Amtsgericht Lingen
Urt. v. 04.10.2007, Az.: 12 C 925/06 (XI)

Bibliographie

Gericht
AG Lingen
Datum
04.10.2007
Aktenzeichen
12 C 925/06 (XI)
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 62746
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGLINGE:2007:1004.12C925.06XI.0A

In dem Rechtsstreit

...

hat das Amtsgericht Lingen

auf die mündliche Verhandlung vom 06.09.2007

durch die Richterin am Amtsgericht Albrecht

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von ... € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2006 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. 2.

    Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 55 % und die Beklagte 45 %.

  3. 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Gegner Sicherheit in gleicher Höhe leistet

  1. Streitwert: ... € bis zum 02.05.07; ... € vom 03.05.07 bis zum 05.09.07; ... € ab dem 06.09.07.

Tatbestand

1

Die Klägerin versorgt die Beklagte seit Jahren mit Erdgas für die Versorgungsstelle .... In dem ursprünglichen Vertrag vom 13.12.1989 wurde zwischen den Parteien ein Sondertarif abgeschlossen. Der jeweils abgerechnete Preis der Klägerin setzt sich immer aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis zusammen. Bis zum 30.09.2006 konnte die Beklagte aufgrund des Sondertarifes einen Nachlass von ... pro m3 in Anspruch nehmen. Der Grundpreis betrug jeweils ... € pro Monat. Zum 01.01.2005, 01.10.2005 und 01.01.2006 erhöhte die Klägerin ihre Preise. Der Beklagte widersprach den seit dem 01.01.2005 vorgenommenen Erhöhungen. In der Zeit danach wurden teilweise auch durch den Beklagten die Abschlagszahlungen vollständig eingestellt.

2

Die Klägerin behauptet, im Jahr 2006 habe ein Verbrauch von ... m3 vorgelegen, wobei bis zum Widerspruch gegen die Erhöhung als Arbeitspreis ... Ct pro m3 und ein monatlicher Grundpreis von ... € gegolten habe. Die Klägerin hält die vorgenommenen Erhöhungen für billig und sachgerecht. Die Preiserhöhungen seien wegen gestiegener Bezugskosten erforderlich gewesen. Diese seien nicht einmal in voller Höhe an die Endkunden weitergegeben worden. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin auf eine Nachkalkulation der Wirtschaftsprüfungsanstalt .... Ferner hat sie diesbezüglich eine Tabellenkalkulation vorgelegt. Die Klägerin ist zudem der Auffassung, nachdem der Beklagte die laufenden Abschläge unter Berücksichtigung der Preiserhöhungen nachbezahlt habe, stehe fest, dass der die Preiserhöhungen anerkannt habe. Durch das widersprüchliche Verhalten sei es ihm verwehrt, sich für die Zeit davor auf die Unbilligkeit der Gaspreise zu berufen. Die Klägerin ist der Auffassung, es sei auch keine komplette Offenlegung der Kalkulation der Gaspreise nach außen zu fordern.

3

Die Klägerin hat mit der Klage zunächst Rückstände aus den Jahren 2005 sowie rückständige Abschlagszahlungen für 2006 in Höhe von insgesamt ... € geltend gemacht sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren. Nachdem schließlich von der Klägerin die Abschlussrechnung für das Jahr 2006 vorgenommen wurde, hat sie den Klageantrag geändert und insgesamt rückständige Zahlungen für das Jahr 2006 in Höhe von ... € geltend gemacht. Nachdem für das Jahr 2007 zunächst die laufenden Abschläge durch den Beklagten nicht gezahlt wurden, forderte die Klägerin klageerweiternd rückständige Abschläge in Höhe von ... €, Nachdem die laufenden Abschläge durch die Beklagte ausgeglichen wurden, wurde dieser Antrag übereinstimmend für erledigt erklärt.

4

Die Klägerin beantragt nunmehr,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an sie ... € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2007 zu zahlen,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von ... € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2006 zu zahlen.

