Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.02.2022, Az.: 7 K 118/19
Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünfte aus der Stromveräußerung und Bilanzierung von Windkraftanlagen als notwendiges Betriebsvermögen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 23.02.2022
- Aktenzeichen
- 7 K 118/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2022, 40660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG
Tatbestand
Streitig ist, ob Einkünfte aus der Stromveräußerung gesondert und einheitlich festzustellen sind und ob die sich im Eigentum der jeweils Beteiligten befindlichen Windkraftanlagen (WKA) als notwendiges Betriebsvermögen bei der Klägerin zu bilanzieren sind.
Die Klägerin wurde mit Vertrag vom XX.XX.2010 in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Folgende Gesellschafter, die dem Verfahren auch beigeladen wurden, sind an der Klägerin beteiligt: A-GmbH & Co. KG zu 75 %, die B-UG & Co. KG zu 12,5 % sowie Herr C zu 12,5 %.
Die A-GmbH & Co.KG betreibt sechs, die B-UG & Co. KG und Herr C betreiben jeweils eine WKA auf dem Gebiet der Gemeinde G. Der von den WKA produzierte Strom wird über eine Kabeltrasse eines Dritten zum Umspannwerk transportiert und dort in das Stromnetz eingespeist. Abrechnungsberechtigt gegenüber dem Energieversorger ist nicht die einzelne Betreibergesellschaft, sondern nur sämtliche Betreiber als Gemeinschaft, da lediglich ein Zählpunkt angesteuert wird (Vorbemerkung des Gesellschaftsvertrages).
Im Rahmen der Gründungsurkunde vom XX.XX.2020 haben die Gesellschafter in § 1 folgende Regelung getroffen:
(1) Die Parteien schließen sich in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Die Gesellschaft tritt nach außen unter dem Namen "Abrechnungsgesellschaft GbR" auf.
(2) Die Kosten der Gesellschaft werden von den Parteien zu 1. bis 3. im Verhältnis der Nennleistung der jeweils von ihnen betriebenen und an dem Kabel zum Umspannwerk angeschlossenen Windkraftanlagen getragen.
(3) Im Rahmen der Beschlussfassung der Gesellschaft (...).
(4) Die Gesellschaft wird nach außen durch die Partei zu 1. vertreten. (...)
(5) Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Ausweislich der Gründungsurkunde richtet die Klägerin unter ihrem Namen ein Bankkonto ein. Die monatlichen und jährlichen Abrechnungen erfolgen über einen Abrechnungsdienstleiter, der unmittelbar nach Ablauf eines Kalendermonats eine Abrechnung des von den Gesellschaftern eingespeisten Stroms gegenüber dem zahlungsverpflichteten Energieversorger vorzunehmen hat. Grundlage für die Abrechnung sollen die Messungen an dem Zählpunkt des Kabelanschlusses im Umspannwerk und die Messungen der Arbeitsleistungen in den einzelnen WKA sein. Die Verluste an elektrischer Energie, die durch das Kabel und/oder Umspannwerk entstehen, werden auf sämtliche, ins Kabel eingespeiste kWh gleichmäßig verteilt, unabhängig vom Standort der einzelnen WKA und dem jeweiligen Einspeisepunkt in das Kabel.
Gleichzeitig mit der Abrechnung gegenüber dem Energieversorger soll der Abrechnungsdienstleister eine Abrechnung der jeweils produzierten Energie und des sich daraus ergebenden Vergütungsanspruches gegenüber den Beteiligten der GbR erstellen, die jeweils sowohl der Abrechnungsgesellschaft als auch den Berechtigten bis zum 10. eines jeden Kalendermonats zugesendet wird.
Am Folgetag des Eingangs der Gesamtvergütung auf das Gesellschaftskonto soll die Überweisung der jeweiligen Teilvergütung an die Gesellschafter erfolgen
Der Gesellschaftsvertrag ist mit Unterzeichnung am XX.XX.2010 wirksam geworden; seine Dauer ist unbestimmt. Eine Kündigung ist nicht vor Ablauf des 25. Jahres nach Inbetriebnahme der WKA möglich. Die Kündigung aus wichtigem Grund (z.B. Aufgabe des Betriebs der WKA) bleibt davon unberührt.
Die Klägerin hatte für das Streitjahr 2014 eine elektronische Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen eingereicht.
In der in Papierform übermittelten Gewinnermittlung der GbR sind die sowie die Marktprämie als Ertrag und die "Weiterleitung" dieser Vergütungen an die Gesellschafter als Aufwand ("Materialaufwand'") erfasst.
Die "Übernahme" der anfallenden Kosten durch die Gesellschafter gegenüber der Abrechnungsgesellschaft GbR sind ebenfalls als Erlös und gleichzeitig als "sonstiger betrieblicher Aufwand" gebucht worden, so dass der erklärte Gewinn letztendlich 0,- € betrug.
