Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 28.02.2022, Az.: 3 K 210/21

Höhe eines erbschaftsteuerlichen Freibetrags

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
28.02.2022
Aktenzeichen
3 K 210/21
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 40581
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DStRE 2023, 293-295
  • ErbR 2022, 649-652
  • ErbStB 2022, 195
  • GStB 2022, 343-344
  • StX 2022, 586
  • ZEV 2022, 372-374
  • ZEV 2022, 454
  • ZErb 2022, 400-403

Tatbestand

Streitig ist die Höhe eines erbschaftsteuerlichen Freibetrags.

Die Klägerin ist die Stief-Urenkelin der am 28. Juni 2020 verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin war mit dem Urgroßvater der Klägerin verheiratet. Dieser hatte eine Tochter aus einer früheren Ehe, welche bereits 2016 verstarb. Die Tochter wiederum hatte einen Sohn, welcher 2018 verstarb. Der verstorbene Sohn war der Vater der Klägerin.

Die Klägerin wurde aufgrund eines Testaments der Erblasserin zu einem Drittel Miterbin. Sie reichte beim Beklagten eine Erbschaftsteuererklärung ein und wurde mit Bescheid vom 16. November 2020 zur Erbschaftsteuer veranlagt. Dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abgabenordnung (AO). Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer berücksichtigte der Beklagte einen Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) i.H.v. 100.000 EUR.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Sie machte einen höheren Freibetrag über 200.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG geltend, da sowohl ihr Vater als auch ihre Großmutter bereits verstorben seien. Der Freibetrag für Kinder verstorbener Kinder gelte auch für Urenkel.

Am 18. Mai 2021 erließ der Beklagte einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid. Er berücksichtigte darin Einkommensteuerschulden der Erblasserin und einen inzwischen festgestellten Grundbesitzwert.

Den Einspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 1. November 2021 als unbegründet zurück. Mit diesem Bescheid hob er auch den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Das Erbschaftsteuergesetz unterscheide zwischen den Begriffen Kindern und Abkömmlingen. Kinder seien jeweils nur die nächste Generation, Abkömmlinge sämtliche nachfolgenden Generationen. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG gelte nur für Kinder und Kinder verstorbener Kinder. Urenkel zählten dazu nicht. Der unterschiedliche Freibetrag für Enkel sei mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz (ErbStRG) eingeführt worden. Der Gesetzesbegründung in BT-Drs. 16/7918, 37 sei zu entnehmen, dass der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG nur für Enkel gelten solle. Urenkel habe der Gesetzgeber den übrigen Erwerbern der Steuerklasse I zugeordnet. Es bestehe auch keine zu einer anderweitigen Auslegung führende Regelungslücke des Gesetzgebers, denn er habe für den Fall eines vorverstorbenen Kindes in § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG eine gesonderte Regelung getroffen. Daher sei ihm klar gewesen, dass auch Urenkel Nachfolger bereits verstorbener Generationen sein könnten.

Mit der vorliegenden Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Berücksichtigung eines Freibetrages nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG weiter.

Der Bundesfinanzhof (BFH) habe sich in einem Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28) mit einer Schenkung einer Urgroßmutter an ihre Urenkelin befasst. In dieser Entscheidung habe der BFH offengelassen, ob aus der Behandlung der Urenkel im Falle vorverstorbener Eltern und Großeltern die Möglichkeit zu Inanspruchnahme des Freibetrages i.H.v. 400.000 EUR nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG folge. Der BFH habe darauf verwiesen, dass wegen der verfassungsrechtlichen Garantie des Erbrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) auf den Erhalt des Familienvermögens bei der Besteuerung Rücksicht zu nehmen sei.