5

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

6

Die Beklagte ist der Auffassung, die vertraglichen Klauseln über die Preisgestaltung seien unwirksam, da sie die Beklagte unangemessen benachteiligten. In jedem Fall sei die Preiserhöhung unbillig. Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin habe die Erhöhung des Gaspreises auch nicht hinreichend dargelegt. Eine Billigkeitskontrolle könne nur erfolgen, wenn die Kalkulation insgesamt offen gelegt werde, sich also aus der Darlegung ergebe, inwieweit die Preise der Klägerin gestiegen aber auch gesunken seien. Dieser Darlegung sei die Klägerin bis heute nicht nachgekommen. Hinsichtlich der Abrechnung für 2006 sei nach den Berechnungen der Beklagten lediglich ein Verbrauch von ... m3 angefallen. Die Beklagte behauptet, bis zum Zeitpunkt der widersprochenen Erhöhung habe ein Arbeitspreis von ... Ct pro m3 nebst ... € monatlich Grundpreis gegolten.

7

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung eines Zeugen.

8

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen

9

Verhandlung vom 03.05.2007 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Klage hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg, soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

11

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus dem Versorgungsvertrag der Parteien für die Rückstände bis einschließlich 2006 ein Nachzahlungsbetrag über die bereits von der Beklagten geleisteten Beträge hinaus nicht zu. Zwar ist die klägerische Jahresabrechnung für 2006 nach der Auffassung des Gerichts durchaus nachvollziehbar. Es werden hier aber von der Klägerin zu Unrecht die seit dem 01.01.2005 jeweils erhöhten Preise zugrunde gelegt.

12

Nachdem die Beklagte den Preiserhöhungen widersprochen und die Klägerin zur Offenlegung der Grundlagen der Erhöhung aufgefordert hat, sind die von der Klägerin einseitig vorgenommenen Preiserhöhungen unter Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB durch das Gericht einer Billigkeitskontrolle zu unterziehen. Ausweislich des Vertrages der Parteien steht der Klägerin ein Leistungsbestimmungsrecht i.S.v. § 315 Abs. 1 BGB zu, von dem sie durch die von ihr einseitig erklärten Tariferhöhungen am 01.01.2005, 01.10.2005 und 01.01.2006 Gebrauch gemacht hat. Ein derartiges Leistungsbestimmungsrecht ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Die Klägerin hat als Energieversorgungsunternehmen, das die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern durchführt, allgemeine Tarife für die Versorgung in Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und zu diesen Tarifen jedermann an ihr Netz anzuschließen und zu versorgen (§ 10 Abs. 1 EnWG). Zudem sind hier die jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden einschlägig. Auch hiernach wird zu den jeweils geltenden allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung gestellt und Änderungen der Tarife werden nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.

13

Etwas anderes gilt hier auch nicht aufgrund des zunächst vereinbarten Sondertarifs der Beklagten. Es liegt hier nach der Auffassung des Gerichts nicht eine individuell ausgehandelte Preisvereinbarung vor, sondern es wurde lediglich hinsichtlich der Höhe des Tarifs ein Rabatt für Großkunden vereinbart, so dass zwischen den Parteien ein anderer Tarif galt als für Normalkunden. Dies ändert aber nichts daran, dass die Klägerin auch im Rahmen des Sondertarifes berechtigt ist, einseitig die Preise zu erhöhen.

14

Das einseitige Preisbestimmungsrecht der Klägerin ist auch nicht nach § 307 BGB unwirksam. Hierbei ist zum einen zu beachten, dass es sich bei beiden Parteien nicht um Verbraucher handelt, so dass die Maßstäbe an eine unangemessene Benachteiligung nicht so hoch zu stellen sind, wie bei einem Verbraucher. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen in dem Vertrag der Parteien lediglich die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit der einseitigen Preisgestaltung nach dem AVBGasV ausfüllen. Zudem hat die Beklagte über 10 Jahre lang die Möglichkeit der einseitigen Preisgestaltung nach dem Vertrag der Parteien akzeptiert, ohne sich auf eine Unwirksamkeit zu berufen. Einer Unbilligkeit zu Lasten der Beklagten kann schlussendlich gerade dadurch entgegen gewirkt werden, dass die Billigkeitskontrolle des § 315 Abs. 3 BGB ausgeübt wird.

15

Eine Unanwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB folgt ferner auch nicht daraus, dass Gas im Wettbewerb mit anderen Energieträgern steht. Anders als bei anderen Energien wie etwa Heizöl, Strom etc. ist ein Umstieg auf einen anderen Anbieter nicht ohne weiteres möglich.