Darüber hinaus erklärte die GbR Kapitalerträge aus dem gemeinschaftlich geführten Konto.
Der Beklagte folgte dieser Erklärung nicht.
Mit Bescheid vom XX.XX.2018 stellte der Beklagte für die Klägerin abweichend Einkünfte aus Gewerbebetrieb i.H.v. ...€ fest.
Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2019 als unbegründet zurückwies.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Energieversorger gewähre nicht jedem der Windkraftanlagenbetreiber einen eigenen Zählpunkt zur Stromabnahme, sondern stelle nur einen Zählpunkt zur gemeinsamen Nutzung und Abrechnung für alle Windkraftanlagenbetreiber zur Verfügung. Aus diesem Grund müssten sich die Windkraftanlageneigentümer zwecks Abrechnung und Verteilung der Stromerlöse zusammenschließen; vorliegend in der Rechtsform einer GbR. Dies sei der alleinige Grund, weshalb die GbR überhaupt gegründet worden sei.
Seit der Gründung der Klägerin werde nunmehr der produzierte Strom über die Klägerin abgerechnet. Bei ihr werde der Zählerpunkt abgelesen und die sich daraus ergebenden Erlöse vereinnahmt und nach Abzug von Kosten eins zu eins an die Gesellschafter weitergeleitet.
Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig. Der Klägerin seien keine Einkünfte und kein Sonderbetriebsvermögen zuzurechnen. Die rechtliche Handhabung des Beklagten fuße auf der fehlerhaften Annahme, bei der Klägerin handle es sich um eine Mitunternehmerschaft, bei der Sonderbetriebsvermögen gebildet werden könne. Dies sei vorliegend aus mehreren Gründen nicht der Fall.
Eine originäre Gewerblichkeit liege deshalb nicht vor, weil die Tätigkeit der Klägerin allein auf das Abrechnen und Auseinandersetzen der vom Energieversorger erhaltenen Einspeisevergütungen beschränkt sei. Dabei handle es sich um eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit.
Das gewählte Konstrukt erkläre sich allein aus der Vorgabe des Energieversorgers. Die Klägerin sei lediglich deswegen zwischen den Energieversorger und die Windkraftanlagenbetreiber geschaltet, um die Funktion einer Zahlstelle einzunehmen. Ein darüber hinausgehender Zweck sei zu keinem Zeitpunkt gewollt gewesen, noch seien dazu im Gesellschaftsvertrag weitergehende Anhaltspunkte vorhanden.
Um die Funktion als Zahlstelle ausüben zu können, sei durch alle Windkraftanlagenbetreiber ein gemeinsames Bankkonto für die Klägerin eingerichtet worden. Von diesem Konto werden anschließend die Erträge der Windkraftanlagenbetreiber ausgekehrt. Dies erfolge auch nicht nach Köpfen, sondern umgerechnet nach der Energieleistung der einzelnen WKA.
Als einzige Alternativgestaltung sei denkbar gewesen, dass ein Betreiber zunächst alle Gelder auf sein Konto vereinnahmt und anschließend die Fremdgelder an die übrigen Windkraftanlagenbetreiber auskehre; diese Alternative sei jedoch lebensfremd. Im Gegensatz dazu stelle der Zusammenschluss eines Verbundes innerhalb der Klägerin die bessere Alternative dar, um Kontrollrechte ausüben zu können. Der Gesellschaftszweck der Klägerin sei klar geregelt und beschränke sich allein auf die Abwicklung der Abrechnung und das Auseinanderaufteilen der Einspeisevergütungen auf die drei verschiedenen Windkraftanlagenbetreiber.
Es handle sich bei der Klägerin um eine rein vermögensverwaltende Interessengemeinschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei jedoch erforderlich, um gewerbliche Einkünfte annehmen zu können. Die Klägerin habe keinerlei Honorar für ihre Verteilungstätigkeit erhalten und habe auch keinen Anspruch auf ein solches Honorar. Nicht die Klägerin, sondern die einzelnen Windkraftanlagenbetreiber seien darin interessiert, den Gewinn aus den Erlösen ungeschmälert für sich zu behalten und nicht - auch nicht nur teilweise - der Klägerin zukommen zu lassen.
Die Klägerin sei auch nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt, was ebenfalls erforderlich sei, um gewerbliche Einkünfte annehmen zu können. Sie richte sich nicht an eine Vielzahl von fremden Dritten, nicht einmal an einen einzigen Dritten, sondern einzig und allein an ihre drei Gesellschafter.
