§ 10 AVNot
Bibliographie
- Titel
- Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot)
- Amtliche Abkürzung
- AVNot
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32370000000008
In Ausübung ihres Amtes führen Anwaltsnotarinnen allein die Bezeichnung "Notarin" und Anwaltsnotare allein die Bezeichnung "Notar". In sonstigen Angelegenheiten dürfen sie die Bezeichnung "Notarin" oder "Notar" ergänzend zu der sonst zulässigen Berufsbezeichnung führen.