16

Bei einem Wechsel zu anderen Wärmeträgern entstehen hohe Transaktionskosten, außerdem ist das Netz hinsichtlich der Gasversorgung im Raum Lingen jedenfalls bei Abschluss dieses Vertrages noch nicht derart ausgestattet gewesen, dass große Wahlmöglichkeiten bestanden haben. Auch unter Berücksichtigung der typischen Interessenlage beider Parteien ist entscheidend, dass der Klägerin ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zusteht, das nur dann sachgerecht ausgeübt werden kann, wenn eine Prüfung der Billigkeitskontrolle vorgenommen wird. § 315 BGB ist hier auch nicht durch die Regelung des § 19 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen, da nach der Auffassung des Gerichts beide Regelungen unterschiedliche Zielrichtungen haben.

17

Die Klägerin trifft vorliegend die vollständige Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei der Festsetzung des Leistungsentgeltes. Dabei ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich eine Preiserhöhung aufgrund gestiegener Bezugskosten des Gasversorgungsunternehmens möglich, Hierbei ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (Az. VII ZR 36/06; Urteil vom 13.06.2007) eine Unbilligkeit der auf eine Bezugskostenerhöhung gestützten Preiserhöhung auch dann anzunehmen, wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.

18

Es ist daher nach der Auffassung des Gerichts durch die Klägerin zur Begründung der Billigkeit der Preiserhöhung nicht nur darzulegen, wie weit die Bezugspreise gestiegen sind, sondern von ihr ist ebenso darzulegen, wie sich die Preise in anderen Bereichen verändert haben, ob also insbesondere Preise in anderen Bereichen gesunken sind. Für den Fall, dass Preisabsenkungen in anderen Bereichen vorlagen, wäre auch dies an den Verbraucher weiterzugeben. Es kann dahinstehen, ob dafür die vollständige Offenlegung der Preiskalkulation zu fordern ist Denn der Kunde benötigt zur Preiskontrolle zumindest nachprüfbares und verständliches Zahlenmaterial, dieser gesteigerten Darlegungslast ist die Klägerin trotz gerichtlichen Hinweises nicht nachgekommen.

19

Die Angaben der Klägerin hierzu sind insgesamt unzureichend. Um die Billigkeit des derzeit geltenden Preises beurteilen zu können, ist von der Klägerin zumindest darzulegen, wie sich ihr Preis hinsichtlich der Erhöhung zusammensetzt Hierbei ist es nicht ausreichend vorzutragen, dass der Gaspreis marktüblich ist. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es derzeit noch an einem Wettbewerb auf dem Gasmarkt fehlt, so dass ein Hinweis auf die Marktüblichkeit nicht ausreicht. Aus der vorgelegten Tabellenkalkulation und dem vorgelegten Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft lässt sich nicht erkennen, wie sich die Gaspreiserhöhung zusammensetzt und inwieweit Preisveränderungen in den einzelnen Bereichen vorgelegen haben, es fehlt auch das zugrundeliegende Zahlenmaterial. Soweit sich die Klägerin im Weiteren auf ein Zeugnis des Wirtschaftsprüfers ... berufen hat, würde sich die Vernehmung des Zeugen als Ausforschungsbeweis darstellen. Aus der vorgelegten Tabelle ergibt sich zudem, dass zwischenzeitlich nach Angaben der Klägerin selbst auch die Bezugskosten gesunken waren, ohne dass dies an den Kunden weitergegeben wurde. Insgesamt lässt sich jedenfalls für das Gericht so nicht nachvollziehen, welches Zahlenmaterial dem vorgelegten Gutachten sowie der Tabelle im Einzelnen zugrunde gelegt wurde, so dass eine gerichtliche Überprüfung nicht möglich ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nach der Auffassung des Gerichts auch nicht unzumutbar für die Klägerin, weitere Angaben dazu zu machen, welches Zahlenmaterial den Tabellen-Kalkulationen zugrunde gelegt wurde. Eine Billigkeitskontrolle durch das Gericht kann nur dann vorgenommen werden, wenn entsprechende Informationen vorliegen. Nach der Auffassung des Gerichts entspricht es dem Recht auf einseitige Preiserhöhung, wenn angesichts des fehlenden Wettbewerbes auf dem Gasmarkt durch die Klägerin entsprechende Darlegungen gefordert werden.