Sinn und Zweck von § 16 Abs. 1 ErbStG sei, das verfassungsrechtlich geschützte Familienvermögen erbschaftsteuerrechtlich zu begünstigen. Dies spreche dafür, auch Urenkeln einen Freibetrag i.H.v. 400.000 EUR zu gewähren, wenn die Kinder und Enkel bereits vorverstorben seien. Nur so würden die Freibeträge auf jeder tatsächlich vorhandenen Stufe reduziert. Sei eine Generation vorverstorben, rücke die nächste Generation auf. Dieses in § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG geregelte Prinzip sei über den Wortlaut hinaus auf Urenkel sinngemäß anzuwenden. Dies sei aus verfassungsrechtlichen Erwägungen zwingend geboten. Da das System der Halbierung des Freibetrags auf jeder Stufe ohnehin durchbrochen werde, seien auch die Urenkel zu begünstigen. Für diese Sichtweise spreche zudem, dass die Steuerklassen auf das persönliche Verhältnis abstellten. Es sei besonders naheliegend, dass zwischen Urgroßeltern und Urenkeln gerade dann ein enges persönliches Verhältnis bestünde, wenn nach dem Tod der Eltern und Enkel sonst niemand verbleibe.

Die von dem Beklagten in Bezug genommene Gesetzesbegründung gebe für die hier streitentscheidende Frage nichts her, da sie sich auf § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG beziehe, der sich mit dem Erbfall noch lebender Abkömmlinge befasse. Die tragende Begründung des BFH, die Freibeträge würden sich im Falle von § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG multiplizieren, wenn man sie auf die Urenkelgeneration ausweitete, greife nicht, wenn die Kinder und Enkel - wie hier - überhaupt keinen Freibetrag in Anspruch genommen hätten.

Die Klägerin beantragt,

den Erbschaftsteuerbescheid vom 16. November 2020 und den Einspruchsbescheid vom 1. November 2021 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt seine Ausführungen aus der Einspruchsentscheidung.

Es sei verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, den Freibetrag i.H.v. 400.000 EUR für Kinder auch auf andere Verwandtschaftsverhältnisse auszuweiten. Es spiele keine Rolle, aus welchem Grund keine Kinder oder Enkel mehr vorhanden seien. Die Kinder könnten verstorben sein, ohne eigene Abkömmlinge hinterlassen zu haben. Andere Erblasser hätten deutlich mehr als zwei Kinder, ohne dass die Freibeträge für diese reduziert werden müssten.

Die Erbschaftsteuer sei nicht als Nachlasssteuer mit einem festen Freibetrag ausgelegt. Sie werde für jeden Erben entsprechend seiner Verhältnisse einzeln berechnet. Hierbei könne der Gesetzgeber die Freibeträge entsprechend der Verwandtschaftsverhältnisse unterschiedlich gestalten und ein typisiertes Grundmodell wählen.

Der BFH habe in seiner Entscheidung vom 27. Juli 2020 ausgeführt, dass es bereits fraglich sei, ob Urenkel, deren Eltern und Großeltern zum Zeitpunkt des Erbanfalls nicht mehr am Leben waren, tatsächlich den Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in Anspruch nehmen könnten. Auch wenn der BFH die Entscheidung für Urenkel bei verstorbenen Eltern und Großeltern scheinbar offengelassen habe, habe er doch bereits aufgezeigt, dass durch das typisierte Grundmodell keine Notwendigkeit bestehe, die Freibeträge für Urenkel zu erhöhen. Die Aussage: "Aus der Behandlung der Urenkel im Falle vorverstorbener Eltern und Großeltern lässt sich nichts herleiten." sei dahingehend zu verstehen, dass der BFH keine Begünstigung der Urenkel aus den genannten Begründungen ableiten könne und diese daher nicht vorliege.

Wenn der Gesetzgeber von einer Halbierung der Freibeträge pro Generation ausgehe, um eine Freistellung zu erreichen, so sei dies zulässig. Es bestehe keine Verpflichtung, die Freibeträge für die nachfolgende Generation zu verdoppeln, wenn eine Generation wegfalle, um dem Erblasser zu ermöglichen, einen bestimmten Betrag steuerfrei zu vererben.

Allein die Tatsache, dass Urenkel am Erbfall beteiligt seien, besage nichts über den Nachlass, der insgesamt steuerfrei übergehen könne. Es könnten noch weitere lebende Kinder vorhanden sein, die dann selbst jeweils 400.000 EUR steuerfrei hätten. Der Freibetrag für die verstorbenen Kinder und Enkel könnte zudem auch bereits durch Schenkungen ausgeschöpft worden sein.

