Amtsgericht Lingen
Urt. v. 05.03.2007, Az.: 12 C 1392/06 (X)
Absicherung; allgemeines Lebensrisiko; Aufmerksamkeit; Baumarkt; Befüllung; Bohlenbrett; Branchenüblichkeit; Erkennbarkeit; Gebotenheit; Gefahr; Gefahrenquelle ; Herausnahme; Lagerung; Nachrutschen ; Podest; Regal; Risiko; Risikoausräumung; Risikovermeidung; Schadensersatz; Schadensersatzanspruch; Schmerzensgeld; Schutzleiste; Selbstbedienungsladen; Selbstbedienungssystem; Sicherheit; Sorgfaltsanforderung; Unverhältnismäßigkeit; Unzumutbarkeit; Verhältnismäßigkeit; Verkehrssicherung; Verkehrssicherungspflicht; Verkehrssicherungspflichtverletzung; Verletzungsgefahr; Verpflichtung; Verwirklichung; Vorderkante; Vorsicht; Zumutbarkeit
Bibliographie
- Gericht
- AG Lingen
- Datum
- 05.03.2007
- Aktenzeichen
- 12 C 1392/06 (X)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 71749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- LG - 23.05.2007 - AZ: 8 S 167/07
Rechtsgrundlagen
- § 823 BGB
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Fraktur der dritten Zehe rechts, die er sich im Baumarkt der Beklagten zugezogen hat.
Der Kläger betrat am 9.5.2006 gegen 17.00 Uhr den Baumarkt der Beklagten in der … in Lingen. Im Außenbereich dieses Baumarktes sah sich der Kläger die angebotenen ca. 3 m langen Bohlenbretter an, die sich in einem offenen Regal stehend auf einem Podest befanden. An der Vorderkante dieses Regals befand sich keine Schutzleiste. Die Bohlenbretter waren an die Rückwand angelehnt. Eines der Bohlenbretter fiel ihm auf den Fuß, wodurch er sich eine Schwellung und eine Fraktur am Zehengrundglied der dritten Zehe rechts zuzog. Es wurde deswegen ärztlicherseits ein Vorfuß-Tapeverband und die Ruhigstellung des rechten Vorfußes bis zum 23.5.2006 verordnet.
Der Kläger behauptet, dass das Regal übervoll gewesen sei, so dass die Bohlenbretter nahezu senkrecht bis an die Vorderkante des Podestes gestanden hätten. Als er eines der vorne stehenden Bohlenbretter aus dem Regal genommen habe, seien daneben stehende Bohlenbretter vom ungesicherten Podest nachgerutscht. Eines dieser Bretter sei auf seinen Vorderfuß gestoßen und habe den Bruch der Zehe verursacht. Er habe deshalb in den ersten 14 Tagen nach der Fraktur unter ganz erheblichen Druckschmerzen im rechten Vorderfuß gelitten, was dazu geführt habe, dass er kaum gehen konnte bzw. dies auf ein Mindestmaß habe beschränken müssen. Die Druckschmerzen seien auch erst nach mehreren Wochen langsam abgeklungen, wobei auch in diesem Zeitraum die Schmerzen zu erheblichen Beeinträchtigungen geführt hätten. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, indem sie keine Leiste an der Vorderkante des Podestes angebracht habe, die ein Nachrutschen der Bohlenbretter verhindert hätte. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 1500,00 Euro für angemessen. Neben der Zahlung des Schmerzensgeldes begehrt der Kläger Ersatz der allgemeinen Unkosten in Höhe von 25,00 Euro sowie von Arztkosten in Höhe von 159,57 Euro beziffert.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. Ein in das Ermessen des Gerichtes gestellten Schmerzensgeldbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an ihn seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. an ihn 159,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3. an ihn 25,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass dem Kläger das Brett, das er aus dem Regal entnommen hat, aus der Hand geglitten und dann auf den Fuß gefallen sei. Das Anbringen einer Leiste an der Vorderkante des Regals hätte zur Folge gehabt, dass die Bretter beim Herausheben über diese Kante nach oben abgekippt wären. Die Klägerin hält die Lagerung der Bretter für branchenüblich.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung kann nicht darin gesehen werden, dass die Beklagte keine Leiste an der Vorderkante des Podestes, auf dem sich die Bohlenbretter befunden haben, angebracht hat. Hierzu war die Beklagte nämlich nicht verpflichtet.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass von einem Kunden im Selbstbedienungsladen zu erwarten ist, dass er sich auf die für das Selbstbedienungssystem typischen und vom Betreiber nie völlig auszuräumenden Risiken einstellt und durch entsprechende Aufmerksamkeit auch selbst für die eigene Sicherheit sorgt (vgl. OLG Köln, NJW RR 1996, 278). So verhält es sich hier. Die Beklagte bietet ihre Waren im Selbstbedienungssystem an. Der Kläger hat sehen können, dass das Regal sehr voll war, als er davor stand, also noch, bevor er das Bohlenbrett aus dem Regal nahm. Er musste bereits deshalb ein gesteigertes Maß an Aufmerksamkeit an den Tag legen und diesem Umstand Beachtung schenken. Nach Sachlage war für den Kläger die Gefahr erkennbar, dass beim Herausnehmen eines Bohlenbrettes ein anderes eventuell nachrutschen konnte. Dementsprechend war der Kläger als Kunde angehalten, erhöhte Vorsicht bei dem Herausnehmen des Brettes an den Tag zu legen, insbesondere darauf zu achten, ob bzw. dass keine Bohlenbretter nachrutschen, die ihn verletzen könnten. Auch hätte er einen Angestellten der Beklagten bitten können, aufgrund der für ihn ersichtlichen Verletzungsgefahr ihm beim Herausnehmen eines Brettes zu helfen. Da er diese gebotene Vorsicht jedoch nicht beachtet hat, realisierte sich das allgemeine Lebensrisiko einer möglichen Verletzung in dieser Situation. Dieses allgemeine Lebensrisiko darf jedoch nicht im Wege der Verkehrssicherungspflicht auf Dritte abgewälzt werden. Dies gilt umso mehr, als die Gefahr für den Kläger erkennbar war. Vor solchen offensichtlichen Gefahren muss nicht geschützt werden. Die Beklagte musste sich aufgrund der Größe ihrer Verkaufsräume und des vielfältigen Warensortiments vielmehr darauf verlassen können, dass sich die Kunden erkennbaren Gefahren nicht ohne weiteres aussetzen. Von der Beklagten kann daher weder erwartet noch verlangt werden, dass sämtliche potentielle Gefahrenquellen entschärft und abgesichert werden. Eine derartige umfassende Verkehrssicherungspflicht würde sich als unverhältnismäßig und damit unzumutbar darstellen. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass das Anbringen einer Leiste von wenigen Zentimetern an der vorderen Kante den Zugriff anderer Kunden auf die Bretter behindern kann. Im Übrigen entstünden für die Beklagte unverhältnismäßig hohe Kosten, wenn sie jeden Baumarkt mit derartigen Leisten nachrüstet. Die Anbringung dieser Leisten war daher der Beklagten angesichts der Erkennbarkeit der Gefahren unzumutbar.
Mangels Verkehrssicherungspflichtverletzung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91,708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis 2.000,00 Euro festgesetzt.