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  • ab 01.06.2001 (aktuelle Fassung)

§ 10 AVNot

Bibliographie

Titel
Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
Amtliche Abkürzung
AVNot
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32370000000008

In Ausübung ihres Amtes führen Anwaltsnotarinnen allein die Bezeichnung "Notarin" und Anwaltsnotare allein die Bezeichnung "Notar". In sonstigen Angelegenheiten dürfen sie die Bezeichnung "Notarin" oder "Notar" ergänzend zu der sonst zulässigen Berufsbezeichnung führen.