Es fehle der Klägerin auch an der Mitunternehmerinitiative und dem Mitunternehmerrisiko. Hinsichtlich der Mitunternehmerinitiative fehle es bereits an einer eigenen Entscheidungskompetenz. Da der Netzbetreiber als Vertragspartner nur einen Zusammenschluss aller Windkraftanlagenbetreiber vorgeschrieben habe, sei eine Mitunternehmerinitiative im Sinne einer unternehmerischen Entscheidung der Klägerin nicht möglich. Jeder Windkraftanlagenbetreiber treffe ausschließlich selbst seine unternehmerischen Entscheidungen und zwar unabhängig voneinander. Zusätzlich nehme jeder Windkraftanlagenbetreiber selbst die Betriebsführung allein vor, z.B. die Absicherung von Risiken wie Betriebsausfall, Schäden durch Unfälle, Feuer und Vandalismus etc., so dass die Klägerin kein Mitunternehmerrisiko trage.
Die theoretische Möglichkeit einer Außenhaftung der Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts reiche zur Annahme des Mitunternehmerrisikos nicht aus: Liege das tatsächliche Unternehmerrisiko bei einer anderen Gesellschaft, so habe schon das Hessische Finanzgericht in seinem Urteil vom 28. November 2006 (Az. 1 K 3292/05) für den Fall einer Betriebsaufspaltung entschieden, dass die theoretische Außenhaftung des Besitzunternehmens nicht ausreichend sei, wenn das tatsächliche unternehmerische Risiko in der Betriebsgesellschaft liegt. Nichts anderes könne im vorliegenden vergleichbaren Fall gelten, bei dem das unternehmerische Risiko des Stromhandels nur bei den Gesellschaftern der Klägerin, aber nicht bei der Klägerin selbst liege. Die Klägerin habe gegen ihre Gesellschafter einen Aufwendungsersatzanspruch, der sie vor unternehmerischen Risiken schütze. Dass es nicht auf eine nur theoretische Möglichkeit der Außenhaftung ankommen könne, ergebe sich im Übrigen auch aus einem Vergleich zu Treuhandverhältnissen. Bei Treuhandverhältnissen würden die Einkünfte und das Treugut unstreitig dem Treugeber nach § 39 AO zugerechnet, obwohl den Treuhänder die zivilrechtliche Außenhaftung treffe. Der Treuhänder trete allein im Außenverhältnis auf. Nur im Innenverhältnis habe er einen Aufwendungsersatzanspruch. Wäre es richtig, dass es einzig und allein auf die theoretische Möglichkeit der Außenhaftung ankäme, käme es bei Treuhandverhältnissen niemals zur Zuordnung der Einkünfte und des Treugutes zum Treugeber.
Auch das Risiko, dass der Energieabnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme, liege bei den einzelnen Windkraftanlagenbetreiben, da diese das wirtschaftliche Risiko durch die getätigten Investitionen trügen.
Eine Zuordnung der selbst angeschafften und betriebenen WKA zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin scheide deshalb aus, da diese der Klägerin nicht zur Nutzung überlassen worden seien. Jeder Windkraftanlagenbetreiber nutze seine Anlage allein und stelle diese nicht der Klägerin zur Verfügung. Es gebe keinerlei Vertragswerk, weder schriftlich noch konkludent, das eine derartige Annahme rechtfertige.
Die Klägerin sei eine Zebragesellschaft. An der rein vermögensverwaltenden Klägerin seien gewerblich tätige Gesellschafter beteiligt. Bei einer Zebragesellschaft könne kein Sonderbetriebsvermögen gebildet werden, weshalb die steuerliche Würdigung durch den Beklagten jeglicher steuerrechtlicher Grundlage entbehre. Die Windkraftanlagenbetreiber seien vielmehr eigenes Betriebsvermögen der Gesellschafter.
Die Klägerin übe keine eigene gewerbliche Tätigkeit aus, sondern handle wirtschaftlich gesehen wie ein Treuhänder für die Eigentümer der WKA. Der Klägerin gehörten die WKA weder, noch betreibe sie diese; vielmehr vermittle sie lediglich die Abrechnung des Stroms. Die Klägerin habe auch keinerlei Verfügungsmacht über die WKA oder Entscheidungskompetenzen zum Betrieb der WKA.
Es handle sich bei den ausgekehrten Stromvergütungen nicht um Vergütungen im Dienst der Gesellschaft, die zur Annahme von Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsvermögen führen könnten. Weder würden die Eigentümer der WKA als Gesellschafter Tätigkeiten im Dienst der Gesellschaft erbringen, noch gäben sie der Klägerin Darlehen oder überließen der Klägerin Wirtschaftsgüter. Vielmehr erbringe die Klägerin eine Abrechnungsleistung gegenüber den Eigentümern.
Es liege auch keine gewerbliche Prägung der Klägerin vor, da zur Geschäftsführung nicht eine juristische Person, sondern die originär gewerblich tätige A-GmbH & Co. KG berufen sei.
Es liege auch keine gewerbliche Infizierung der Einkünfte der Klägerin vor.