Es sei nicht belegt, ob ein besonderes Verhältnis zwischen Urgroßeltern und Urenkeln bestehe, wenn Eltern und Enkel bereits verstorben seien. Das Erbschaftsteuergesetz unterscheide bei den Steuerklassen und Freibeträgen nur nach dem Verwandtschaftsverhältnis und nicht nach weiteren Faktoren.

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 (2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671) könne keine Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet werden, Urenkel ebenfalls zu begünstigen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage hat keinen Erfolg.

Die streitigen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Der Beklagte hat zu Recht einen Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR berücksichtigt.

Nach § 16 Abs. 1 ErbStG bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht der Erwerb der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 i.H.v. 400.000 € (Nr. 2), der Erwerb der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 i.H.v. 200.000 € (Nr. 3) sowie der übrigen Personen der Steuerklasse I i.H.v. 100.000 € (Nr. 4) steuerfrei. Nach § 15 Abs. 1 ErbStG gilt die Steuerklasse I u.a. für "die Kinder und Stiefkinder" (Nr. 2) sowie für "die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder" (Nr. 3).

Nach Wortlaut und Systematik des Gesetzes meint der Begriff "Kinder" in § 16 Abs. 1 ErbStG nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge. Das gilt im Falle des § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG auch für die doppelte Verwendung des Wortes "Kinder", so dass "Kinder der Kinder" ausschließlich die Enkel, nicht aber die Urenkel sind (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (AdV), BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28).

Die Klägerin ist Urenkelin der Erblasserin. Als solche unterfällt sie als Abkömmling eines der Steuerklasse I Nr. 2 unterfallenden Kindes oder Stiefkindes der Steuerklasse I Nr. 3. Gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steht ihr demnach ein Freibetrag I H. v. 100.000 EUR zu. Diesen Freibetrag hat der Beklagte im streitigen Bescheid zutreffend berücksichtigt.

2. Ein höherer Freibetrag steht der Klägerin nicht zu.

Ihr steht kein Freibetrag gem. § 16 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG zu.

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bleibt der Erwerb der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400.000 € und nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG der Erwerb der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200.000 € steuerfrei. Zur Steuerklasse I Nr. 2 gehören gem. § 15 Abs. 1 ErbStG die Kinder und Stiefkinder der Erblasserin.

Die Klägerin unterfällt als Urenkelin der Erblasserin nicht dem Wortlaut des Tatbestandes von § 16 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ErbStG. Sie ist insbesondere kein Kind der Erblasserin (vgl. oben unter I. 1.).

§ 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ErbStG sind auch nicht dahingehend auszulegen, dass die Klägerin als Urenkelin ebenfalls Anspruch auf einen darin ausgewiesenen Freibetrag hat, weil ihr Vater und ihre Großmutter als Abkömmlinge der Erblasserin zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben waren.

a) Eine entsprechende Diskussion wird in der Literatur für den Fall einer Erbschaft durch Urenkel bei vorverstorbenen Kindern und Enkeln bisher zur Gewährung eines höheren Freibetrages nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG geführt. Die Erwägungen sind gleichlautend mit den Fragen, die sich auch bei der Gewährung eines Freibetrages nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG stellen.

Gemein haben § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG, dass beide Normen Kinder oder Kinder der Kinder von Erblassern begünstigen und sich jeweils die Frage stellt, ob bei vorverstorbenen Kindern und Kindeskindern auch die Urenkel der Erblasser in den Genuss der höheren Freibeträge kommen sollen.

