§ 6 ZRHO - Beförderungswege im Rechtshilfeverkehr
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Für den Verkehr der inländischen Behörden mit ausländischen Behörden in Angelegenheiten der Rechtshilfe kommen in der Regel in Betracht:
- 1.der diplomatische Weg, bei dem die diplomatische Vertretung des ersuchenden Staates die Erledigung des Ersuchens vermittelt;
- 2.der konsularische Weg, bei dem der Konsul des ersuchenden Staates die Erledigung vermittelt;
- 3.der unmittelbare Verkehr zwischen den Behörden des ersuchenden und des ersuchten Staates.
(2) Der diplomatische Weg ist zu wählen, wenn der konsularische Weg oder der unmittelbare Verkehr nicht zugelassen sind.
(3) Ist der konsularische Weg oder der unmittelbare Verkehr zugelassen, so ist gleichwohl der diplomatische Weg zu wählen, wenn tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder sonstige Gründe es angezeigt erscheinen lassen.