Materiell-rechtlich sei die ursprüngliche Versteuerung - aufs Ganze betrachtet - zutreffend gewesen; jeder Windkraftanlagenbetreiber habe seine Einkünfte in ausreichender Höhe versteuert und seine Windkraftanlage aktiviert. Es sei nicht zu Steuerausfällen gekommen. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass nunmehr vom Beklagten eine Umverteilung vorgenommen werde, die zu unnötigem Arbeitsaufwand führe.
Hinsichtlich der Hilfsanträge trägt die Klägerin vor, dass abweichend zur vorgenommenen Aufteilung der Erlöse nach Anzahl der Windkraftanlagen es vielmehr sachgerecht sei, die Erlöse nach dem Verhältnis der jeweils produzierten Strommenge aufzuteilen. Die anzusetzenden Sonderbetriebsausgaben ergäben sich jeweils aus den Steuererklärungen der Gesellschafter.
Die Klägerin erstelle Gutschriften gegenüber ihren Gesellschaftern für den gelieferten Strom. Sie erwerbe somit den Strom von den Gesellschaftern als Einzelbetreiber, um den Strom in Summe an den Netzbetreiber / Direktvermarkter zu verkaufen.
Für den Fall, dass eine Unternehmerschaft anzunehmen sei, entstehe hinsichtlich der A-GmbH & Co. KG und B-UG & Co.KG eine doppelstöckige Personengesellschaft. Insoweit müsste geklärt werden, bei welcher Gesellschaft das Sonderbetriebsvermögen bestehe, da die Gesellschafter der Obergesellschaft als auch die Obergesellschaft selbst Sonderbetriebsvermögen bei der Klägerin begründen könnten.
Die Klägerin beantragt,
- 1.
den Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom XX.XX.2018, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2019 ersatzlos aufzuheben,
- 2.
hilfsweise die Erlöse nicht nach der Anzahl der Windkraftanlagen, sondern anhand des Verhältnisses der jeweils produzierten Strommenge wie folgt anzusetzen:
A-GmbH & Co. KG €
B-UG & Co. KG €
Herr C €
und die Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter der Klägerin anzuerkennen, und zwar
die Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafterin A-GmbH & Co. KG von bisher ... € um ...€ auf ... € zu erhöhen,
die Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafterin B-UG & Co. KG in Höhe von ... € anzuerkennen, die sich nach Maßgabe deren eigener Steuererklärung ergeben,
die Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters Herr C in Höhe von ... € anzuerkennen, die sich nach Maßgabe dessen eigener Steuererklärung ergeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist im Rahmen der Klageerwiderung auf die Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2019. Es bestehe eine gemeinsame Gewinnerzielungsabsicht der Beteiligten. Diese seien als Mitunternehmer anzusehen und die Einkünfte daher einheitlich und gesondert festzustellen.
Den Ausführungen der Klägerin sei insoweit zu folgen, als dass das Vorliegen einer doppelstöckigen Personengesellschaft für die beiden beteiligten Gesellschaften zu bejahen sei. Die Klägerin sei Untergesellschaft der an ihr jeweils beteiligten Obergesellschaften. Die steuerliche Behandlung richte sich ausschließlich nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Gesellschafter der Klägerin seien als Mitunternehmer anzusehen. Die WKA der einzelnen Gesellschafter stellten bei allen Gesellschaftern notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Klägerin dar, da sie dem Betrieb der Personengesellschaft dienten. Die Zahlungen der anteiligen Einspeisevergütungen seien allerdings nicht als Sonderbetriebseinnahmen zu erfassen, da diese nicht für die Überlassung der Windkraftanlage gezahlt würden. Es handle sich daher um "normale" Gewinnverteilung nach einem abweichenden Schlüssel. Die im Zusammenhang mit der Windkraftanlage anfallenden Kosten (z.B. Afa) seien wiederum als Sonderbetriebsausgaben zu erfassen.
Die nunmehr vorliegenden Sonderbilanzen bzw. die Ermittlung des Sonderbilanz-Verlustes für den Beteiligten Sievers könnten berücksichtigt werden. Der Ansatz der Erlöse und die vorgenommene Gewinnverteilung sei hingegen nicht zu beanstanden.
Mit Beschluss XX.XX.2021 hat das Gericht die Beteiligten zum Verfahren beigeladen.
Der Beigeladenen zu 2.) hat mit Schriftsatz vom XX.XX.2021 inhaltlich Stellung genommen und in der Sache noch insbesondere ergänzend auf die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) abgestellt. Demnach sei nicht die Klägerin Anlagenbetreiberin, sondern der jeweilige Gesellschafter. Diesem stehe damit auch der Anspruch auf Direktvermarktung und die Marktprämie zu. Die Klägerin habe daher die eingehenden Stromerlöse als Fremdgeld zu behandeln (Treuhandgedanke). Daher sei auch das Treuhandkonto eingerichtet worden. Diesem Vortrag schloss sich die Klägerin mit Schriftsatz vom XX.XX.2021 vollumfänglich an. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärte der Beigeladenen zu 2.) darüber hinaus zusätzlich, dass es niemals gewollt gewesen sei, sich mit seiner Windkraftanlage an einer Gesellschaft zu beteiligen. Er sei lediglich rechtlich gezwungen mittlerweile sich in Form der Abrechnungsgesellschaft zu betätigen, da der Energieversorgungsträger anders den Strom nicht abnehme. Das Risiko sei allein auf der Betreiberebene, also auf der Ebene der Beigeladenen. Durch den Zusammenschluss ergebe sich auch keine Verbesserung der Verhandlungsposition gegenüber den Energieversorgern, da der Preis gesetzlich durch das EEG vorgegeben sei. Es sei vielmehr so, dass die Gesellschaft gegründet werden musste, um überhaupt den Strom einspeisen zu können.
