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§ 6 ZRHO - Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Für den Verkehr der inländischen Stellen mit ausländischen Stellen in Angelegenheiten der Rechtshilfe kommen in der Regel in Betracht:

  1. 1.
    d e r  u n m i t t e l b a r e  V e r k e h r zwischen den Stellen des ersuchenden und des ersuchten Staates;
  2. 2.
    d e r  k o n s u l a r i s c h e  Weg, bei dem der Konsul des ersuchenden Staates die Erledigung vermittelt;
  3. 3.
    d e r  m i n i s t e r i e l l e  W e g, bei dem die Ersuchen über die Justizressorts des ersuchenden und des ersuchten Staates geleitet werden;
  4. 4.
    d e r  d i p l o m a t i s c h e  Weg, bei dem die diplomatische Vertretung des ersuchenden Staates die Erledigung des Ersuchens vermittelt.

(2) Der diplomatische Weg ist zu wählen, wenn der konsularische Weg oder der unmittelbare Verkehr nicht zugelassen sind.

(3) Ist der konsularische Weg oder der unmittelbare Verkehr zugelassen, so ist gleichwohl der diplomatische Weg zu wählen, wenn tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder sonstige Gründe es angezeigt erscheinen lassen.

(4) Der ministerielle Weg ist in den aus dem Länderteil ersichtlichen Fällen maßgebend.