Hierzu wird in der Literatur zur Begünstigung der Stammeserbfolge vereinzelt die Anwendung eines Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG als sachgerecht erachtet (vgl. Meincke/Hannes/Holtz, 18. Aufl. 2021, ErbStG § 16 Rz 11; a.A.: Götz in Wilms/Jochum, ErbStG, 115. EL September 2021, § 16 Rz 89.1, 90.2; Stein in von Oertzen/Loose, ErbStG, 2. Aufl. 2020, § 16 Rz 20; offengelassen: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk/Jülicher, 62. EL Juli 2021, ErbStG § 16 Rn. 5; Eisele in Kapp/Ebeling, ErbStG, 89. EL September 2021, § 16 Rz 8; Längle in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, Stand 13. Februar 2020, § 16 Rz 13, Heckel in Tiedtke, ErbStG, 1. Aufl. 2009, § 16 Rz 12).

b) Nach Auffassung des Senats ist dieser vereinzelten Ansicht nicht zu folgen. § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 ErbStG sind nicht im Sinne einer entsprechenden teleologischen Extension auszulegen.

aa) Dies scheitert bereits an einer zur Auslegung berechtigenden planwidrigen Regelungslücke.

Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausdrücklich geregelt, dass übrigen Personen der Steuerklasse I ein Freibetrag i.H.v. 100.000 EUR zusteht. Mit übrigen Personen der Steuerklasse I sind die Personen gemeint, die nicht unter § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG fallen, mithin nicht Ehegatten, Kinder bzw. Kinder verstorbener Kinder oder Kindeskinder (Enkel) sind (s.o. unter I. 1.).

Urenkel fallen nicht unter § 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG. Sie gehören aber gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zur Steuerklasse I und unterfallen daher § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG.

Dies hat der Gesetzgeber auch genauso beabsichtigt, denn in der Gesetzesbegründung des Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG; BGBl I 2008, 3018) hat er ausdrücklich ausgeführt, dass zu den übrigen Personen der Steuerklasse I im Wesentlichen auch die Urenkel gehören und ihnen ein Freibetrag i.H.v. 100.000 Euro gewährt wird (vgl. BT-Drs. 16/7918, 37).

Gleiches ergibt sich auch aus der Begründung des Jahressteuergesetzes 1997 (JStG 1997), in welchem der Gesetzgeber als Reaktion auf die Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG-Beschlüsse vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671, BVerfGE 93, 165 und 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655, BVerfGE 93, 121 [BVerfG 22.06.1995 - 2 BvL 37/91]) auch Enkel, Urenkel und weitere Abkömmlinge der Steuerklasse I zuordnete. Einen erhöhten Freibetrag zur Sicherung des Familienvermögens wollte er aber ausdrücklich nicht auf diese Personen erstrecken, da nur bei einem Erwerb vom Ehegatten oder einem Elternteil Familiengebrauchsvermögen im engeren Sinne direkt übergehe (vgl. BT-Drs. 13/4839, 69 f.).

bb) Es ist auch nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin begehrte Auslegung dem Zweck der Freibeträge entspräche. Vielmehr hätte die Gewährung gleicher Freibeträge auch bei Überspringen einer oder mehrerer Generationen eine Vervielfältigung der Freibeträge und damit gemessen an der Konzeption des Gesetzes eine Überbegünstigung zur Folge (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (AdV), BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28).

cc) Auch verfassungsrechtlich ist eine Auslegung der Norm im Sinne des Begehrens der Klägerin nicht geboten.

Es liegt keine Verletzung der verfassungsrechtlichen Garantie des Erbrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG wegen fehlender Rücksicht auf den Erhalt des Familienvermögens bei der Besteuerung vor.

(1) Der erbschaftsteuerliche Zugriff bei Familienangehörigen im Sinne der Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 ErbStG) ist nach der Rechtsprechung des BVerfG derart zu mäßigen, dass jedem dieser Steuerpflichtigen der jeweils auf ihn überkommene Nachlass - je nach dessen Größe - zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder, bei kleineren Vermögen, völlig steuerfrei zugutekommt (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671, BVerfGE 93, 165, Rz 28). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des BVerfG zu § 15 Abs. 1 ErbStG i.d.F. vom 19. Februar 1991 erging. In dieser Norm unterfielen nur der Ehegatte, die Kinder und Stiefkinder sowie die Kinder verstorbener Kinder und Stiefkinder der Steuerklasse I. Urenkel sind von der Rechtsprechung der BVerfG somit nicht umfasst. Im geltenden Steuerrecht wird die erbschaftsteuerliche Freistellung des Familienvermögens in typisierender Weise durch die Freibeträge des § 16 ErbStG für Ehegatten und Kinder erreicht (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BStBl II 1995, 671, BVerfGE 93, 165, Rz 28). Dabei ist es angemessen, wenn sich der Gesetzgeber an den Werten durchschnittlicher Einfamilienhäuser orientiert (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91, BStBl II 1995, 655, BVerfGE 93, 121).