Der Beigeladene zu 2.) beantragt,
- 1.
den Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom XX.XX.2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2019 ersatzlos aufzuheben,
- 2.
hilfsweise die Erlöse der Klägerin anhand des Verhältnisses der produzierten Strommenge dem Beigeladenen zuzuordnen,
- 3.
hilfsweise den von dem Beigeladenen in seinem Einzelunternehmen als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwand als Sonderbetriebsausgaben zu besichtigen.
Der Beigeladene zu 3.) beantragt,
- 1.
den Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom XX.XX.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2019 ersatzlos aufzuheben,
- 2.
hilfsweise, die Erlöse der Klägerin anhand des Verhältnisses der produzierten Strommenge der Beigeladenen zuzuordnen und
- 3.
weiter hilfsweise, die in der Steuererklärung der Beigeladenen bislang in deren Unternehmen als Betriebsausgaben angesetzten Aufwendungen in der vorliegenden Gewinnfeststellung zu berücksichtigen.
Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung dahingehend verständigt, dass - im Fall, dass dem Grunde nach eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zu erfolgen hat - die von den drei Beigeladenen aus deren Sonderbilanzen beziehungsweise der Ermittlung des Sonderbilanzverlustes geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben bei den Beigeladenen wie geltend gemacht zu berücksichtigen sind.
Wegen des weiteren Sachverhaltes und Vorbringens wird auf den Inhalt der Steuerakten und der gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet; im Übrigen ist die Klage unbegründet.
I. Der Bescheid für 2014 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom XX.XX.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2019 ist insoweit rechtmäßig, als dass überhaupt eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Klägerin durchgeführt worden ist und verletzt die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 Finanzgerichtsordnung [FGO]).
Gemäß § 179 iVm § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Abgabenordnung (AO) werden einkommen- und körperschaftsteuerpflichtige Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind.
Bei einer gewerblich tätigen GbR ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn mehrere Personen den Betrieb als Unternehmer (Mitunternehmer) führen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG).
1. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG setzt grundsätzlich voraus, dass die Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft), d.h. "die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit als Personengesellschaft" (z.B. BFH, Urteil vom 9. Dezember 2002 VIII R 40/01, BStBl II 2003, 294) ein gewerbliches Unternehmen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 betreibt. Maßgebend ist die Tätigkeit der Personengesellschaft, sofern diese Außengesellschaft ist. Bei ihr müssen alle einen Gewerbebetrieb kennzeichnenden Merkmale gegeben sein (BFH, Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH, Urt. v. 22. Februar 2017 I R 35/14, BStBl II 2018, 33).
Die Klägerin ist vorliegend gewerblich tätig. Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist gem. § 15 Abs. 2 EStG Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist. Die Klägerin erfüllt vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen des Gewerbebetriebs.
a) Einen Gewerbebetrieb i.S.v. § 15 Abs. 2 EStG betreibt eine Personengesellschaft nur, soweit (und solange) sie in der Absicht tätig ist, einen (Total-)Gewinn i.S.e. durch Betriebsvermögensvergleich erfassbaren Vermögensmehrung (z.B. BFH, Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BStBl II 1997, 202 zu erzielen.
Die Klägerin erzielt seit Jahren erfolgreich Einspeisevergütungen und erzielt aus dieser Tätigkeit Überschüsse. Die Gewinnerzielungsabsicht liegt damit unzweifelhaft auf Ebene der Klägerin vor. Die Auskehrung der erzielten Gewinne an die Gesellschafter ist - anders als von der Klägerin angenommen - auch nicht als Aufwand gegenzurechnen, so dass die Klägerin jeweils keinen Gewinn macht, sondern erfolgt erst auf Ebene der Gewinnverteilung.
b) Das Tatbestandsmerkmal der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verlangt, dass eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss nach außen hin in Erscheinung treten und sich an eine - wenn auch begrenzte - Allgemeinheit wenden (vgl. BFH, Urteil vom 11. November 1993 XI R 48/91, BFH/NV 1994, 622). Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG kann auch vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger nur wenige bzw. - in atypischen Fällen - nur einen Abnehmer hat (vgl. BFH, Urteil vom 22. Februar 2012 X R 14/10, BStBl. II 2012, 511). Wird der Steuerpflichtige nur für einen Vertragspartner tätig, so kann gleichwohl eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegen, sofern die gewerbliche Betätigung für einen außenstehenden Dritten erkennbar wird. Ansonsten ist entscheidend, ob der Steuerpflichtige mit einem anderen Vertragspartner kontrahieren würde, wenn das Geschäft mit dem vorherigen (ausschließlichen) Vertragspartner nicht zustande kommt oder nicht fortgeführt wird (vgl. BFH, Urteil vom 6. Februar 1997 III B 122/94, BFH/NV 1997, 477).
