene Maßnahme der Antragstellerin im Ergebnis nicht zusteht, so wäre sie zur Rückabwicklung der gewährten Leistungen verpflichtet. Dass dies sich in Anbetracht der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin - sie ist 21 Jahre alt und ohne Berufsausbildung und Vermögen - als schwierig herausstellen könnte, wiegt gegenüber ihrem dargestellten gewichtigen Interesse an der Fortführung des einmal begonnenen Förderungs- und Bildungsweges nach Meinung des Senat geringer.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).