(2) Dem genügt die gesetzliche Regelung für den vorliegenden Fall. Der Annahme folgend, dass auf jede Generation zwei weitere Generationen folgen, hat der Gesetzgeber den Freibetrag für Urenkel mit 100.000 EUR ausreichend bemessen.

Steuerklassen und Freibeträge beruhen auf dem typisierten Grundmodell, dass jede Generation jeweils zwei Kinder hat, was die Verdoppelung der Anzahl der Abkömmlinge in jeweils einer Generation zur Folge hat. Dies erklärt die Halbierung des Freibetrags von § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (für die Kinder) zu § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG (wenigstens für die Enkelkinder), denn bei zwei Kindern sind nach diesem Modell typischerweise vier Enkelkinder vorhanden. Auf diesem Modell beruht etwa auch die Berechnung des Freibetrags in den Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG (BFH-Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (AdV), BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28).

Vor diesem Hintergrund ist es folgerichtig und systemgerecht, wenn sich die weitere Halbierung des Freibetrags nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit einem weiteren Schritt in der Generationenfolge deckt. Mit dem Übergang von der Generation der Enkel zur Generation der Urenkel verdoppelt sich wiederum die Anzahl der potentiell Begünstigten, denn bei vier Enkelkindern sind nach diesem Modell typischerweise acht Urenkel vorhanden (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (AdV), BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28).

Nach dem typisierten Grundmodell des Gesetzgebers ist auf der Ebene der Urenkel mit insgesamt acht Abkömmlingen zu rechnen. Zusammengerechnet ergibt es Freibeträge im Wert von 800.000 EUR. Damit hat der Gesetzgeber die Freibeträge auch bei einer Übertragung auf die Urenkel-Generation derart ausreichend bemessen, dass mindestens ein kleineres Vermögen des Erblassers gänzlich steuerfrei übergehen kann.

Zwar nimmt das Gesetz bei § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG keine - angesichts angenommener 16 Ururenkel eigentlich systemgerechte - weitere Halbierung des Freibetrages vor. Dies dürfte indes damit zu erklären ist, dass eine Schenkung an Ururenkel sehr selten sein dürfte (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2020 II B 39/20 (AdV), BFHE 270, 376, BStBl II 2021, 28).

(3) Auf den Grad der persönlichen Bindung zwischen dem Erblasser und den Erben kommt es nach der Konzeption des Gesetzes nicht an, sondern nur auf den Verwandtschaftsgrad. Ebenso wenig gibt es ein Freibetrags-Guthaben, welches bei fehlender Ausnutzung durch eine vorangegangene Generation auf die nachfolgende übertragen wird.

(4) Die Rechtsprechung des BVerfG in seinem Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (a.a.O.) bezieht sich im Übrigen nur auf den zum damaligen Zeitpunkt der Steuerklasse I zugeordneten Personenkreis (vgl. oben unter I. 2. b) cc) (1)) und betrifft nicht die hier im Streit stehende Generation der Urenkel. Der Gesetzgeber war daher nicht gehalten, für Urenkel eine ähnliche Begünstigung vorzunehmen, wie er sie in § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für Kinder verstorbener Kinder geregelt hat.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

III. Die Revision wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). Die Frage, ob Urenkeln ein höherer als der in § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausgewiesene Freibetrag zusteht, wenn Eltern und Großeltern zum Zeitpunkt des Erbanfalls bereits verstorben sind, ist bisher nicht abschließend geklärt.