Dies zugrunde gelegt, ist eine Teilnahme der Klägerin am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Streitfall zu bejahen. Die Klägerin speist auf Grundlage des von ihr selbst geschlossenen Vertragswerkes Strom ein und erhält dafür jeweils eine Vergütung. Der Umstand, dass dies nur gegenüber einem begrenzen Kreis an Vertragspartnern erfolgt, ist den Marktvorgaben geschuldet und steht der Annahme der Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nicht entgegen.
c). Die Tätigkeit der Gesellschaft ist laut Gesellschaftsvertrag auf einen längeren Zeitraum angelegt (25 Jahre) und damit auch nachhaltig. Auch die übrigen Voraussetzungen der Gewerblichkeit liegen vor.
2. Für die Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG genügt es nicht, dass sich Gesellschafter zu gemeinsamer gewerblicher Betätigung verbunden haben. Sie müssen nach ständiger Rechtsprechung Mitunternehmer sein (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080; Urteil vom 1. Juli 2010 IV R 100/06, BFH/NV 2010, 2056). Als Mitunternehmer ist ein Gesellschafter einer GbR nur dann anzusehen, wenn er die Merkmale der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos erfüllt. Beide Merkmale können im Einzelfall mehr oder weniger ausgeprägt sein. Ein geringeres mitunternehmerisches Risiko kann durch eine besonders starke Ausprägung des Initiativrechts ausgeglichen werden und umgekehrt. Beide Merkmale müssen jedoch vorliegen. Ob dies zutrifft, ist unter Berücksichtigung aller die rechtliche und wirtschaftliche Stellung einer Person insgesamt bestimmenden Umstände zu würdigen (vgl. BFH, Urteil vom 25. April 2006 VIII R 74/03, BStBl. II 2006, 595). Das Gesetz verwendet mit dem Ausdruck Mitunternehmer als Tatbestandsmerkmal des § 15 Abs. 1 Nr. 2 einen Typusbegriff (z.B. BFH, Urteil vom 12. April 1991 III R 105/88, BStBl II 91, 616), für den kennzeichnend ist, dass er nur durch eine unbestimmte Zahl austauschbarer Merkmale beschrieben werden kann und stets das Gesamtbild entscheidend ist.
a) Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilnahme an unternehmerischen Entscheidungen, wie sie z.B. Gesellschaftern oder diesen vergleichbaren Personen als Geschäftsführern, Prokuristen oder anderen leitenden Angestellten obliegen. Ausreichend ist allerdings schon die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die einem Kommanditisten nach dem HGB zustehen oder die den gesellschaftsrechtlichen Kontrollrechten nach § 716 Abs. 1 BGB entsprechen (z.B. BFH, Urteil vom 25. Juni 1984, GrS 4/82, BStBl. II 1984, 751).
Die Gesellschafter der Klägerin sind vorliegend GbR-Gesellschafter; ihnen steht uneingeschränkt die Möglichkeit zur Ausübung von Gesellschafterrechten zu, so dass sie auch Mitunternehmerinitiative entfalten. Sofern die Klägerin und die Beigeladenen in diesem Zusammenhang auf den faktischen Zwang zum Zusammenschluss abstellen, der darin begründet ist, dass der Energieversorger nicht für jeden der Beigeladenen einen eigenen Einspeisepunkt zur Verfügung stellt, ist dies für die Mitunternehmerinitiative der Gesellschafter unerheblich. Es erklärt vielmehr lediglich den wirtschaftlichen Hintergrund. Die Vorgaben des EEG sowie die faktischen Vorgaben der Energieversorger mögen die Beigeladenen schlussendlich zur Gründung der Klägerin bewogen haben; die Beachtung rechtlicher Vorgaben sowie die Einbeziehung der tatsächlichen Marktverhältnisse spiegelt sich jedoch typischerweise im Verhalten der Beteiligten am Wirtschaftsleben wieder. Dies führt nach Überzeugung des Senats jedoch nicht dazu, dass deshalb die Mitunternehmerinitiative auf Ebene der Gesellschafter abzulehnen ist; Prüfungsmaßstab insoweit sind ausschließlich die Entscheidungsmöglichkeiten auf Gesellschaftsebene.
