Amtsgericht Lingen
Urt. v. 19.09.2007, Az.: 12 C 993/06 (X)
Bibliographie
- Gericht
- AG Lingen
- Datum
- 19.09.2007
- Aktenzeichen
- 12 C 993/06 (X)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 62748
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGLINGE:2007:0919.12C993.06X.0A
In dem Rechtsstreit
...
hat das Amtsgericht Lingen
auf die mündliche Verhandlung vom 27.08.2007
durch den Richter am Amtsgericht Hardt
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 06.04.2006 angedrohte Versorgungssperre unzulässig ist.
- 2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- 3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
- 4.
Der Streitwert wird auf bis 900 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger beziehen seit längerem von der Beklagten Strom, Gas und Wasser, zunächst bei dem Haus ..., nunmehr für das Haus .... Für das Haus ... haben die Kläger den von der Beklagten zuletzt errechneten monatlichen Abschlag in Höhe von ... gezahlt, der dann auch mit der Jahresabrechnung verrechnet wurde. Dieser Betrag wurde von den Klägern per Dauerauftrag auch über den Umzug hinaus gezahlt. Darüber hinaus lag der Beklagten eine Einzugsermächtigung vor, mit der dann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag per Dauerauftrag und dem nach Ansicht der Beklagten geschuldeten Unterschiedsbetrag eingezogen wurde. Dieses Verfahren wurde bis zum 04.10.2005 einvernehmlich praktiziert. Mit Schreiben vom 26.09.2005 hat die Beklagte angekündigt, die Gaspreise ab dem 01.10.2005 zu erhöhen. Mit Schreiben vom 04.10.2005 haben die Kläger der Erhöhung widersprochen und den Nachweis der Berechtigung zur Preisanpassung gefordert. In dem gleichen Schreiben haben die Kläger die bisher erteilte Einzugsermächtigung nur zum Einzug von Entgelten und Abschlagszahlungen zu den bisherigen Preisen beschränkt. Ausdrücklich wurde erklärt, dass darüber hinausgehende Abbuchungen von der Einzugsermächtigung nicht gedeckt sind. Die Beklagte hat dies als Widerruf der Einzugsermächtigung gewertet und dies den Klägern mit Schreiben vom 13.10.2005 mitgeteilt. Zugleich erfolgte der Hinweis, dass die Kläger die fälligen Beträge von sich aus überweisen müssten. Unterschiedsbeträge wurden von der Beklagten nicht weiter eingezogen. Eine erhöhte Überweisung seitens der Kläger erfolgte nicht. Die Kläger zahlten also ab dem 01.11.2005 lediglich einen Abschlagsbetrag von ... per Dauerauftrag für den Gesamtbezug von Strom, Gas und Wasser. Mit Schreiben vom 06.04.2007 (Bl. 10 d.A.) schickte die Beklagte den Klägern eine Mahnung hinsichtlich deren genauen Inhalts auf die in Ablichtung zur Akte gereichte Mahnung Bezug genommen wird. In diesem Schreiben hat die Klägerin auf ihr Recht aus § 33 Abs. 2 AVB/Gas hingewiesen, nach der sie bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung zur Einstellung der Versorgung berechtigt ist. Ferner wurde angekündigt, dass von diesem Recht Gebrauch gemacht wird, falls die Forderung nicht innerhalb der nächsten 14 Tage beglichen wird.
Die Kläger haben am 20.07.2005 als Nachzahlung für Gas für den Zeitraum Oktober 2005 bis Juli 2007 ... € an die Beklagte gezahlt. Zudem haben die Kläger vorsorglich den Dauerauftrag für Strom und Wasser auf monatlich ... € abgeändert und für Gas einen Dauerauftrag in der monatlichen Abschlagshöhe von ... € eingerichtet. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten sind am 20.07.2007 per Telefax über diesen Umstand aufgeklärt worden und zur Zurücknahme der Versorgungssperre aufgefordert worden. Damit sind letztlich nur noch die auf dem 01.10.2005 erfolgte Gaspreiserhöhung zurückzuführenden Beträge offen.
Die Kläger halten die Gaspreiserhöhung für unwirksam.
Sie beantragen,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung der Rechtmäßigkeit der Versorgungssperre auf die zwischenzeitlich aufgetretenen Rückstände, die den Betrag der Gaspreiserhöhung bei weitem überstiegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nunmehr begründet. Nach der seitens der Kläger vorgenommenen Nachzahlung erweist sich die angedrohte Sperre nunmehr als rechtswidrig. Dies hat zur Folge, dass die ursprünglich unbegründete Klage nunmehr begründet ist.
Da der angedrohten Versorgungssperre erhebliche Rückstände der Kläger zugrunde lagen, die den Betrag der strittigen Gaspreiserhöhung überstiegen, war die angedrohte Versorgungssperre zunächst rechtmäßig. Dies hat aber nicht zur Folge, dass die von den Klägern vorgenommene Nachzahlung unbeachtlich ist. Der Antrag auf Feststellung richtet sich nicht starr auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Androhung der Versorgungssperre. Der Antrag ist hinreichend offen auf Feststellung gerichtet, dass die Versorgungssperre zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unbegründet ist. Dies folgt für das Gericht bereits daraus, dass bei der Androhung auf den gesamten nach Auffassung der Beklagten rückständigen Betrag Bezug genommen wird. Gegenstand der Androhung ist daher nicht nur der unstreitig in der Vergangenheit gezahlte Preis, sondern der gesamte Preis unter Einschluss der Gaspreiserhöhung. Daher müssen die Kläger nach wie vor damit rechnen, dass ohne gerichtliche Entscheidung die Beklagte aufgrund der Androhung eine Einstellung der Versorgung durchführen wird. Letztlich haben also die Kläger dafür gesorgt dass die Klage nunmehr begründet ist.
Etwas anderes hätte sich dann ergeben, wenn die Beklagte erklärt hätte, dass sie an der angedrohten Versorgungssperre angesichts der erfolgten Zahlung nicht mehr festhält Eine solche Erklärung ist nicht erfolgt.
Nach Rückführung sind nur noch die Beträge offen, die auf die Erhöhung des Gaspreises zurückzuführen sind. Diesbezüglich ist die Beklagte nach § 315 Abs. 3 BGB darlegungs- und beweispflichtig. Die Beklagte hat zwar das Recht einseitig den Preis anzupassen. Dieser Preis muss aber der Billigkeit entsprechen. Es obliegt insoweit der Beklagten die Billigkeit darzulegen und ggf. zu beweisen. Diesbezüglich ist überhaupt kein Vortrag erfolgt. Daher muss das Gericht von der Unbilligkeit der Gaspreiserhöhung ausgehen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.