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§ 9 NEUrlVO - Erkrankung

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Erholungsurlaubsverordnung (NEUrlVO)
Amtliche Abkürzung
NEUrlVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411016400000

(1) Wird eine während des Urlaubs durch Krankheit bedingte Dienstunfähigkeit unverzüglich angezeigt, so wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet.

(2) Die Dienstunfähigkeit ist grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, auf Verlangen ist ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis vorzulegen.