b) Mitunternehmerrisiko bedeutet Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg eines gewerblichen Unternehmens. Das volle Mitunternehmerrisiko von Gesellschaftern einer GbR ist im Regelfall dadurch gekennzeichnet, dass das Unternehmen im Innenverhältnis (d.h. mit schuldrechtlicher Wirkung) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der einzelnen Gesellschafter geführt wird. Der Gesellschafter muss daher nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg beteiligt sein; darüber hinaus müssen die Regelungen des Gesellschaftsvertrags die Gewähr dafür bieten, dass er (grundsätzlich) im Falle der Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses entsprechend seinem Gewinnanteil Anspruch auf den Zuwachs der stillen Reserven des Betriebsvermögens einschließlich des Zuwachses an dem - nach den üblichen Methoden des Geschäftsverkehrs ermittelten - Firmenwert hat (vgl. BFH, Urteil vom 16. Dezember 2003 VIII R 6/93, BFH/NV 2004, 1080). Vorliegend ist keine ausdrückliche Regelung zur Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag enthalten; es entspricht aber den gesetzlichen Regelungen, dass alle Gesellschafter und damit die Beigeladenen am Erfolg oder Misserfolg teilhaben. Die im Gesellschaftsvertrag erfolgte abweichende Gewinnverteilung anhand der tatsächlich produzierten Strommengen ist insoweit unschädlich. Produziert ein WKA eines Beigeladenen weniger oder keinen Strom, spiegelt sich dies im Rahmen der Gewinnverteilung wieder. Jeder einzelne Beigeladene trägt somit auch tatsächlich eigenes Mitunternehmerrisiko.
3. Das Betriebsvermögen einer mitunternehmerischen Personengesellschaft umfasst nach ständiger Rechtsprechung neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen in der Hand ihrer Gesellschafter (z.B. BFH, Urteil vom 30. März 1993 VIII R 8/91, BStBl II 1993, 864; vom 17. Dezember 2008 IV R 65/07, BStBl II 2009, 371).
a) Die Windkraftanlagen aller Gesellschafter stellen vorliegend notwendiges Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter bei der Klägerin dar. Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen I gehören alle im Eigentum (bürgerlich-rechtlich oder wirtschaftlich) eines oder mehrerer oder aller Gesellschafter stehenden Wirtschaftsgüter, die unmittelbar für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft genutzt werden bzw. dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (vgl. z.?B. BFH, Urteil vom 14. Januar 2010 IV R 86/06, BFH/NV 2010, 1096; vom 10. März 2016 IV R 22/13 BFH/NV 2016, 1438 [BFH 10.03.2016 - IV R 22/13]). Dabei spielt es keine Rolle, worauf sich die Nutzung des Wirtschaftsgutes durch die Gesellschaft gründet, d.?h. ob sich die Nutzung aus einer im Gesellschaftsvertrag festgelegten Beitragspflicht eines Gesellschafters ergibt, oder ob sie auf einem neben dem Gesellschaftsvertrag bestehenden Mietvertrag, Pachtvertrag, Leihvertrag oder einem anderen Rechtsverhältnis (z.?B. Nießbrauch, vgl. BFH, Urteil vom 7. April 1994 IV R 11/92, BStBl II 1994, 796) beruht. Es ist auch unerheblich, ob für die Nutzung ein Gewinnvoraus oder ein erhöhter Gewinnanteil oder eine besondere Vergütung, z.?B. Miete oder Pacht, gezahlt wird oder ob sie unentgeltlich erfolgt (z.?B. BFH, Urteil vom 1. März 1994 VIII R 35/92, BStBl II 1995, 241).
b) Der Unternehmensgegenstand der Klägerin ist vorliegend die Erzielung von Einspeisevergütungen durch die Lieferung von Strom. Für diese Zwecke nutzt die Klägerin die im Eigentum der Gesellschafter befindlichen Windkraftanlagen. Es liegen nach Überzeugung des Senats - anders als von der Klägerin angenommen - keine Stromlieferungen zwischen den Gesellschaftern und der Klägerin vor. Vielmehr erfolgt eine Stromlieferung der Klägerin an den Energieversorger. Zur Erfüllung dieser Stromlieferung bedient sich die Klägerin der Windkraftanlagen der Gesellschafter, die wiederum die Windkraftanlagen der Gesellschaft zur Verfügung stellen bzw. überlassen i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin keine Verfügungsmacht über die Windkraftanlagen hat. Ein solches Kriterium ist nicht Voraussetzung für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen.
c) Die Bilanzierungskonkurrenz hinsichtlich der Zuordnung der Windkraftanlagen der Beigeladenen zu 1.) und 3.) ist dahingehend aufzulösen, dass die Windkraftanlagen im Sonderbereich der Klägerin zu erfassen sind. Die Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen ist ebenso wie die Qualifikation von Entgelten als Sondervergütungen in § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG vorrangig gegenüber der Zuordnung zu einem eigenen Betrieb (BFH, Urteil vom 24. Februar 2005 IV R 12/03, BStBl II 2006, 361).