20

Die mangelnde Darlegung der Klägerin führt hier jedoch nicht dazu, dass vom Beklagten die Leistungen ganz eingestellt werden könnten, Denn der Klägerin steht das Entgelt für das genutzte Gas jedenfalls zu den Preisen zu, die bis zu dem Zeitpunkt gegolten haben, als die Beklagte erstmals der Preiserhöhung widersprochen hat. Denn nach der Auffassung des Gerichts wurde jedenfalls der Ursprungspreis wirksam vereinbart, ebenso wie die Erhöhungen, auf die widerspruchslos Zahlungen geleistet wurden. Insoweit liegt eine vertragliche Vereinbarung vor, die nicht einer Billigkeitsprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegt. Indem die Beklagte nach den bis zum 01.10.2005 erfolgten Erhöhungen weiter Gas bezogen hat, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit gem. § 315b BGB zu beanstanden, hat er die bis dahin geltenden Preise als billig akzeptiert. Hierbei ist von der Klägerin nachzuweisen, welche Preise bis zur erstmaligen Beanstandung gegolten haben und welcher Verbrauch durch die Beklagte vorgelegen hat.

21

Die Beklagte hat die Angaben der Klägerin bestritten und behauptet, im Jahr 2006 habe ein Verbrauch von ... m3 vorgelegen und es habe ein Arbeitspreis von ... Ct pro m3 nebst ... € monatlichem Grundpreis gegolten. Die Klägerin hat vorliegend nicht nachgewiesen, dass ein höherer Verbrauch vorlag, oder ein höherer Arbeitspreis galt. Die Angaben des Zeugen ... waren hinsichtlich des Verbrauchs der Beklagten unergiebig. Der Zeuge konnte nur allgemeine Angaben dazu machen, wie sich die Rechnung der Klägerin zusammensetzt Hinsichtlich des abgelesenen Verbrauchs konnte er aus eigener Wahrnehmung keine verläßlichen Angaben machen. Es ist hier daher bei der Berechnung des Rückstandes sowohl hinsichtlich des Preises als auch hinsichtlich des Verbrauchs lediglich der vom Beklagten unstreitig gestellte Betrag zugrunde zu legen. Bei einem Verbrauch von ... m3 zu einem Arbeitspreis von ... C nebst Mehrwertsteuer sowie 12 × ... € nebst Mehrwertsteuer Grundpreis ergibt sich für das Jahr 2006 ein Gesamtrechnungsbetrag in Höhe von ... €. Nach den Angaben der Klägerin bestand für das Jahr 2005 ein Rückstand von ... €. Ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten Tabelle (Bl. 39) hat die Beklagte, neben unstreitig im Dezember 2006 nochmals auf die Abschläge geleisteten ... € im Jahr 2006 Zahlungen in Höhe von ... €, mithin insgesamt ... € gezahlt. Etwaige Rückstände der Klägerin aus den Jahren 2005 und 2006 wurden somit durch die von der Beklagten geleisteten Zahlungen zwischenzeitlich vollständig ausgeglichen. Der Klageantrag zu 1) war daher abzuweisen.

22

Der Anspruch auf außergerichtliche Anwaltskosten ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten, §§ 280, 286, 288 BGB. Im Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit bestanden entsprechende Rückstände aus Abschlagsforderungen zu deren Einbehalt die Beklagte nicht berechtigt war, so dass die Kosten für die Inanspruchnahme der Klägervertreter von der Beklagten auszugleichen sind.

23

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 91 a, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, waren die Kosten überwiegend der Beklagten aufzuerlegen. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte die anfallenden Abschläge in Höhe von mindestens ... € (bis zum 01.01.05 geltende Abschläge) zunächst nicht gezahlt. Jedenfalls bis zur Höhe der Abschläge, die bis zur Preiserhöhung im Januar 2005 galten, also in überwiegendem Umfang, hätte die Beklagte weiterhin Zahlungen leisten müssen und wäre insoweit ohne das erledigende Ereignis zur Zahlung verurteilt worden.

Albrecht