4. Die mitunternehmerischen Einkünfte des Gesellschafters einer Personengesellschaft i.?S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG beschränken sich nicht auf den Gewinnanteil und die Vergütungen. Vielmehr gehören dazu alle Einnahmen und Betriebsausgaben, die ihre Veranlassung in der Beteiligung des Steuerpflichtigen an der unternehmerisch tätigen Personengesellschaft haben (BFH, Urteil vom 22. Juni 2006 IV R 56/04, BStBl II 2006, 838, m.?w.?N.). Erträge und Aufwendungen, die durch das Sonderbetriebsvermögen und die Sondervergütungen eines Gesellschafters veranlasst sind, sind bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Sonderbetriebsvermögen zu berücksichtigen und ebenfalls gesondert festzustellen.
a) Zu den Sonderbetriebseinnahmen gehören neben den Sondervergütungen i.?S.?v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, der keine abschließende Aufzählung der gewerblichen Einkünfte der Mitunternehmer enthält (z.?B. BFH, Urteil vom 9. Februar 1993 VIII R 29/91, BStBl II 1993, 747; vom 10. Juli 2002 I R 71/01, BStBl II 2003, 191; vom 22. Juni 2006 IV R 56/04. BStBl. 2006, 838), die Erträge, die durch seine Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind sowie auch Erträge aus der Überlassung gemieteten oder gepachteten Grundbesitzes an die Gesellschaft (vgl. BFH, Urteil vom 31. Juli 1985 VIII R 261/81, BStBl II 1986, 304).
Die Zahlungen bzw. die Weiterleitungen der anteiligen Einspeisevergütung an die Gesellschafter stellen vorliegend jedoch keine Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschafter dar, da es sich dabei nicht um Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG handelt, noch um Erträge aus der Überlassung an die Gesellschaft. Die Zahlungen bzw. die Weiterleitungen sind Teil der Gewinnverteilung und wurden daher zutreffend vom Beklagten im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung angesetzt.
b) Sonderbetriebsausgaben des Gesellschafters sind diejenigen Aufwendungen, die durch die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind (z.?B. BFH, Urteil vom 25. Januar 2000 VIII R 50/97, BStBl II 2000, 393 m.?w.?N.). Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind z.?B. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters stehen oder die durch die Wahrnehmung von Rechten eines Gesellschafters gegenüber den Mitgesellschaftern entstehen und sonstige höchstpersönliche Betriebsausgaben wie Reisekosten im Zusammenhang mit der Beteiligung, die von der Personengesellschaft nicht ersetzt werden. Die vorliegend im Zusammenhang mit den Windkraftanlagen anfallenden Kosten (z.B. Afa, Versicherungen, Zinsen) sind daher als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung zu erfassen.
II. Dem auf Verteilung der Erlöse und Berücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben gerichtete Hilfsantrag war stattzugeben.
1. Die Aufteilung der Erlöse anhand des Verhältnisses der jeweils produzierten Strommenge entspricht nach Überzeugung des Senats dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine gesonderte Regelung zur Gewinnverteilung. Laut § 1 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages werden die Kosten der Gesellschaft im Verhältnis der Nennleistung der Windkraftanlagen getragen. Daraus lässt sich ableiten, dass dieser Schlüssel für die Gesellschafter als wirtschaftlich angemessener Verteilungsschlüssel angesehen wird. Dieses Verständnis haben die Klägerin und die Beigeladenen zu 2.) und 3.) ebenfalls ihren Hilfsanträgen zu Grunde gelegt. Der Beklagte hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt und hält es nunmehr ebenfalls für zutreffend, dass die Verteilung nicht nach der Anzahl der Windkraftanlagen, sondern anhand des Verhältnisses der produzierten Strommenge zu erfolgen hat.
2. Die Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben war dem Beklagten im Rahmen des Veranlagungs- und Einspruchsverfahren mangels eingereichter Sonderbilanzen nicht möglich. Die zur Veranlagung notwendigen Sonderbilanzen wurden erstmalig im Rahmen des Klageverfahrens eingereicht. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung verständigten sich die Beteiligten übereinstimmend dahingehend, dass - im Fall, dass dem Grunde nach eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen zu erfolgen hat - die von den drei Beigeladenen aus deren Sonderbilanzen beziehungsweise der Ermittlung des Sonderbilanzverlustes geltend gemachten Sonderbetriebsausgaben bei den Beigeladenen wie geltend gemacht zu berücksichtigen sind.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 und Abs. 3 FGO; im Übrigen auf § 137 Satz 1 FGO, da die Steuererklärungen für den Sonderbereich der Beigeladenen erst im Laufe des Klageverfahrens eingereicht wurden. Kosten der Beigeladenen zu 1) sind nicht nach § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig.